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Rechtsbehelfe gegen
abgelehnte Umwelt­informations­anfragen

Lehnt ein EU-Organ eine Umweltinformationsanfrage endgültig ab (siehe Verfahren), bestehen für die Antragenden zwei Möglichkeiten (Artikel 8 Absatz 3 Transparenz-Verordnung):

  1. Beschwerde bei der oder dem Bürgerbeauftragten (Artikel 24 Absatz 4 f. AEUV in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 1 AEUV) oder
  2. Nichtigkeitsklage gegen das EU-Organ vor dem Europäischen Gerichtshof einzureichen (Artikel 263 AEUV).

Das heißt, beispielsweise eine Forscherin, die an Emissionswerten interessiert ist und diese nicht auf entsprechenden Informationsportalen findet, deshalb eine Anfrage an die Europäische Umweltagentur gestellt hat, welche diese abgelehnt hat, könnte nun eine Klage auf Herausgabe der Informationen einreichen (und damit gleichzeitig auf Nichtigkeit des ablehnenden Informationsbescheids klagen).

Das Prozesskostenrisiko vor dem Europäischen Gerichtshof ist hoch. Eine Beschwerde bei der Ombudsstelle ist hingegen kostenfrei. Mit einer längeren Verfahrensdauer ist bei beiden Rechtsbehelfen zu rechnen.

Außerdem kann parallel zu oder im Anschluss an eine Beschwerde oder Klage innerhalb der Unionsrechtsordnung eine

Öffentliche Beschwerderüge beim Aarhus Convention Compliance Committee der Vereinten Nationen eingereicht werden (Artikel 15 in Verbindung mit MoP-Beschluss I/7, Absätze 18 bis 24).

Durch eine Beschwerderüge entstehen keine unmittelbaren Kosten.