Skip to main content
search

Rechtsbehelfe gegen abgelehnte
Umwelt­informations­anfragen

Lehnt eine Bundesbehörde eine Informationsanfrage einer Bürgerin oder eines Bürgers endgültig (und teilweise) ab (siehe Verfahren), kann die antragsstellende Person folgendermaßen gegen die Entscheidung klagen oder eine außergerichtliche Ombudsstelle anrufen:

1. Beschwerde beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
2. Widerspruchsverfahren gegen informationspflichtige Stelle
3. Verwaltungsklagen gegen informationspflichtige Stelle

1. Beschwerde beim Bundesbeauftragten

Der BfDI ist eine außergerichtliche Ombudsstelle und eigenständige oberste Bundesbehörde. Er ist eine datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über alle öffentlichen Stellen des Bundes wie auch für bestimmte Träger der sozialen Sicherung. Jede Person kann sich an den BfDI wenden, wenn er oder sie sein/ihr Recht auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz als verletzt ansieht (§ 7a UIG in Verbindung mit § 12 IFG).

 

2. Widerspruchsverfahren

Wurde eine Informationsanfrage abgelehnt, ist zunächst ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen, auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde (§ 6 Absatz 2 UIG).

 

3. Verwaltungsklagen

Nach der Ablehnung eines Widerspruchs können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klagen (§ 6 Absatz 1 UIG). Dies ist auch der Fall, wenn es sich um die Informationsansprüche gegen private informationspflichtige Stellen handelt. Allerdings ist eine Klage gegen eine Stelle, die die Überwachung der informationspflichtigen Stelle zur Aufgabe hat, ausgeschlossen (§ 6 Absatz 3 Satz 3 UIG).

Das Team von FragDenStaat kann Sie ggf. bei Klagen unterstützen. Dazu unterhält die Organisation einen Klagefonds und vermittelt Anwält*innen.

Außerdem kann parallel zu oder im Anschluss an eine Beschwerde oder Klage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine öffentliche Beschwerderüge beim Aarhus Convention Compliance Comittee der Vereinten Nationen eingereicht werden (Artikel 15 AK in Verbindung mit MoP-Beschluss I/7, Absätze 18 bis 24). Durch eine Beschwerderüge entstehen keine unmittelbaren Kosten.

Fragen an den Bundesbeauftragten können Sie jederzeit per Telefon, E-Mail oder Online-Formular richten:
www.bfdi.bund.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html