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Umwelt­informations­recht
in Deutschland

Ein einheitlicher Anforderungsrahmen für das Recht auf Umweltinformationen wurde durch die Aarhus-Konvention und das Europa-Recht geschaffen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) setzt im Wesentlichen die erste Säule (Zugang zu Umweltinformationen) der Aarhus-Konvention und die europäische Umweltinformationsrichtlinie um.

Je nach Adressat Ihres Antrags auf Umweltinformationen richtet sich Ihr Anspruch entweder nach dem Bundesgesetz oder dem Landesgesetz. Informationen von Stellen des Bundes erhalten Sie nach dem Bundesgesetz, Informationen von Landes- und Kommunalstellen nach dem jeweiligen Landesrecht.

Anfragen an informationspflichtige Stellen des Bundes richten sich ungeachtet des Bundeslandes, aus dem der Antrag gestellt wird, nicht nach dem jeweiligen Landes- sondern nach dem Bundesgesetz. Werden Anträge innerhalb eines Bundeslandes gestellt, gilt das jeweilige Landes-Informationsrecht. Auf die Besonderheiten der einzelnen Landesgesetze wird hier nicht näher eingegangen.

Kostenlosen Zugang zu den aktuellen Fassungen der Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder sind hier zu finden: Gesetze im Internet

Umweltinformationsrecht des Bundes

Auf Bundesebene regelt das Umweltinformationsgesetz des Bundes den Zugang zu Umweltinformationen. Das UIG verweist in Teilen auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG).

Der deutsche Gesetzgeber hat das Umweltinformationsgesetz aus dem Jahr 2004, das die erste Säule der Aarhus-Konvention umsetzt, zuletzt im Jahr 2021 geändert. Wenn Sie Ihr Recht auf  Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG als verletzt ansehen, können Sie sich nun jederzeit an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden. Der BfDI berät und unterstützt Sie als Ombudsstelle.

Wir haben die wesentlichen Inhalte des Bundes-UIG für Sie auf dieser Website zusammengefasst.

Ausführliche Studie zu Umweltinformationen, die bei Bundesbehörden vorliegen, von Karl Stracke, Dr. Michael Zschiesche, Thomas Schomerus, Dr. Kerstin Tews, Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG) – Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen, Dessau-Roßlau 2020

Die Umweltinformationsrechte bezüglich Informationen, die bei Landes- oder Kommunalstellen vorliegen, fallen nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Somit waren die Länder verpflichtet, eigene Gesetze zum Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen.

Umweltinformationsrecht der Länder

Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde für die Gebiete des Umweltrechts eine materielle Abweichungsgesetzgebung eingeführt. Das bedeutet, dass die Länder auf Bundesgesetze (wie das UIG) verweisen können, aber auch ein so genanntes Abweichungsrecht besitzen: sie sind befugt, im Bereich des Umweltrechts (wie auch im Bereich des Bildungsrechts) von den Bundesregelungen abweichende, eigene Ländergesetze zu beschließen. Bundesgesetze können somit ausgebaut und umgestaltet werden – die Länder erhalten einen enormen Gestaltungsspielraum. Für diese Landesgesetze besteht ein Anwendungsvorrang, die Regelung „Bundesrecht bricht Landesrecht“ gilt hier dann nicht mehr.

Im Bereich des Umweltinformationsrechts haben die Länder von ihrem „Abweichungsrecht“ Gebrauch gemacht und einige Änderungen des Bundes-UIG vorgenommen. Die Bundesländer haben das Umweltinformationsrecht des Bundes entweder in einem eigenen Umweltinformationsgesetz umgesetzt oder die Regelungen in schon vorhandene Informationsfreiheitsgesetze integriert. Einige Länder-UIGs sind Verweisungsgesetze, die auf das Bundes-UIG verweisen. Andere sind in weiten Teilen wortgleich und verweisen in großen Teilen auf das UIG, beinhalten aber Abweichungen. Manche Bundesländer haben auch ein vollständig eigenes Gesetz formuliert.