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Die Konventions­organe

Die Aarhus-Konvention sieht verschiedene Konventionsorgane vor, unter anderem die Tagung der Vertragsparteien (Artikel 10), ein Sekretariat (Artikel 12) und den Compliance-Ausschuss (Artikel 15).

Tagung der Vertragsparteien

Die Tagung der Vertragsparteien, die auch als Vertragsstaatenkonferenz oder engl. Meeting of the Parties (MOP) bezeichnet wird, ist das Leitungsgremium der Aarhus-Konvention. Alle Vertragsparteien, also alle Vertragsstaaten und die Europäische Union, treffen sich alle zwei bis drei Jahre, um die Fortschritte bei der Ratifizierung und Umsetzung der Konvention zu überprüfen und über ihre künftige Arbeit zu beraten.

Derzeit zählt die Aarhus-Konvention knapp 50 Vertragsparteien, darunter die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland.

Die Tagungen der Vertragsparteien finden immer an einem anderen Konferenzort innerhalb der Vertragsstaaten statt. An den Tagungen können nichtstaatliche Vertreter*innen – wie das UfU – als Beobachterorganisation teilnehmen (Artikel 10 Absatz 5).

 

Aarhus Sekretariat

Das Aarhus Sekretariat verwaltet die Konvention und seine Ergänzungen. Das Sekretariat hat seinen ständigen Sitz in Genf, im Palais des Nations (dt. Völkerbundpalast). Dort finden häufig Gremien- und Ausschusssitzungen statt, beispielsweise vom Compliance-Ausschuss. Wollen sich Bürger*innen oder Umweltverbände beschweren, dass Vertragsparteien, wie beispielsweise Deutschland oder die Europäische Union, die Aarhus-Konvention nicht einhalten, ist die Beschwerde beim Sekretariat einzureichen.

 

Compliance-Komitee

Das Compliance-Komitee, das offiziell engl. Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) heißt, ist ein quasi-gerichtliches Gremium der Vereinten Nationen (Artikel 15 in Verbindung mit Beschluss I/7). Das Komitee, das als Wächter über die Aarhus-Konvention dient, zählt zurzeit neun unabhängige Mitglieder, die alle juristisch ausgebildet sind. Bürger*innen oder Umweltverbände können sich an das UN-Gremium wenden, wenn sie davon überzeugt sind, dass eine Vertragspartei die internationalen Pflichten nicht einhält. Das Komitee kann dann Stellungnahmen und Empfehlungen an die betreffende Vertragspartei richten.

 

UN-Sonderberichterstatter*in zum Schutz von Umweltschützer*innen

Die Aufgabe des offiziell engl. „Special Rapporteur on environmental defenders under the Aarhus Convention“, der im Jahr 2022 berufen wird, ist es, eine „schnelle Antwort“ zu geben, um Bestrafung, Verfolgung oder Belästigung von Umweltschützer*innen zu verhindern oder zu stoppen. Die Bürger*innen oder Umweltverbände können sich an die oder den unabhängigen UN-Berichterstatter*in wenden (Menschenrechtsrüge), wenn sie davon überzeugt sind, das Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 8 vorliegen oder drohen.

 

Weitere Gremien und Ausschüsse

Weitere Aarhus-Gremien und Ausschüsse, bei denen deutsche und europäische Staatsdelegierte mitarbeiten, sind:

  • Das Vorstandsbüro (engl. Bureau),
  • Die Arbeitsgruppe der Vertragsparteien (engl. Working Group of the Parties),
  • Der Arbeitskreis zum Informationszugang (engl. Task Force on Access to Information),
  • Der Arbeitskreis zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen (engl. Task Force on Public Participation in Decision-making),
  • Der Arbeitskreis zum Gerichtszugang (engl. Task Force on Access to Justice),

Mehr Informationen zu den Konventionsorganen:
https://unece.org/fr/node/349885

Mehr Informationen zur siebten Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Vertragsparteien (MoP 7) im Oktober 2021 sind hier zu finden: www.ufu.de/mop7