Beschwerde- und Klagemöglichkeiten
Einzelpersonen und Umweltverbände können Verwaltungs-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren initiieren, um Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von europäischen Organen in Umweltfragen zu überprüfen.
Die Aarhus-KonventionUNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. auf EU Ebene:
Rechte einklagen
Personen, die einen Antrag auf Umweltinformationen bei einem EU-Organ gestellt haben, das diesen ganz oder teilweise abgelehnt hat, können auf die Herausgabe der Umweltinformationen klagen.
Hat ein EU-Organ die Öffentlichkeit gar nicht oder nicht richtig bei einem Entscheidungsprozess beteiligt, kann sie eine Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle oder beim Aarhus Convention Compliance Commitee einreichen.
Umwelt-NGOs und Einzelpersonen können ferner eine interne Überprüfung von Europäischen Verwaltungsakten veranlassen und wenn nötig, vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.
Außerdem sind Direktklagen für Individualkläger*innen und Verbände vor dem Europäischen Gerichtshof vorgesehen.
Auch weitere indirekte Klagemöglichkeiten (Vorabentscheidungsverfahren) und Beschwerden im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens können von Bürger*innen und Verbänden genutzt werden. Sie werden nachfolgend erläutert.

Broschüre
Rechte einklagen – Beschwerde- und Klagerechte in der Europäischen Union zum Umweltschutz
Die Europäische Union und die Aarhus-Konvention