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Beschwerde- und Klage­möglichkeiten
für den Umweltschutz

Einzelpersonen und Umweltverbände können Verwaltungs-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren initiieren, um Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von europäischen Organen in Umweltfragen zu überprüfen.

Die Aarhus-Konvention auf EU Ebene:
Rechte einklagen

Personen, die einen Antrag auf Umweltinformationen bei einem EU-Organ gestellt haben, das diesen ganz oder teilweise abgelehnt hat, können auf die Herausgabe der Umweltinformationen klagen.

Hat ein EU-Organ die Öffentlichkeit gar nicht oder nicht richtig bei einem Entscheidungsprozess beteiligt, kann sie eine Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle oder beim Aarhus Convention Compliance Commitee einreichen.

Umwelt-NGOs und Einzelpersonen können ferner eine interne Überprüfung von Europäischen Verwaltungsakten veranlassen und wenn nötig, vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.

Außerdem sind Direktklagen für Individualkläger*innen und Verbände vor dem Europäischen Gerichtshof vorgesehen.

Auch weitere indirekte Klagemöglichkeiten (Vorabentscheidungsverfahren) und Beschwerden im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens können von Bürger*innen und Verbänden genutzt werden. Sie werden nachfolgend erläutert.

Broschüre - Säule 3 - Rechte einklagen

Broschüre

Rechte einklagen – Beschwerde- und Klagerechte in der Europäischen Union zum Umweltschutz

Die Europä­ische Union und die Aarhus-Konvention

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pdf | english | 5,21 MB