Jede*r Bürger*in oder Umweltverband kann den internationalen Beschwerdemechanismus vor dem Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) nutzen, um Verstöße gegen die Konvention durch eine Vertragspartei anzuzeigen (Artikel 15 in Verbindung mit Beschluss I/7, Absätze 18 bis 24).
Öffentliche Beschwerde
Zu den öffentlichen Beschwerden, die engl. „communications from the public“ heißen, erarbeitet das Aarhus-Komitee Feststellungen und Empfehlungen (engl. „findings and recommendations“) aus. Die Vertragsstaatenkonferenz nimmt als höchstes Organ mit Entscheidungsbefugnis die ausgearbeiteten Feststellungen und Empfehlungen des Komitees an. Bisher ist es nur zwei Mal vorgekommen, dass die Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees nicht gleich angenommen haben.
Beide Male blockierte die Europäische Union zunächst MoP-Beschlüsse (zu den Fällen ACCC/C/2008/32, Teil 1 und 2; ACCC/C/2015/128), die gegen sie gerichtet waren.
Alle Informationen zu den knapp 200 abgeschlossenen und laufenden internationalen Beschwerdeverfahren, auch gegen die Europäische Union und Deutschland, sind hier zu finden.
Beschwerde beim Aarhus-Komitee können Sie per E-Mail unter aarhus.compliance@un.org einreichen.
Beschwerde per Post an:
The Aarhus Convention Compliance Committee
Secretary to the Aarhus Convention Compliance Committee
United Nations Economic Commission for Europe
Environment Division
Palais des Nations
CH-1211 Geneva 10, Switzerland
Menschenrechtsrüge an UN-Sonderberichterstatter*in zum Schutz von Umweltschützer*innen
Jede*r Bürger*in oder Umweltverband kann den internationalen Beschwerdemechanismus, engl. „rapid response mechanism (RRM)“, nutzen, damit der oder die Berichterstatter*in für Umweltschützer*innen rasch auf angebliche Verstöße gegen die Pflichten aus Artikel 3 Absatz 8 reagieren kann (MoP-Beschluss VII/9). Eine Meldung steht für Umweltschützer*innen in ernsten Lagen offen, wenn ihnen Drohungen, Gewalt, Einschüchterungen, Überwachung, Inhaftierungen und sogar Tötungen drohen.
Eine Menschenrechtsrüge kann unabhängig von einem ggf. damit zusammenhängenden öffentlichen Beschwerdeverfahren vor dem Aarhus-Komitee erfolgen. Auf der anderen Seite können Bürger*innen und Verbände eine Menschenrechtsrüge auch einreichen, wenn keine öffentliche Beschwerderüge vor dem Aarhus-Komitee vorliegt.