Die Aarhus-Konvention umfasst insgesamt 22 Artikel und zwei Anhänge. Den Artikeln sind, wie bei internationalen Verträgen üblich, eine Reihe von Pflichten, Absichtserklärungen und Verweisungen in der Präambel vorangestellt, die den Geist des Entstehungsprozesses markieren. Außerdem werden eine Reihe von umweltrelevanten internationalen Treffen und Übereinkommen europäischer Staaten aufgelistet, die den Verhandlungsprozess flankierten.
Die Aarhus-Konvention ist in drei wesentliche Teile gegliedert:
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Abschließender Teil
Allgemeiner Teil
Der allgemeine Teil umfasst die ersten drei Artikel der Konvention: die Zielbestimmung (Artikel 1), wesentliche Begriffsbestimmungen (Artikel 2) sowie allgemeine Bestimmungen (Artikel 3). In Artikel 3 sind unter anderem die Anerkennung und Unterstützung von Umweltorganisationen festgelegt, ein Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot enthalten sowie die Förderung der Aarhus-Grundsätze in internationalen Umweltforen vorgesehen.
Die Aarhus-Konvention ist im englischen, französischen und russischen Wortlaut verbindlich (Artikel 22).
Die rechtsverbindlichen authentischen Vertragstexte, mit denen Rechtsexpert*innen und UN-Mitarbeiter*innen arbeiten, sind folgende:
Englischer Wortlaut
Französischer Wortlaut
Russischer Wortlaut
Zwischen Deutschland, Österreich und Schweiz gibt es eine abgestimmte Übersetzung:
Deutsche Übersetzung
Besonderer Teil
Der besondere Teil bestimmt die Umweltverfahrensrechte genauer und umfasst die sogenannten drei Säulen der Aarhus-Konvention (Artikel 4 bis 9): den Zugang zu Umweltinformationen (Artikel 4f.), die Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltschutz (Artikel 6 bis 8) sowie den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Artikel 9). Artikel 4 statuiert einerseits das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen. Andererseits beauftragt Artikel 5 staatliche Stellen Umweltinformationen zu erheben und zu verbreiten. Die Stellen sollen relevante Daten unter anderem in elektronischer Form verfügbar machen. Die zweite Säule sieht in drei unterschiedlichen Konstellationen die Beteiligung der Öffentlichkeit vor: bei konkreten Entscheidungen über bestimmte umweltrelevante Tätigkeiten (Artikel 6), bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken (Artikel 7) sowie während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer, rechtsverbindlicher, normativer Instrumente (Artikel 8). Die dritte Säule bezieht sich auf den Zugang zu gerichtlichen Verfahren oder Überprüfungsmechanismen in bestimmten Umweltbelangen (Artikel 9).
Abschließender Teil
Im abschließenden Teil, den Artikeln 10 bis 22, werden Verwaltungs- und Durchführungsfragen sowie institutionelle Angelegenheiten festgelegt. Hier wird unter anderem geregelt, welche Staaten die Konvention unterzeichnen können und wann die Konvention für die jeweilige Vertragspartei in Kraft tritt.