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Der Zugang zu Umweltinformationen

Die erste Säule der Aarhus-Konvention sieht den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Artikel 4) und die Erhebung und die Verbreitung von Informationen über die Umwelt vor (Artikel 5).

Anspruch auf Umweltinformationen

Einer der Kerninhalte der Aarhus-Konvention ist Artikel 4, der den Zugang zu Umweltinformationen kodifiziert. Artikel 4 Absatz 1 der Konvention statuiert für die Öffentlichkeit einen weitgehenden Anspruch auf Umweltinformationen. Dieser Anspruch der Öffentlichkeit, gemeint sind natürliche oder juristische Personen, existiert ohne Nachweis eines Interesses. Auf Antrag sind grundsätzlich Informationen zur Verfügung zu stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn die Informationen der Öffentlichkeit bereits zur Verfügung stehen, muss die staatliche Stelle die Informationen nicht herausgeben.

 

Umweltinformationen

Die Aarhus-Konvention definiert in Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) genau, was „Informationen über die Umwelt“ sind. Die Konvention differenziert zwischen Informationen über (Artikel 2 Absatz 3):

  • Den Zustand der Umweltbestandteile (zum Beispiel Luft, Wasser, Boden) und die Wechselwirkung zwischen den Bestandteilen (Buchstabe a);
  • Die Umweltfaktoren (zum Beispiel Stoffe, Lärm Strahlung) (Buchstabe b);
  • Die Tätigkeiten und Maßnahmen (zum Beispiel Politiken, Gesetze, Pläne und Programme), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (Buchstabe b); und
  • Den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (Buchstabe c).

Der Rechtsbegriff „Umweltinformation“ der Aarhus-Konvention ist bewusst sehr weit gefasst, denn der Informationsanspruch sollte möglichst wenig ausschließen. Hierdurch werden auch Bereiche und Tatbestände umfasst, die über den Kernbereich von klassischen Umweltschutzzuständen, wie die Beschreibung von Atmosphäre, Wasser und Boden hinausgehen. Besonders bemerkenswert ist die ausdrückliche Hervorhebung von gentechnisch veränderten Organismen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) sowie von Kosten-Nutzen-Analysen und sonstigen wirtschaftlichen Analysen, die bei Zulassungsverfahren verwendet werden (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b). Auch die unter Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c genannten Faktoren betreffen Informationen, die nicht zu den klassischen Umweltschutzzuständen zu zählen sind. So sind unter anderem umweltbedingte Beeinträchtigungen an Kulturstätten oder Bauwerken ebenso erfasst wie der Zustand der menschlichen Gesundheit oder Sicherheitsaspekte.

Nach der Aarhus-Konvention umfassen Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form (Artikel 2 Absatz 3 1. Halbsatz).

 

Informationspflichtige Stellen

Ähnlich offen wie der Begriff der Umweltinformation ist auch der Behördenbegriff gehalten. Unter „Behörde“ wird verstanden (Artikel 2 Absatz 2):

  • Eine Stelle der öffentlichen Verwaltung (Buchstabe a);
  • Natürliche und juristische Personen, die bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (Buchstabe b);
  • Sonstige natürliche oder juristische Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen (Buchstabe c); und
  • Die Institutionen der Europäischen Union (Buchstabe d).

Besonders die Ausdehnung auf juristische Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, bedeutet eine Verschiebung des Behördenbegriffs hinein in Bereiche, die von der Pflicht, Umweltinformationen zur Verfügung stellen zu müssen, bislang ausgenommen waren. Beispielsweise müssen im Bereich der Abfallentsorgung, wo Private häufig öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die privaten Abfallentsorgungsunternehmen Informationen auf Anfrage herausgeben.

 

Fristen für eine Informationsanfrage

Artikel 4 Absatz 2 der Konvention trifft Aussagen zu den von den Behörde einzuhaltenden Fristen. Nach der Konvention sollen die Informationen so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung stehen. Bei komplexen und umfangreichen Informationen kann die Frist auf bis zu zwei Monate verlängert werden, worüber der Informationssuchende jedoch zu informieren ist.

 

Ablehnung einer Informationsanfrage

Die Aarhus-Konvention sieht vor, dass Informationsanfragen abgelehnt werden können (Artikel 4 Absatz 3 und 4). Die Ablehnungsgründe sind folgende (Artikel 4 Absatz 3):

  • Die Behörde verfügt nicht über die beantragten Umweltinformationen (Buchstabe a);
  • Der Antrag ist offensichtlich zu allgemein oder missbräuchlich formuliert (Buchstabe b);
  • Das Material ist noch nicht fertiggestellt oder betrifft eine interne Mitteilung von Behörden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist (Buchstabe c).

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Konvention kann darüber hinaus abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

  • Die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist (Buchstabe a);
  • Internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit (Buchstabe b);
  • Laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen (Buchstabe c).

Darüber hinaus kann eine Behörde einen Informationsantrag auch ablehnen,

  • wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, allerdings sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntzugeben (Buchstabe d);
  • wenn Rechte auf geistiges Eigentum bestehen (Buchstabe e);
  • wenn die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person berührt ist, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist (Buchstabe f),
  • wenn die Interessen eines Dritten, der die beantragten Informationen zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet zu werden zu können, sofern dieser Dritte der Veröffentlichung des Materials nicht zustimmt (Buchstabe g); oder
  • wenn die Umwelt, auf die sich diese Informationen beziehen, wie zum Beispiel die Brutstätten seltener Tierarten, betroffen sind (Buchstabe h).

Die aufgezählten Ablehnungsgründe sind abschließend und eng auszulegen. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ist dabei stets ausdrücklich zu berücksichtigen (Artikel 4 Absatz 4 Satz 2).

Im Falle dessen, dass die Behörde bestimmte Informationen nicht herausgegeben muss, hat die Behörde den jeweils nicht von dieser Ausnahme betroffenen Teil der beantragten Umweltinformationen zur Verfügung stellen (Artikel 4 Absatz 6). Die Form- und Fristerfordernisse der Ablehnung sind in Artikel 4 Absatz 7 festgelegt.

 

Gebühren für eine Informationsanfrage

Der Absatz 5 des Artikels 4 sieht vor, dass die angefragte Behörde den Antrag an eine andere Behörde weiterleitet oder die beantragende Person informiert, bei welcher Behörde die Information vorliegt, wenn sie selbst nicht über die entsprechenden Informationen verfügt. Artikel 4 Absatz 8 der Konvention trifft für die Praxis wichtige Gebührenregelung. Die Konvention gestattet die Erhebung von Gebühren durch die angefragte Behörde. Die Gebührenhöhe soll „eine angemessene Höhe“ jedoch nicht übersteigen.