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Der Zugang zu
Umwelt­informationen

Jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen des Bundes (§ 3 Umweltinformationsgesetz) und eines Bundeslandes <sup>1 verfügen. Ihr Interesse an der Information müssen die Antragsstellenden nicht begründen. Auch Bürger*innen anderer Staaten können Anfragen an hiesige Behörden oder andere informationspflichtige Stellen richten. Entscheidend für die Beantwortung der Anfrage ist, dass aus ihr deutlich hervorgeht, welche Umweltinformationen erwünscht sind. Die Liste der Umweltinformationen, die angefragt werden können ist lang. Ihr Anspruch auf Informationen ist dementsprechend breit.

Umweltinformationen

Was Umweltinformationen des Bundes sind , ist in § 2 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) legal definiert. Ausgabepflichtig sind alle Daten, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, beispielsweise über:

  • Den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen (Nummer 1);
  • Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder auch Emissionen, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (Nummer 2);
  • Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile bzw. Faktoren auswirken oder auswirken können (Nummer 3);
  • Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts (Nummer 4);
  • Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen (Nummer 5); und
  • Den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen der Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke sowie
    die Kontamination der Lebensmittelkette (Nummer 6).

Die obigen Umweltinformationen können bei den informationspflichtigen Stellen des Bundes angefragt werden. Darüber hinaus sieht das Umweltinformationsgesetz vor, dass die Stellen die oder den Antragsteller*in darüber unterrichten, bei welcher Stelle die Informationen vorliegen, wenn sie selbst nicht über die Daten verfügen. Die Stelle leitet den Antrag dann an die Stelle weiter, die die angefragten Information besitzt (§ 4 Absatz 3 UIG). Die informationspflichtige Stelle ist nur verpflichtet, Informationen herauszugeben, über die sie verfügt oder die für sie bereitgehalten werden. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die angefragten Informationen zu beschaffen. Die informationspflichtigen Stellen sind grundsätzlich angehalten, den Zugang zu Umweltinformationen zu unterstützen (§ 7 UIG).

Welche formellen Anforderungen bei der Antragstellung zu beachten sind und wie eine Anfrage von der entsprechenden Stelle zu behandeln ist, beantworten wir hier.

Die Open Knowledge Foundation Deutschland unterstützt Sie gerne bei Ihrer Umweltinformations­anfrage:
https://fragdenstaat.de

Wie Sie am besten einen Antrag auf Umweltinformationen nach dem UIG stellen, welche Informationen darin enthalten sein sollten und weitere Fragen werden in dem Planspiel zum Antrag auf Umweltinformationen beantwortet. Anhand eines Beispielfalles werden Ihnen rechtliche und praktische Hinweise zum Antrag geliefert.

In dem Quiz zu Umweltinformationen können Sie Ihr neu erlangtes Wissen testen.

Anwendungshinweis: Klicken Sie sich durch das Planspiel und Quiz, indem Sie entweder chronologisch den unten auf den Seiten folgenden Pfeilen folgen oder zwischendurch die jeweiligen Informationskästen mit weiterführenden Informationen ansteuern.

Die Stelle kann ein Informationsgesuch ganz oder teilweise ablehnen. Mehr Informationen zu den abschließend festgelegten Ablehnungsgründen, finden Sie hier.

Welches Kostenrisiko mit einer Anfrage verbunden sein kann, erfahren Sie hier.

1 Auf die Umweltinformationsgesetze der Bundesländer, die den Zugang zu Informationen regeln, die bei Landes- oder Kommunalbehörden vorliegen, wird hier nicht weiter eingegangen. Die Bundesländer haben das Umweltinformationsrecht des Bundes entweder in einem eigenen Umweltinformationsgesetz umgesetzt oder die Regelungen in schon vorhandene Informationsfreiheitsgesetze integriert.