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Beschwerde- und Klage­möglichkeiten für den Umweltschutz

Bürger*innen und Umweltverbände können rechtliche Wege nutzen, um sich für die Umwelt einzusetzen. Ihnen stehen zahlreiche Verwaltungs-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren zur Verfügung, um Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden überprüfen zu lassen.

Personen, die einen Antrag auf Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle des Bundes gestellt haben, die diese ganz oder teilweise abgelehnt hat, können auf die Herausgabe der Umweltinformationen klagen.

Hat eine Zulassungsbehörde Sie gar nicht oder nicht richtig bei einem formellen umweltbezogen Entscheidungsverfahren beteiligt, steht Ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.

Schädigt etwa ihr Nachbar oder ihre Nachbarin die Umwelt, können Sie gegen ihn vor den Zivilgerichten klagen. Bestimmte Umweltschäden können auch bei der zuständigen Behörde angezeigt werden, die die oder den Umweltschädiger*in zur Sanierung des Schadens veranlassen kann. In ganz gravierenden Fällen kann auch das Umweltstrafrecht greifen. Dann kann jede Person oder Umweltverbände Strafanzeige gegen die oder den Täter*in stellen.

Auch vor den deutschen Verfassungsgerichten können Beschwerden gestellt werden, wenn der Bund und die Länder durch mangelnden Umwelt- und Klimaschutz die Grundrechte gegenwärtiger und künftiger Generationen gefährden.

Darüber hinaus kann sich ein überindividueller Rechtsschutz aus anderen verwandten Rechtsbereichen ergeben, die auch dem Umweltschutz dienlich sind, unter anderem:

  • Verbraucherschutzklagen
  • Tierschutzverbandsklagen

Auch das Europäische Beihilfenrecht sieht relevante Klagerechte vor.

Zusätzlich besteht für Umweltverbände und Personen die Möglichkeit, sich bei der Europäischen Kommission zu beschweren, wenn Deutschland unionales Umweltrecht nicht einhält (Beschwerde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren).