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Verfassungs­beschwerden

Gegen die Verletzung von Grundrechten kann Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Beschwerdeführer*innen können dort zum Beispiel geltend machen, dass der Staat ihre Grundrechte auf Informationsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG) oder auf effektiven Rechtsschutz durch die Gerichte (Artikel 19 Absatz 4 GG) verletzt hat, wenn öffentliche Stellen den Zugang zu Umweltinformationen oder Klagerechten verweigern.

Wichtig ist, dass eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst dann möglich ist, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist. Das bedeutet, dass Bürger*innen zuerst versuchen müssen, ihre Rechte vor den Behörden und den Gerichten (im Umweltbereich häufig Verwaltungsgerichten) durchzusetzen. Erst wenn es hier keine Möglichkeiten mehr gibt, ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig. In Ausnahmefällen kann eine Verfassungsbeschwerde auch unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet werden, dann können sich Beschwerdeführer*innen direkt an das Bundesverfassungsgericht wenden.

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bis zur Entscheidung kann es mehrere Jahre dauern.

Beschwerden können per Post oder per Fax übermittelt werden an:

 

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

 

Fax-Nummern:

+49 (721) 9101 382

+49 (30) 18 10 9101 382

+49 (30) 18 10 9101 383

Klimaschutz vor dem Bundesverfassungsgericht

Am 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht das Klimaschutzgesetz (KSG) aus dem Jahr 2019 für verfassungswidrig erklärt, weil das Gesetz die Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu weit in die Zukunft verschob (sogenannter „Klimabeschluss“).[1] Das Gericht hat entschieden, dass Deutschland wegen der Ziele des Pariser Übereinkommens insgesamt nur noch eine gewisse Menge an Treibhausgasemissionen zusteht („Treibhausgasbudget“). Je später mit der Reduzierung von Emissionen begonnen wird, desto radikaler müssen Maßnahmen in der Zukunft sein (zum Beispiel Verbote bestimmter Produkte, Fernreisen usw.). Daher muss der Übergang zur Klimaneutralität rechtzeitig eingeleitet werden, damit nicht vor allem junge Menschen und künftige Generationen durch Maßnahmen zum Klimaschutz belastet werden.

[1] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, Rn. 1-270.