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Informations­pflichtige Stellen
des Bundes

Für Informationen, die einen Bezug zur Umwelt haben und die sich bei staatlichen Stellen und manchen privaten Stellen – wie beispielsweise der Deutschen Bahn AG – befinden, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu diesen. Durch einen Umweltinformationsantrag können Sie Zugang zu diesen Informationen erhalten.

Informationspflichtige Stellen

Sowohl öffentliche als auch private Stellen können informationspflichtig sein. Das Umweltinformationsgesetz definiert so genannte „Informationspflichtige Stellen“. Diese Definition ist sehr viel breiter angelegt, als der herkömmliche Behördenbegriff und trägt der Entwicklung Rechnung, dass die öffentliche Hand Aufgaben der Daseinsvorsorge in privaten Gesellschaften ausgliedert oder an Private abgibt.

 

Öffentliche informationspflichtige Stellen sind:

  • die Regierung
  • andere Stellen der öffentlichen Verwaltung
  • Gremien, die diese Stellen beraten, wenn sie durch die Behörden berufen werden

Informationsansprüche haben Sie zunächst an die Regierung und alle anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung, sofern sich Ihr Informationsbegehren an die obersten Bundesbehörden nicht auf aktuelle Verordnungs- oder Gesetzgebungsprozesse bezieht.

Auch Gremien, die die öffentliche Verwaltung beraten, sind verpflichtet, Ihnen Umweltinformationen zugänglich zu machen, sofern sie von der Verwaltung dazu berufen wurden.

Gerichte des Bundes sind nur zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Nicht informationspflichtig sind:

  • die Gerichte des Bundes, wenn sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen
  • die obersten Bundesbehörden, wenn sie Rechtsverordnungen erlassen oder in der Gesetzgebung tätig werden

 

Private informationspflichtige Stellen sind:

Weiterhin sind private Personen oder Gesellschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, welche einen Bezug zur Umwelt haben, informationspflichtig, sofern sie der Kontrolle des Bundes unterstehen.

Unter Kontrolle des Bundes stehen die Personen oder Gesellschaften, wenn

  • sie besondere Pflichten gegenüber Dritten haben (z.B. Versorgungspflicht)
  • sie über besondere Rechte verfügen (z.B. Anschlusspflicht der Grundstücke)
  • der öffentlichen Hand mehr als die Hälfte des Kapitals gehört
  • die öffentliche Hand über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, die über das Kapital bestimmt
  • die öffentliche Hand mehr als die Hälfte des Leistungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft beruft
  • mehrere Stellen der öffentlichen Hand zusammen eine dieser drei beschriebenen Mehrheiten haben und zudem überwiegend öffentliche Stellen des Bundes sind

 

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die informationspflichtigen Stellen sind ebenso dazu verpflichtet, aktiv und systematisch Umweltinformationen mit Bezug zu ihren Aufgaben zu publizieren.

Mindestens zu veröffentlichen sind nach dem Gesetz von den dafür zuständigen Stellen:

  • völkerrechtliche Verträge im Wortlaut
  • EU-Recht
  • Rechtsvorschriften von Bund, Ländern und Kommunen mit Bezug zur Umwelt
  • politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt
  • Berichte über die Umsetzung von internationalen Konventionen und EU-Recht
  • Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken
  • Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben
  • Umweltvereinbarungen
  • Darstellung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Beispiel Umweltzustandsberichte der Bundesregierung

Die Bundesregierung soll regelmäßig, das heißt im Abstand von vier Jahren, einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet vorlegen. Der Bericht informiert über die Umweltqualität und über vorhandene Umweltbelastungen (§ 11 UIG).

Alle Umweltberichte sind hier veröffentlicht: https://www.bmu.de/download/umweltberichte

Bei Zulassungen, Umweltvereinbarungen und Ergebnissen von Umweltverträglichkeitsprüfungen genügt auch die Veröffentlichung der Quelle oder eines Ortes, an dem die Informationen zugänglich sind.

Die Umweltinformationen sollen für die Öffentlichkeit in verständlicher Form und in einem leicht zugänglichen Format, möglichst elektronisch veröffentlicht werden. Dies ist allerdings nicht auf Informationen bezogen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallen sind.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit kann auch durch einfache Verknüpfungen oder Links zu Internetseiten geschehen, auf denen die Informationen enthalten sind.

Besteht eine unmittelbare Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, sind alle Informationen, die die informationspflichtige Stelle dazu hat und die helfen können, Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, unmittelbar und unverzüglich zu veröffentlichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung aus einer menschlichen Bedrohung oder einer natürlichen Ursache resultiert. Mehrere Stellen, die über solche Informationen verfügen, sollen sich bei der Verbreitung abstimmen.

Die informationspflichtige Stelle kann ihre Aufgabe auf die öffentliche Verwaltung oder private Stellen übertragen.