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Ablehnung oder Weiterleitung
einer Umwelt­informations­anfrage

Die informationspflichtige Stelle kann den Antrag ganz oder teilweise ablehnen (§ 5 Absatz 1 UIG). Bei einer teilweisen Ablehnung sind die nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern (§ 5 Absatz 3 UIG).

Ablehnungsgründe

Der Antrag kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden (§ 8 und § 9 UIG):

Wenn die Veröffentlichung der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf:

  • die internationalen Beziehungen, Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit
  • die Vertraulichkeit der Beratungen der informationspflichtigen Stellen
  • die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder Ermittlungen zu ordnungswidrigen oder strafrechtlichen Sachen
  • die Umwelt
  • den Schutz personenbezogener Daten und die Interessen der dadurch Betroffenen
  • die Rechte des geistigen Eigentums, besonders der Urheberrechte
  • das Geschäfts-, Steuer- oder Statistikgehemins

Wenn allerdings das öffentliche Interesse überwiegt, ist die Information trotzdem zugänglich machen. Außerdem dürfen Informationen über Emissionen nicht wegen der Vertraulichkeit der Beratungen oder mit dem Hinweis auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt abgelehnt werden.

Anträge können auch mit der Begründung abgelehnt werden, dass

  • aus dem Antrag offensichtlich hervorgeht, dass die Informationen missbraucht werden könnten.
  • sich der Antrag auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle bezieht.
  • die Informationen bei der Stelle nicht verfügbar sind und die Anfrage an keine andere Stelle weitergeleitet werden kann.
  • sich die Anfrage auf Daten oder Materialien bezieht, die noch nicht fertig gestellt sind.

Die Gründe der Ablehnung müssen der antragsstellenden Person mitgeteilt werden, wenn eine Herausgabe daran scheitert, dass das Material noch nicht fertig gestellt ist. Die Behörde ist dann angehalten, über das voraussichtliche Datum der Fertigstellung zu informieren.

 

Formale Anforderungen

Wurde der Antrag schriftlich gestellt oder wünscht die antragsstellende Person dies, so ist der Antrag schriftlich oder in elektronischer Form abzulehnen. Dies muss binnen eines Monats nach Eingang des Antrages geschehen. Wenn der Ablehnungsgrund der Schutz öffentlicher oder sonstiger Belange ist, dann sind die Informationen, die davon nicht betroffen sind zugänglich zu machen (z.B. durch die Schwärzung der geschützten Informationen).

In der Ablehnung muss auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der antragsstellenden Person hingewiesen werden.

 

Weiterleitung des Antrags

Eine informationspflichtige Stelle ist angehalten, die oder den Anfragende*n bei der Suche nach Informationen zu unterstützen. So soll eine Anfrage an die betreffende Stelle weitergeleitet werden, wenn die angefragte Stelle nicht über die gewünschten Informationen verfügt. Die Antragsstellenden sind darüber zu informieren. Möglich ist auch, die antragstellende Person an eine andere Stelle zu verweisen (§ 3 Absatz 3 UIG).