Ablehnung oder Weiterleitung
Ein EU-Organ kann eine Umweltinformationsanfrage vollständig oder teilweise ablehnen. Wenn nur Teile des angefragten Dokuments schutzwürdig sind, müssen die übrigen Teile freigegeben werden (Artikel 4 Absatz 6 Transparenz-VerordnungEine Verordnung der Europäischen Union (VO (EG) Nr. 1049/2001), die Regelungen zur ersten und dritten Säule der Aarhus-Konvention für die Einrichtungen und Organe der Union enthält, die ihre Geschäftsordnungen an diese Vorgaben anpassen müssen.). Grundsätzlich kann das EU-Organ die Verbreitung von Dokumenten nur für den Zeitraum verweigern, in dem der Schutz der Inhalte gerechtfertigt ist (Artikel 4 Absatz 7 Transparenz-Verordnung).
Das Organ kann die Verbreitung von Dokumenten ablehnen, wenn dadurch einzelne oder mehrere öffentliche oder privaten Interessen beeinträchtigt werden würden (Artikel 4 Absatz 1 f. Transparenz-Verordnung)<supStrategische Umweltprüfung.>1:
Öffentliche Interessen
- Öffentliche Sicherheit
- Verteidigung und militärische Belange
- Internationale Beziehungen
- Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats
Private Interessen
- Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen (insbesondere Schutz personenbezogener Daten)
- Geschäftliche Interessen (insbesondere geistiges Eigentum)
- Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung
- Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten
Tabelle: Schutzwürdige öffentliche und private Interessen bei Informationsanfragen an EU-Organe
Den Gerichten zufolge besteht eine allgemeine Vermutung, dass die Verbreitung von Dokumenten unzulässig ist, wenn diese Bezug haben zu:
- laufenden EU-Pilot-Verfahren,
- laufenden Vertragsverletzungs- und Prüffällen,
- Beihilfesachen,
- Wettbewerbssachen, von nationalen Wettbewerbsbehörden übermittelten Dokumenten,
- Fusionskontrollsachen,
- Untersuchungen von Betrugsfällen (OLAF),
- Rechtssachen,
- Angeboten anderer Bieter in einem Vergabeverfahren,
- Finanzhilfevorschlägen anderer Bewerber, sowie
- schriftlichen Fragen bei Personalauswahlverfahren.
Im Falle vom Schutz von Geschäftsgeheimnissen und von Inspektions-, Untersuchungs-und Audittätigkeiten wird ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung von Informationen zu Umweltemissionen angenommen (Artikel 6 Absatz 1 Aarhus-Verordnung).
Weiterhin können EU-Organe Informationen zurückhalten, wenn sich die Bekanntgabe negativ auf den Schutz der Umweltbereiche auswirken würde (zum Beispiel Brutstätten seltener Tierarten) (Artikel 6 Absatz 2 Aarhus-Verordnung).
Der Zugang zu EU-Dokumenten, die für den internen Gebrauch erstellt wurden und das Organ noch keine Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat, muss ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Verbreitung bestehen (Artikel 4 Absatz 3 Transparenz-Verordnung).
Auch Dokumente Dritter sind gegebenenfalls zu verbreiten (Artikel 4 Absatz 4 Transparenz-Verordnung).
Gegen vollständig oder teilweise abgelehnte Umweltinformationsanfragen stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Weiterleitung von Umweltinformationsanfragen
Wenn EU-Organe eine Anfrage erhalten, deren Informationen sich nicht in ihrem Besitz befinden, so unterrichten sie die Antragenden so rasch wie möglich oder spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen, über das EU-Organ die mitgliedstaatlichen Behörden, bei der ihres Erachtens die gewünschten Informationen angefragt werden können. Alternativ kann die Anfrage an das EU-Organ oder die betreffende Behörde weitergeleitet werden. Das Organ setzt die Antragenden hiervon in Kenntnis (Artikel 7 Aarhus-Verordnung).