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Aarhus-Änderungsverordnung
2021

VERORDNUNG (EU) 2021/1767 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Oktober 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses <sup>1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Århus“) 3 mit jeweils eigenen und mit geteilten Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde erlassen, um zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Århus beizutragen, indem Vorschriften für dessen Anwendung auf die Organe und Einrichtungen der Union festgelegt wurden.

(3) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal an, eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ins Auge zu fassen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die besondere Bedenken über die Vereinbarkeit von Verwaltungsakten, die sich auf die Umwelt auswirken, mit dem Umweltrecht haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung auf Unionsebene zu erleichtern. Darüber hinaus sagte die Kommission zu, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten für Bürger sowie Nichtregierungsorganisationen zu verbessern. Zu diesem Zweck veröffentlichte sie die Mitteilung vom 14. Oktober 2020 zum Thema „Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten“, in der sie Folgendes bestätigt: „Der Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten über den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und über die nationalen Gerichte als Unionsgerichte trägt wesentlich zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals bei. Auf diese Weise kann auch die Rolle der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanz im demokratischen Raum gestärkt werden“.

(4) Unbeschadet des Vorrechts des EuGHs, die Kosten aufzuteilen, dürfen Gerichtsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Århus nicht übermäßig teuer sein. Von daher sind die Organe und Einrichtungen der Union bestrebt, in derartigen Verfahren nur angemessene Kosten zu verursachen und dementsprechende Erstattungsanträge zu stellen.

(5) Unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Århus sowie der Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus in der Rechtssache ACCC/C/2008/32 sollte das Unionsrecht in einer Weise mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Einklang gebracht werden, die mit den Grundprinzipien des Unionsrechts und seinem System der gerichtlichen Überprüfung vereinbar ist.

(6) Mit dem Beschluss (EU) 2018/881 5 forderte der Rat eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union zur Berücksichtigung der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus in der Rechtssache ACCC/C/2008/32, auf den erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 folgen sollte. Darüber hinaus forderte das Europäische Parlament in seinen Entschließungen vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft 6, vom 16. November 2017 zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik 7 und vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ 8 eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.

(7) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Mit der verwaltungsbehördlichen Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wird das allgemeine Unionssystem der gerichtlichen Überprüfung ergänzt, das es Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, Verwaltungsakte überprüfen zu lassen, und zwar sowohl im Wege einer direkten Klage auf Unionsebene gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als auch gemäß Artikel 267 AEUV über ein Gericht eines Mitgliedstaats. Das Recht und die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte, beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV einzureichen, sind in diesem System von wesentlicher Bedeutung. Gemäß Artikel 267 AEUV in der Auslegung des EuGH sind die Gerichte der Mitgliedstaaten als „ordentliche Unionsgerichte“ fester Bestandteil des Rechtsschutzsystems der Union 9.

(8) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist der wichtigste Unzulässigkeitsgrund für Anträge auf interne Überprüfung von im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die eine interne Überprüfung nach Artikel 10 der genannten Verordnung auch im Fall von Verwaltungsakten mit umfassenderem Anwendungsbereich anstreben. Daher muss der Anwendungsbereich des in jener Verordnung festgelegten Verfahrens der internen Überprüfung auf Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung ausgeweitet werden.

(9) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erstreckt sich auf nach dem Umweltrecht angenommene Verwaltungsakte. Dagegen bezieht sich Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus auf die Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen, mit denen gegen umweltbezogene Bestimmungen „verstoßen“ wird. Daher muss klargestellt werden, dass anhand einer internen Überprüfung festgestellt werden sollte, ob ein Verwaltungsakt gegen das Umweltrecht verstößt.

(10) Bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt Bestimmungen enthält, die aufgrund ihrer Wirkung gegen das Umweltrecht verstoßen könnten, ist zu erwägen, ob sich die Bestimmungen nachteilig auf die Verwirklichung der in Artikel 191 AEUV genannten Ziele der Umweltpolitik der Union auswirken könnten. Sofern dies der Fall ist, sollte sich das interne Überprüfungsverfahren auch auf Akte erstrecken, die zur Umsetzung anderer politischer Maßnahmen als der Umweltpolitik der Union erlassen wurden.

(11) Gemäß der Auslegung von Artikel 263 AEUV durch den EuGH gilt eine Handlung als außenwirksam und somit einer Überprüfung zugänglich, wenn sie dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen. Vorbereitende Rechtsakte, Empfehlungen, Stellungnahmen und andere nicht bindende Handlungen, die keine Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten und daher gemäß der Rechtsprechung des EuGH nicht als außenwirksam gelten können, sollten daher nicht als Verwaltungsakte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 angesehen werden 10.

(12) Um die rechtliche Kohärenz zu wahren, gilt eine Handlung als rechtswirksam und kommt mithin gemäß der Auslegung von Artikel 263 AEUV durch den EuGH für eine Überprüfung infrage 11. Gilt eine Handlung als rechtswirksam, so folgt daraus, dass sie unabhängig von ihrer Form Gegenstand eines Antrags auf Überprüfung sein kann, da ihre Art hinsichtlich ihrer Wirkungen, ihres Ziels und ihres Inhalts betrachtet wird 12.

(13) Damit genügend Zeit bleibt, um ein ordnungsgemäßes Überprüfungsverfahren durchzuführen, sollten die Fristen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 für die Beantragung einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung festgelegt sind, und die Fristen, innerhalb deren die Organe und Einrichtungen der Union auf solche Anträge reagieren müssen, verlängert werden.

(14) Gemäß der Rechtsprechung des EuGH 13 müssen im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit‚ die eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts beantragen, in den Gründen für ihren Überprüfungsantrag ausreichend substantiierte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte anführen, um plausible, d. h. erhebliche Zweifel zu erwecken.

(15) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehenen Überprüfungsverfahren sollten sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Akts erstrecken. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Klage nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht auf Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags auf Überprüfung seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde 14.

(16) Von Behörden der Mitgliedstaaten erlassene Rechtsakte, darunter auch nationale Durchführungsmaßnahmen, die gemäß einem nach Unionsrecht erlassenen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen werden müssen, fallen gemäß den Verträgen und im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie der Gerichte der Mitgliedstaaten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.

(17) Im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Mitglieder der Öffentlichkeit sollten unter den Bedingungen der gemäß dieser Verordnung geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 das Recht haben, eine interne Überprüfung von Verwaltungsakten und -unterlassungen von Organen und Einrichtungen der Union zu beantragen.

(18) Wenn Mitglieder der Öffentlichkeit eine Beeinträchtigung ihrer Rechte darlegen, sollten sie eine Verletzung ihrer Rechte darlegen. Dazu können ungerechtfertigte Einschränkungen oder Hindernisse bei der Ausübung dieser Rechte zählen.

(19) Im Sinne der Auslegung von Artikel 263 Absatz 4 AEUV durch den EuGH 15 müssen Mitglieder der Öffentlichkeit nicht nachweisen, dass sie unmittelbar und individuell betroffen sind. Damit jedoch verhindert wird, dass Mitglieder der Öffentlichkeit das uneingeschränkte Recht haben, eine interne Überprüfung zu beantragen (Popularklage, „actio popularis“), was nach dem Übereinkommen von Århus nicht erforderlich ist, sollten sie nachweisen, dass sie im Vergleich zur allgemeinen Öffentlichkeit unmittelbar betroffen sind, z. B. bei einer unmittelbaren Gefahr für ihre eigene Gesundheit oder Sicherheit oder einer sich aus dem behaupteten Verstoß gegen das Umweltrecht ergebenden Beeinträchtigung eines Rechts gemäß dem Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH 16.

(20) Zum Nachweis eines ausreichenden öffentlichen Interesses sollten Mitglieder der Öffentlichkeit gemeinsam sowohl nachweisen, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung, dem Schutz und der Verbesserung der Qualität der Umwelt, dem Schutz der Gesundheit des Menschen, der umsichtigen und rationellen Verwendung natürlicher Ressourcen oder an Maßnahmen gegen den Klimawandel besteht, als auch nachweisen, dass ihr Überprüfungsantrag von einer ausreichenden Zahl natürlicher oder juristischer Personen in der gesamten Union unterstützt wird, indem sie ihre Unterschriften entweder physisch oder digital sammeln.

(21) Damit für wirksame Verfahren der internen Überprüfung gesorgt ist und insbesondere sichergestellt wird, dass die Überprüfungsanträge den jeweils anwendbaren Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 entsprechen und in den Überprüfungsanträgen tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte angeführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch das Organ oder die Einrichtung der Union begründen können 17, sollten die Mitglieder der Öffentlichkeit entweder durch eine im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisation, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, erfüllt, oder durch einen Anwalt vertreten werden, der befugt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten.

(22) Erhält ein Organ oder eine Einrichtung der Union mehrere Anträge auf Überprüfung derselben Handlung oder Unterlassung und fasst es bzw. sie diese Anträge in einem einzigen Verfahren zusammen, so sollte das Organ oder die Einrichtung der Union jeden Antrag in seiner bzw. ihrer Antwort auf seine jeweilige Begründetheit einzeln prüfen. Insbesondere sollte für den Fall, dass ein solcher Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen für unzulässig erklärt oder in der Sache abgelehnt wird, dies der Prüfung der anderen Überprüfungsanträge, die in demselben Verfahren geprüft wurden, nicht vorgreifen.

(23) Die Organe und Einrichtungen der Union sollten bestrebt sein, die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 festgelegten Kriterien einheitlich anzuwenden, um für eine effiziente Behandlung der Fälle zu sorgen.

(24) Im Interesse der Transparenz und der effizienten Behandlung der Fälle sollten die Organe und Einrichtungen der Union Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung einrichten können.

(25) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus auf die Organe und Einrichtungen der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und Wirkungen nur auf Unionsebene verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Erfordernis, ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen (Artikel 37), dem Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47). Diese Verordnung trägt zur Wirksamkeit des Unionssystems der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung bei, stärkt somit die Anwendung der Artikel 37, 41 und 47 der Charta und trägt auf diese Weise zu der in Artikel 2 des EUV verankerten Rechtsstaatlichkeit bei.

(27) Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h erhält folgende Fassung:

„g)

‚Verwaltungsakt‘ jeden von einem Organ oder einer Einrichtung der Union angenommenen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der eine rechtliche Wirkung und eine Außenwirkung hat und Bestimmungen enthält, die möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen;

h)

‚Verwaltungsunterlassung‘ jedes Versäumnis eines Organs oder einer Einrichtung der Union, einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der eine rechtliche Wirkung und eine Außenwirkung hat, zu erlassen, wenn dieses Versäumnis möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt.“

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Jede Nichtregierungsorganisation oder jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder — im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung — einen solchen Akt hätte erlassen müssen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt.

Solche Anträge müssen schriftlich innerhalb von höchstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsakts, je nachdem, was zuletzt erfolgte, oder im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung innerhalb von acht Wochen ab dem Tag gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen. In dem Antrag sind die Gründe für die Überprüfung anzugeben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern er nicht offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Erhält ein Organ oder eine Einrichtung der Union mehrere Anträge auf Überprüfung desselben Verwaltungsakts oder derselben Verwaltungsunterlassung, so kann das Organ oder die Einrichtung die Anträge zusammenfassen und als einen einzigen Antrag bearbeiten. Das Organ oder die Einrichtung der Union legt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 16 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Achtwochenfrist in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Organ oder die Einrichtung der Union handelt jedenfalls innerhalb von 22 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Achtwochenfrist.“

3.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)

Ein Antrag auf interne Überprüfung kann unter den folgenden Voraussetzungen auch von anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit gestellt werden:

a)

Sie müssen nachweisen, dass ihre Rechte aufgrund des behaupteten Verstoßes gegen das Umweltrecht beeinträchtigt wurden und dass sie von einer solchen Beeinträchtigung im Vergleich zur Öffentlichkeit unmittelbar betroffen sind, oder

b)

sie müssen nachweisen, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht und dass der Antrag von mindestens 4 000 Mitgliedern der Öffentlichkeit unterstützt wird, die in mindestens fünf Mitgliedstaaten wohnhaft bzw. niedergelassen sind, wobei mindestens 250 Mitglieder der Öffentlichkeit aus jedem dieser Mitgliedstaaten stammen müssen.

In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen werden die Mitglieder der Öffentlichkeit durch eine Nichtregierungsorganisation vertreten, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, oder durch einen Anwalt, der befugt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten. Diese Nichtregierungsorganisation bzw. dieser Anwalt arbeitet mit den betroffenen Organen oder Einrichtungen der Union zusammen, um gegebenenfalls festzustellen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten quantitativen Bedingungen erfüllt sind, und legen auf Antrag weitere entsprechende Belege vor.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Die Kommission erlässt die Bestimmungen, die erforderlich sind, um für eine transparente und kohärente Anwendung der in Absatz 1 und Absatz 1a Unterabsatz 2 genannten Kriterien und Bedingungen zu sorgen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Veröffentlichung von Anträgen und abschließenden Entscheidungen sowie Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen

(1)   Die Organe und Einrichtungen der Union veröffentlichen alle Anträge auf interne Überprüfung so bald wie möglich nach deren Eingang sowie alle abschließenden Entscheidungen über diese Anträge so bald wie möglich nach deren Erlass.

(2)   Die Organe und Einrichtungen der Union können Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung einrichten und vorschreiben, dass alle Anträge auf interne Überprüfung über ihre Online-Systeme eingereicht werden.“

5.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unterlässt es das Organ oder die Einrichtung der Union, gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 tätig zu werden, so kann die Nichtregierungsorganisation bzw. können andere Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 eingereicht hat bzw. haben, nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.“

6.

Im gesamten Text der Verordnung werden Bezugnahmen auf Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des AEUV ersetzt und sämtliche erforderlichen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

7.

Im gesamten Text der Verordnung, einschließlich des Titels, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt, und es werden sämtliche erforderlichen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a gilt ab dem 29. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates
Der Präsident
A. LOGAR

1 ABl. C 123 vom 9.4.2021, S. 66.

2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Oktober 2021.

3 Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

4 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

5  Beschluss (EU) 2018/881 des Rates vom 18. Juni 2018 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union, den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen und gegebenenfalls, in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung, einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu unterbreiten (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 6).

6  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 38.

7  ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 84.

8  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

9  Gutachten des Gerichtshofs vom 8. März 2011, Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems, 1/09, ECLI:EU:C:2011:123, Randnummer 80.

10  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, ECLI:EU:C:2013:625, Randnummer 56.

11  Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-583/11 P, Randnummer 56.

12 Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1957, Usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, 1/57 und 14/57, ECLI:EU:C:1957:13, S. 114, vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, ECLI:EU:C:1971:32, Randnummer 42, vom 16. Juni 1993, Frankreich/Kommission, C-325/91, ECLI:EU:C:1993:245, Randnummer 9, vom 20. März 1997, Frankreich/Kommission, C-57/95, ECLI:EU:C:1997:164, Randnummer 22, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, ECLI:EU:C:2011:656, Randnummer 36.

13 Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019, TestBioTech/Kommission, C-82/17 P, ECLI:EU:C:2019:719, Randnummer 69.

14  Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-82/17 P, Randnummer 39.

15  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, ECLI:EU:C:1963:17.

16  Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, ECLI:EU:C:2008:447, vom 1. Juni 2017, Folk, C-529/15, ECLI:EU:C:2017:419, und vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland und andere, C-197/18, ECLI:EU:C:2019:824.

17  Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-82/17 P, Randnummer 69.