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Die zwei Konventions­ergänzungen

Ergänzungen oder Änderungen von Umweltabkommen – wie die Aarhus-Konvention – sind im internationalen Recht üblich, um auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können. Die Änderungen beziehen sich dabei auf das ursprüngliche Abkommen und können unterschiedliche Namen tragen, wie zum Beispiel Protokoll (engl. protocol), Ergänzung (engl. amendment) oder Übereinkommen (engl. agreement).

Die Aarhus-Konvention wird durch zwei Ergänzungen konkretisiert (Artikel 14):

  • das Kiew-Protokoll und
  • die GVO-Novelle (gentechnisch veränderte Organismen – GVO).

Die Vertragsparteien müssen die Ergänzungen ebenfalls einzeln ratifizieren, das heißt in nationales Recht überführen. Meistens erfolgt das durch ein nationales Umsetzungsgesetz. Wenn ausreichend viele Vertragsparteien die Ergänzungen ratifiziert haben, tritt eine Ergänzung völkerrechtlich in Kraft.

 

Kiew-Protokoll

Das dazugehörige Kiew-Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (engl. Kiev Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers, PRTR) zur Aarhus-Konvention wurde am 21. Mai 2003 in Kiew verabschiedet. Das Protokoll ist am 8. Oktober 2009 völkerrechtlich in Kraft getreten (Artikel 27 Kiew-Protokoll).

 

GVO-Novelle

Die Vertragsparteien der Aarhus-Konvention verabschiedeten am 27. Mai 2005 eine Erweiterung der Konvention über die öffentliche Beteiligung an geplanten Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO). Die GVO-Novelle, engl. GMO-Amendment, sieht insbesondere einen Zusatzartikel 6<sup>bis zu gentechnisch veränderten Organismen vor. Noch haben nicht genügend Vertragsparteien der Aarhus-Konvention die Ergänzung ratifiziert, sodass die Konventionsergänzung noch nicht völkerrechtlich in Kraft getreten ist.

Den aktuellen Status der Ratifizierung des Kiew-Protokolls und der GVO-Novelle können Sie hier einsehen: https://unece.org/environment-policypublic-participation/status-ratification