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Umwelt­informations­recht
der Europäischen Union

Die Europäische Union hat die Vorgaben der Aarhus-Konvention in den europäischen Verträgen und in das europäische Sekundärrecht integriert.

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In Artikel 15* des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) normiert der Staatenverbund den Grundsatz der Offenheit und Transparenz der europäischen Verwaltung (Absätze 1f.). In Artikel 15 Absatz 3 AEUV ist der Anspruch auf Dokumentenzugang der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für jede Person enthalten.

Die zentralen europäischen Rechtsinstrumente, die den Zugang zu Umweltinformationen, die bei Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union vorliegen, sind:

  • Die Transparenz-Verordnung1, und
  • Die Aarhus-Verordnung2, sowie
  • Artikel 28 (E-Plattform) der Verordnung (EU) 2018/19993.

Vor der Ratifizierung der Aarhus-Konvention durch die Union regelte die Transparenz-Verordnung den Dokumentenzugang. Die zentralen Normen, die den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen spezifisch regeln, enthält seit 2006 Titel II der Aarhus-Verordnung. Von besonderer Bedeutung sind Artikel 3 der Aarhus-Verordnung (Anwendung der Transparenz-Verordnung) sowie die Artikel 6 und 7 der Aarhus-Verordnung, die sich auf Informationsanfragen beziehen.

Die Aarhus-Verordnung ermöglicht den Zugang zu Umweltinformationen in jeder Form, während die Transparenz-Verordnung, die auch für nicht-umweltbezogene Informationen aus allen Tätigkeitsbereichen der Union einschlägig ist, nur den Zugang zu „Dokumenten“ vorsieht. Dazu hat das Europäische Gericht erster Instanz (heute: Gericht der Europäischen Union, EuG) in der Rechtssache T-264/04, WWF European Policy Programme gegen Rat der Europäischen Union, vom 25. April 2007 entschieden, dass der Begriff des Dokuments von dem der Information unterschieden werden muss.4 Somit waren nach der Transparenz-Verordnung die Gemeinschaftsorgane nur zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die in Form eines formellen Dokuments vorliegen, im Gegensatz zur Definition in Artikel 2 Absatz 3 AK (und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Aarhus-Verordnung). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Aarhus-Verordnung noch nicht in Kraft getreten. Heute würde diese unangemessen enge Auslegung von den Begriffen „Dokument/Information“ unzulässig sein.5

Weiterhin können Geschäftsordnungen der europäischen Stellen Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten festlegen.

Mehr Informationen zur Antragstellung einer Umweltinformationsanfrage sind hier zu finden.

In der Aarhus-Verordnung ist zusätzlich das Ziel formuliert, dass die Europäische Union darauf hinwirkt, Umweltinformationen aktiv im Internet zugänglich zu machen und zu verbreiten (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b). Detaillierte Regelungen, wie Umweltinformationen zu erfassen und zu verbreiten sind, enthält Artikel 4 Aarhus-Verordnung. Artikel 5 Aarhus-Verordnung normiert Qualitätsanforderungen für bereitzustellende Umweltinformationen.

Die Europäische Union hat zusätzlich Richtlinien erlassen, die das Zugangsrecht zu Umweltinformationen in Europa harmonisieren, die bei den Behörden der europäischen Mitgliedstaaten vorliegen:

  • die Umweltinformationsrichtlinie6, und
  • weitere Richtlinien (Wasserrahmenrichtlinie7, Umwelthaftungsrichtlinie8, Bergbauabfallrichtlinie9, Hochwasserschutzrichtlinie10, Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie11, Seveso-III-Richtlinie12, Richtlinie über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten13, Richtlinie über die maritime Raumordnung14 sowie die NEC-Richtlinie15).

Wie Deutschland die europäischen Richtlinien umgesetzt hat, ist hier zu finden.

Das Umweltinformationsrecht entwickelt sich durch die ständige Rechtsprechung weiter. Bedeutende Entscheidungen sind:

* Artikel 15 AEUV

(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.

(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.

(3) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind.

Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt.

Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen gemäß den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest.

Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Europäischer Gerichtshof

  • T-264/04, WWF-EPO gegen Rat der Europäischen Union: Unterscheidung Dokument und Information.
  • C-204/09, Flachglas Torgau GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland und C-279/12, Fish Legal und Emily Shirley gegen Information Commissioner u. a.: Definition „Behörde“;
  • C-673/13 P, Kommission gegen Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe und C-442/14, Bayer CropScience SA-NV und Stichting: Definition „Emissionen in die Umwelt”;
  • C-71/14, East Sussex County Council gegen Information Commissioner u. a.: Gebühren für Bereitstellung von Informationen.

 

Entscheidungen des Aarhus Convention Compliance Committee

  • ACCC/C/2007/21 (Europäische Gemeinschaft): Finanzierungsverträge als Umweltinformation und öffentliches Interesse an Offenlegung;
  • ACCC/C/2010/51 (Rumänien): Vertraulichkeit von Verfahren, internen Mitteilungen und öffentliche Sicherheit;
  • ACCC/C/2013/93 (Norwegen): Begründungspflicht und fristgerechte Klage;
  • ACCC/C/2008/30 (Republik Moldau): Bindungswirkung von Gerichtsurteilen.

1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

3 Absatz 1: „Die Kommission richtet eine Online-Plattform (E-Plattform) ein, um die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern und der Öffentlichkeit den Zugang zu Informationen zu erleichtern.“ […] Absatz 3: „Die E-Plattform muss spätestens am 1. Januar 2020 einsatzfähig sein. Die Kommission nutzt die Online-Plattform, um der Öffentlichkeit den Zugang zu den in diesem Kapitel genannten Berichten, der endgültigen Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, deren Aktualisierungen und den in Artikel 15 genannten langfristigen Strategien zu erleichtern, wobei sensiblen Geschäftsdaten und der Einhaltung der Datenschutzvorschriften Rechnung getragen wird“ [eigene Hervorhebung] der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 328, S. 1).

4 EuG, WWF-EPO gegen Rat der Europäischen Union, Urt. v. 27.4.2007 – T-264/04, Rn. 76.

5 UNECE, Implementation Guide, p. 51.

6 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).

7 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1).

8 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56), aktuelle konsolidierte Fassung vom 26. Juni 2019.

9 Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG – Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 102, S. 15), aktuelle konsolidierte Fassung vom 7. August 2009.

10 Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 288, S. 27).

11 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 164, S. 19), aktuelle konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2017.

12 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 197, S. 1).

13 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 178, S. 66).

14 Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257, S. 135).

15 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (Text von Bedeutung für den EWR ) (ABl. L 344, S. 1).

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