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Umwelt­informations­recht in Deutschland

Ein einheitlicher Anforderungsrahmen für das Recht auf Umweltinformationen wurde durch die Aarhus-Konvention und das Europa-Recht geschaffen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) setzt im Wesentlichen die erste Säule (Zugang zu Umweltinformationen) der Aarhus-Konvention und die europäische Umweltinformationsrichtlinie um.

Je nach Adressat Ihres Antrags auf Umweltinformationen richtet sich Ihr Anspruch entweder nach dem Bundesgesetz oder dem Landesgesetz. Informationen von Stellen des Bundes erhalten Sie nach dem Bundesgesetz, Informationen von Landes- und Kommunalstellen nach dem jeweiligen Landesrecht.

Anfragen an informationspflichtige Stellen des Bundes richten sich ungeachtet des Bundeslandes, aus dem der Antrag gestellt wird, nicht nach dem jeweiligen Landes-, sondern nach dem Bundesgesetz. Werden Anträge innerhalb eines Bundeslandes gestellt, gilt das jeweilige Landes-Informationsrecht. Auf die Besonderheiten der einzelnen Landesgesetze wird weiter unten näher eingegangen.

Kostenloser Zugang zu den aktuellen Fassungen der Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder finden Sie hier!

Umweltinformationsrecht des Bundes

Auf Bundesebene regelt das Umweltinformationsgesetz des Bundes den Zugang zu Umweltinformationen. Das UIG verweist in Teilen auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG).

Der deutsche Gesetzgeber hat das Umweltinformationsgesetz aus dem Jahr 2004, das die erste Säule der Aarhus-Konvention umsetzt, zuletzt im Jahr 2021 geändert. Wenn Sie Ihr Recht auf  Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG als verletzt ansehen, können Sie sich nun jederzeit an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden. Der BfDI berät und unterstützt Sie als Ombudsstelle.

Wir haben die wesentlichen Inhalte des Bundes-UIG hier für Sie zusammengefasst.

Die Umweltinformationsrechte bezüglich Informationen, die bei Landes- oder Kommunalstellen vorliegen, fallen nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Somit waren die Länder verpflichtet, eigene Gesetze zum Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen.

Ausführliche Studie zu Umweltinformationen, die bei Bundesbehörden vorliegen, von

Karl Stracke, Dr. Michael Zschiesche, Thomas Schomerus, Dr. Kerstin TewsEvaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG) – Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen, Dessau-Roßlau 2020.

Umweltinformationsrecht der Länder

Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde für die Gebiete des Umweltrechts eine materielle Abweichungsgesetzgebung eingeführt. Das bedeutet, dass die Länder auf Bundesgesetze, wie das UIG, verweisen können, aber auch ein sogenanntes Abweichungsrecht besitzen: sie sind befugt, im Bereich des Umweltrechts, wie auch im Bereich des Bildungsrechts, von den Bundesregelungen abweichende, eigene Ländergesetze zu beschließen. Bundesgesetze können somit ausgebaut und umgestaltet werden – die Länder erhalten einen enormen Gestaltungsspielraum. Für diese Landesgesetze besteht ein Anwendungsvorrang, die Regelung „Bundesrecht bricht Landesrecht“ gilt hier dann nicht mehr.

Im Bereich des Umweltinformationsrechts haben die Länder von ihrem „Abweichungsrecht“ Gebrauch gemacht und einige Änderungen des Bundes-UIG vorgenommen. Die Bundesländer haben das Umweltinformationsrecht des Bundes entweder in einem eigenen Umweltinformationsgesetz umgesetzt oder die Regelungen in schon vorhandene Informationsfreiheitsgesetze integriert. Einige Länder-UIGs sind Verweisungsgesetze, die auf das Bundes-UIG verweisen. Andere sind in weiten Teilen wortgleich und verweisen in großen Teilen auf das UIG, beinhalten aber Abweichungen. Manche Bundesländer haben auch ein vollständig eigenes Gesetz formuliert.

Im Folgenden werden die Länder-UIGs in alphabetischer Reihenfolge aufgeschlüsselt:

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg trat das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) am 01. Januar 2015 in Kraft. Das UVwG bündelt mehrere umweltrechtliche Instrumente, wie z.B. Umweltprüfungen, in einem einzigen Gesetzestext und regelt in seinem dritten Teil das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen.

In großen Teilen verweist das UVwG auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG). Anders als in § 4 Abs. 3 Satz 2 Bundes-UIG reicht der alleinige Hinweis auf andere informationspflichtige Stellen seitens der Behörde nicht aus. Die Behörde ist vielmehr dazu verpflichtet, den Antrag an die jeweils zuständige Stelle weiterzuleiten. Darüber hinaus regelt § 26 Abs. 3 UVwG, dass die zuständige Behörde den Informationszugang durch Beratung zu unterstützen hat.

Die Berechnung der Kosten erfolgt anhand der Regelungen des Gebührenverzeichnisses in Anlage 5 des UVwG. Demnach ist entsprechend dem Bundes-UIG die Auskunft gebührenfrei, sofern der Bearbeitungsaufwand dafür nicht mehr als drei Stunden beträgt. Für Auskünfte mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand können zwischen 10 und 250 Euro, bei außergewöhnlich hohem Aufwand bis zu 500 Euro berechnet werden. Die Anfertigung von wenigen Duplikaten ist kostenlos, darüber hinaus werden Gebühren im geringen Umfang erhoben.

Zudem besteht in Baden-Württemberg gem. § 31 UVwG eine Pflicht des Landes zur Erstellung eines Umweltzustandsberichts.

Bayern

Das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) trat am 01. Januar 2007 in Kraft. Das BayUIG ist in weiten Teilen gleichlautend zum Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG). Abweichend von § 6 Bundes-UIG sieht Art. 9 BayUIG ein Überprüfungsverfahren durch alle informationspflichtigen Stellen vor.

Nach Art. 12 Abs. 1 BayUIG sind, wie im Bundes-UIG, die Erteilung einfacher mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme von Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen zur Unterstützung des Informationszugangs sowie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit kostenlos. Es gilt das Kostengesetz (BayKG) mit Ausnahme von Artikeln 6 Abs. 2 und 8 (Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages).

Berlin

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) trat bereits am 30. Oktober 1999 in Kraft. Im Dezember 2005 wurde es an die Anforderungen des Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG) angepasst, z.B. durch die Ergänzung des § 18a. Jedoch kommen nach § 18a Berliner-IFG die §§ 11 – 14 des Bundes-IFG (regelmäßiger Umweltzustandsbericht, Kosten, Überwachung und Ordnungswidrigkeiten) nicht zur Anwendung. Streitigkeiten um Informationsansprüche gegen private informationspflichtige Stellen können in Berlin hingegen auch über den Verwaltungsrechtsweg erstritten werden.

§ 18 des Berliner IFG wurde im Jahr 2020 neu gefasst. Anstelle eines*einer Beauftragte*n für das Recht auf Akteneinsicht wird seither ein*e Beauftragte*r für Datenschutz und Informationsfreiheit bestellt, welche*r über weitreichende Befugnisse verfügt. Die beauftragte Person kann von jedermann angerufen werden. Zudem kontrolliert er*sie die Einhaltung des Gesetzes bei den Berliner Behörden und dokumentiert dies in Form von Jahresberichten.

Die Kosten für Informationsauskünfte werden nach § 16 IFG, dem Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), bemessen. Es werden keine Gebühren für die Akteneinsicht vor Ort, die Übermittlung von Monitoringdaten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und für Daten, die der Behörde über die Emissionen von Deponien vorliegen, erhoben (§ 18a Abs. 4 IFG). Damit bleibt Berlin, nach dem Gesetzeswortlaut, hinter dem Bundes-UIG zurück, wonach einfache mündliche und schriftliche Auskünfte kostenlos zu erteilen sind. Aufgrund der Umweltinformationsrichtlinie, welche im Jahr 2003 von der Europäischen Union erlassen wurde, sind solche Auskünfte auch in Berlin kostenlos zu erteilen.

Brandenburg

Das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) trat am 30. März 2007 in Kraft. In großen Teilen verweist es auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG), mit Ausnahme des § 6 Abs. 1, 2 sowie der §§ 11 – 14 des Bundes-UIG, welche nicht in Brandenburg anwendbar sind.

Neben den im Bundes-UIG benannten informationspflichtigen Stellen sind in Brandenburg zusätzlich auch die Betriebe des Landes und der Gemeinden auskunftspflichtig.

Der Rechtsschutz wird entsprechend des Bundes-UIG geregelt. Zudem ist gem. § 3 Abs. 1 BbgUIG auch der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten um Auskunftsansprüche gegen private informationspflichtige Stellen eröffnet.

Entsprechend dem Bundes-UIG ist die Einsichtnahme vor Ort sowie die Erteilung einfacher mündlicher und schriftlicher Auskünfte gebührenfrei. Ebenfalls gebührenfrei ist die Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten in einfachen Fällen. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIGGebO). Danach kann für eine schriftliche Auskunft je nach Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro oder 500 Euro erhoben werden. Für die Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten, die nicht im Rahmen einer schriftlichen Auskunft erfolgt sind, können je nach Umfang Kosten von bis zu 125 Euro bzw. 500 Euro angesetzt werden.

Bremen

Das Bremer Umweltinformationsgesetz (BremUIG) trat am 16. November 2005 in Kraft. Bremen hat das Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG) in der jeweils gültigen Fassung weitestgehend übernommen. Die Regelungen des Bundes-UIG gelten, vorausgesetzt es werden keine abweichenden Regelungen im BremUIG getroffen.

Gegen die Entscheidung einer obersten Landesbehörde ist gem. § 3 Abs. 1 BremUIG ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Verweigert beispielsweise der*die Senator*in für Umwelt, Klima und Wissenschaft eine Informationsauskunft, so kann die betroffene Person Widerspruch einlegen.

Gem. § 3 Abs. 2 BremUIG ist der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten um Auskunftsansprüche gegen private informationspflichtige Stellen eröffnet.

In § 4 BremUIG wird die Einrichtung einer Servicestelle für Umweltinformationen im Gesetz verankert. Dieses internetgestützte Umweltinformationssystem mit Servicestelle soll den Zugang zu allen Umweltinformationen, die aus den informationspflichtigen Stellen nach § 10 Abs. 2 BremUIG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, erleichtern. Danach sollen die entsprechenden Stellen Umweltinformationen, die zu veröffentlichen sind, und Informationen zu ergriffenen Maßnahmen zur Erleichterung des Informationszuganges (gem. § 7 Abs. 2 BremUIG) der Servicestelle mitteilen.

Bremen hat sich nach § 5 BremUIG zur Erstellung eines Umweltzustandsberichts verpflichtet.

Die Kosten des Zugangs zu Umweltinformationen sind entsprechend den Vorgaben des Bundes-UIG geregelt. Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) findet Anwendung. Gebührenfrei sind einfache mündliche und schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme in Akten vor Ort und die Maßnahmen zur aktiven Umweltkommunikation.

Hamburg

Das Hamburgische Umweltinformationsgesetz (HmbUIG) trat am 19. November 2005 in Kraft. Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG) findet Anwendung, sofern im HmbUIG keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Nicht anwendbar in Hamburg sind §§ 11, 12 und 13 Abs. 4 des Bundes-UIG (regelmäßiger Umweltzustandsbericht, Kosten, Überwachung und Ordnungswidrigkeiten).

Gemäß § 2 HmbUIG hat die antragstellende Person einen Anspruch auf Überprüfung gegenüber einer privaten auskunftspflichtigen Stelle, soweit diese der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht vollständig erfüllt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats mitgeteilt werden. Erhält der*die Antragstellende keine Auskunft oder ist weiterhin der Auffassung, dass dem Anspruch nicht vollständig nachgekommen wurde, so kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Das Überprüfungsverfahren stellt dabei die Klagezulässigkeitsvoraussetzung dar. Zusätzlich kann der*die hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit angerufen werden, d.h. § 14 des hamburgischen Transparenzgesetzes findet Anwendung. Der*die Beauftragte überwacht auch die Einhaltung des HmbUIG.

Gebührenfrei ist die Einsichtnahme vor Ort, die Übermittlung bestimmter Daten, sowie die Herausgabe von bis zu zehn Duplikaten, ohne Zusammenstellungsaufwand. Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Hamburger Umweltgebührenordnung (UmwGebO). Die Gebührenordnung kann als gemäßigt angesehen werden, da keine Auslagen für Aufwand definiert werden.Die Berechnung der Kosten orientieren sich, angesichts fehlender Vorlagen für Berechnungsgrundsätze, vorwiegend am Grundsatz der Angemessenheit.

Hessen

Das Hessische Umweltinformationsgesetz (HUIG) trat am 22. Dezember2006 in Kraft, und ist in großen Teilen wortgleich mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG). Nicht verankert im Gesetz sind jedoch regelmäßige Umweltzustandsberichte, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie Überwachung. Im Bereich des Rechtsschutzes sieht das HUIG Überprüfungsverfahren für alle informationspflichtigen Stellen, öffentliche wie private, vor. Eine Klagemöglichkeit gegen die Kontrollstellen besteht nicht.

Gebührenfrei sind die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen zur Unterstützung des Umweltinformationszugangs und die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Erhobene Gebühren richten sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG). Diese werden so bemessen, dass die antragstellende Person nicht von der Geltendmachung ihrer Informationsansprüche abgehalten wird.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Landes-Umweltinformationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LUIG M-V) trat am 29. Juli 2006 in Kraft, und verweist in weiten Teilen auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG).

Informationspflichtige Stellen sind in Mecklenburg-Vorpommern zudem alle Stellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Der Verwaltungsrechtsweg ist bei Streitigkeiten um Informationsansprüche gegen private informationspflichtige Stellen eröffnet.

Mecklenburg-Vorpommern hat mit § 5 LUIG M-V ein Koordinierungsgebot bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit erlassen, welches besagt, dass sich informationspflichtige Stellen, die über dieselben Umweltinformationen verfügen, abzustimmen haben, wer die betreffenden Umweltinformationen verbreitet.

Das Land hat neben der Kostenregelung, die deckungsgleich mit dem UIG des Bundes ist, einen Katalog in das Gesetz aufgenommen, der anzeigt, welche Informationen kostenlos zugänglich zu machen sind. Damit gehen die kosten- und gebührenfreien Tatbestände über das Bundes-UIG hinaus. Der Katalog schließt zudem die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, auch mit wenigen Kopien, die Einsichtnahme in Akten vor Ort, die aktive Umweltkommunikation der Behörde, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Ablehnung eines Bescheids ein. Des Weiteren ist auch die Abfrage von Informationen, die aufgrund von anderen Gesetzen in der Behörde bereitgehalten werden, kostenlos, wie z.B. Daten über Emissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Informationen über Entscheidungen und Ergebnisse nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Monitoringdaten nach dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). Sollten Gebühren anfallen, so richten diese sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen bei dem Vollzug des Landes-Umweltinformationsgesetzes (UIKostVO M-V). Gebühren sind, unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes, so zu bemessen, dass der Informationszugang durch alle Antragstellende wirksam in Anspruch genommen werden kann.

Niedersachsen

Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) trat am 07. Dezember 2006 in Kraft, und verweist in weiten Teilen auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG). Zwar sind die Begriffsbestimmungen zu den informationspflichtigen Stellen nicht wortgleich, aber inhaltlich identisch.

Der Verwaltungsrechtsweg ist bei Streitigkeiten um Informationsansprüche gegen private informationspflichtige Stellen in Niedersachsen eröffnet. Gemäß § 4 NUIG hat die antragstellende Person einen Anspruch auf Überprüfung gegenüber einer privaten auskunftspflichtigen Stelle, soweit sie der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht vollständig erfüllt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats mitgeteilt werden. Das Überprüfungsverfahren stellt keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage auf Zugang zu Umweltinformationen

Kosten werden nicht erhoben, wenn der Antrag auf Umweltinformationen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Einsicht in Akten vor Ort und einfache Auskünfte sind kostenfrei zu erteilen. Kosten werden auch nicht erhoben für Informationen über Daten, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erhoben wurden, und über Entscheidungen, die nach § 35 Abs. 2 und 3 sowie § 39 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) getroffen wurden. Auskünfte können auch gebührenfrei erteilt werden, soweit sie für schulische Zwecke oder für Zwecke der Lehre und Forschung an öffentlich-rechtlichen Einrichtungen verwendet werden und die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt. Die Gebühren richten sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz und der Anlage 1 zum NUIG.

Nordrhein-Westfalen

Das Nordrhein-Westfälische Umweltinformationsgesetz (UIG NRW) trat am 18. April 2007 in Kraft und verweist in weiten Teilen auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG). Zwar weicht die Definition von auskunftspflichtigen Stellen ab, ist jedoch inhaltsgleich zum Bundes-UIG. Gegen Entscheidungen von obersten Landesbehörden ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Gemäß § 4 UIG NRW wird mindestens alle vier Jahre ein Umweltzustandsbericht veröffentlicht.

Die Kostenregelung entspricht in weiten Teilen dem Bundes-UIG. So werden keine Gebühren auf einfache Auskünfte, Einsichtnahmen vor Ort und die Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen erhoben. Auslagen fallen nicht an, sollten nur wenige Schwarz-Weiß-Duplikate im Format A4 oder A3 versandt werden, oder die gespeicherten Daten in geringem Umfang auf Film oder anderen Medien reproduziert werden. Auskünfte mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Altlastenkataster nach dem Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) können mit Gebühren von bis zu 500 Euro belegt werden. Die zusätzlichen Gebühren für Auslagen von zehn Cent für eine A4 Kopie und 15 Cent für eine A3 Kopie sowie 25 Cent für eine Seite Reproduktion von verfilmten Daten sind dabei als moderat anzusehen. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen (GebG NRW).

Rheinland-Pfalz

Das Rheinland-Pfälzische Landestransparenzgesetz (LTranspG) trat am 01. Januar 2016 in Kraft, und führte das bis dato geltende Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) und Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) in einem Gesetz zusammen. Es gelten somit die gleichen Regeln für den Zugang zu Umweltinformationen wie für den Zugang zu sonstigen Informationen. Das LTranspG gleicht in wesentlichen Formulierungen dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG). Die Definitionen der informationspflichtigen Stellen sowie von Umweltinformationen ist gleich denen des Bundes-UIG.

Der Zugang zu Informationen über die Transparenz-Plattform gem. § 10 LTranspG ist kostenlos und anonym. § 7 LTranspG listet auf, welche Informationen unter die Veröffentlichungspflicht fallen, wie z.B. bestimme Umweltinformationen.

Besonders am LTranspG ist, dass eine Antragstellung nach § 11 Abs. 2 explizit nicht anonym möglich ist. Damit weicht das LTranspG von dem Wortlaut des Bundes-UIG ab, welches anonymisierte Anträge nicht grundsätzlich ausschließt. Das LTranspG sieht abweichend vom Bundes-UIG außerdem in § 13 eine klarere umschriebene Form der Verfahrensbeteiligung Dritter vor. Weitere Abweichungen bestehen in der Regelung der Ablehnungsgründe. Öffentlichen und anderen Belange, die als Ablehnungsgründe herangezogen werden können, sind mit Fallbeispielen umschrieben.

Zudem sieht § 19 LTranspG eine*n Landesbeauftragte*n vor, welche*r auch für die Einhaltung des Gesetzes im Hinblick auf Umweltinformationen und dessen Kontrolle zuständig ist.

Des Weiteren steht die beauftragte Person dem Landtag, der Landesregierung und anderen öffentlichen Stellen beratend zur Seite. Nach § 9 LTranspG sind die transparenzpflichtigen Stellen dazu verpflichtet, den Informationszugang zu erleichtern und hierfür u.a. eine*n Beauftragte*n zu benennen.

Rheinland-Pfalz hat sich nicht zur Veröffentlichung eines Umweltzustandsberichts verpflichtet. § 23 sieht eine Evaluation des LTranspG nach vier Jahren vor. Der aktuelle Bericht aus dem Jahr 2021 kann hier eingesehen werden.

Gebühren für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die entsprechende Einsichtnahme in amtliche Informationen und Umweltinformationen vor Ort sowie Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 LTranspG werden nicht erhoben.

Saarland

Das Saarländische Umweltinformationsgesetz (SUIG) trat am 03. November 2007 in Kraft, und gleicht dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG) in weiten Teilen. Gegen die Entscheidung einer obersten Landesbehörde ist gem. § 6 Abs. 2 SUIG ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Das Saarland verpflichtet sich in dem Landesgesetz jedoch nicht zu der Veröffentlichung eines Umweltzustandsberichts.

Wie auch im Bundes-UIG sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme vor Ort, inklusive weniger Duplikate, gebührenfrei. Für umfassende schriftliche Auskünfte können zwischen 20,45 und 250 Euro anfallen. Soweit für die Auskunft außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen notwendig sind, kann die Auskunft zwischen 50 und 650 Euro kosten. Die Gebühren für Umweltinformationen richten sich nach der Ziffer 665 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses des Saarlandes (GebVerz).

Sachsen

Das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) trat am 01. Juni 2006 in Kraft, und weicht erheblich vom Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG) ab.

Es ist nach § 2 SächsUIG untersagt, den Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, soweit eine speziellere Regel den Zugang versagt oder ihre Geheimhaltung angeordnet wurde. Das Auskunftsrecht betroffener Personen gem. Art. 15 DSGVO und des sächsischen Transparenzgesetzes bleibt davon unberührt.

Als informationspflichtige Stellen gelten private Stellen, soweit sie mit Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge betraut sind und einen Umweltbezug haben, aber auch Träger*innen der Selbstverwaltung. Das SächsUIG schließt Stellen aus, die zwar der Aufsicht des Freistaates unterstehen, für die jedoch durch andere Rechtsvorschriften Bundes- oder anderes Landesrecht gilt. Die Definition von Umweltinformationen des SächsUIG stimmt mit der des Bundes-UIG überein.

Die in § 8 festgeschriebene Regelung zur Ablehnung des Antrags gibt vor, die Ablehnung „je nach Verwaltungsaufwand“ der antragsstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen. Zudem sind die von §§ 5, 6 SächsUIG geschützten Umweltinformationen von den nicht geschützten zu trennen. Letztere sind zugänglich zu machen.

Gegen die Entscheidung einer obersten Staatsbehörde ist gem. § 9 Abs. 1 SächsUIG ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Zudem ist der Verwaltungsrechtsweg in Sachsen bei Streitigkeiten um Informationsansprüche gegen private informationspflichtige Stellen eröffnet.

Gebührenfrei sind Einsichtnahmen vor Ort, die einfache schriftliche Auskunft sowie die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages auf Auskunft. Die Gebühren richten sich nach dem sächsischen Verwaltungskostengesetz und der Ziffer 55 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses. So kann eine umfassende schriftliche Auskunft gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG zehn bis 580 Euro kosten. Für besonders aufwendige Fälle kann sogar eine Gebühr bis zu 2.950 Euro erhoben werden.

Sachsen-Anhalt

Das Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) trat am 18. Februar 2006 in Kraft, und verweist im Wesentlichen auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG).

Für Streitigkeiten nach dem UIG LSA ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zudem ist gegen die Entscheidung einer obersten Landesbehörde gem. § 2 Abs. 2 UIG LSA ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Gebührenfrei sind einfache mündliche und schriftliche Auskünfte, Einsicht in Akten vor Ort und alle Maßnahmen, die entweder mit der Unterstützung des Umweltinformationszugangs oder der aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit zu tun haben. Weiterhin werden Daten über Emissionen, die bei der Überwachung von Anlagen und Deponien nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG) gesammelt werden, kostenfrei herausgegeben. Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) und der Ziffer 134 ff. der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA). So kann für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft eine Gebühr von bis zu 200 Euro erhoben werden. Bei außergewöhnlichen Maßnahmen sogar bis zu 500 Euro.

Thüringen

Das thüringische Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) ist seit dem 20. Oktober 2006 in Kraft, und entspricht in weiten Teilen dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (Bundes-UIG).

In Thüringen ist der Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten um Informationsansprüche gegen private informationspflichtige Stellen eröffnet. Zudem hat die antragstellende Person gem. § 6 Abs. 3 ThürUIG einen Anspruch auf Überprüfung gegenüber einer privaten auskunftspflichtigen Stelle, soweit sie der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht vollständig erfüllt wurde. Die informationspflichtige Stelle muss der antragstellenden Person dabei binnen eines Monats das Ergebnis ihrer Überprüfung mitteilen. Erhält die antragstellende Person keine Auskunft oder ist weiterhin der Auffassung, dass der Anspruch nicht vollständig erfüllt wurde, so kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Das Überprüfungsverfahren stellt eine Klagezulässigkeitsvoraussetzung dar. Eine Klage gegen die Kontrolle ausübende Körperschaft ist hingegen ausgeschlossen.

Die Landesregierung veröffentlicht in regelmäßigen Abständen, nicht häufiger als alle vier Jahre, einen Umweltzustandsbericht.

Gebührenfrei sind die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen zur Unterstützung des Umweltinformationszugangs und die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Gebühren richten sich nach der Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO). Für die Erteilung schriftlicher oder elektronischer Auskünfte können von fünf bis zu 500 Euro erhoben werden.

Schleswig-Holstein

Das Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (IZG SH) trat am 27. Januar 2021 in Kraft, und führte das davor bestehende Umweltinformationsgesetz (UIG-SH) mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IZG-SH) zusammen.

Gem. § 12 IZG SH unterrichten informationspflichtig Stellen die Öffentlichkeit aktiv und systematisch über den Zustand der Umwelt. Diese Informationen werden über das Umweltportal Schleswig-Holstein bereitgestellt.

Die Regelungen des Informationszugangsgesetzes entsprechen nahezu vollständig denen des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (Bundes-UIG). Einige Abweichungen, die das erste Umweltinformationsgesetz gegenüber dem Bundes-UIG aufgewiesen hatte, sind angepasst worden. Schleswig-Holstein hat die Pflicht, einen regelmäßigen Umweltzustandsbericht zu veröffentlichen, aus dem neuen Gesetz gestrichen.

Das Land hat einen*eine Landesbeauftragte*r für Informationszugang berufen. Die beauftragte Person kann von Bürger*innen angerufen werden, die der Ansicht sind, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist. Damit steht der antragstellenden Person neben dem Verwaltungsrechtsweg und Überprüfung der Entscheidung auch eine weitere Möglichkeit offen, ihre Rechte geltend zu machen. Zusätzlich informiert der*die Landesbeauftragte die Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit dem IZG SH, unterstützt informationspflichtige Stellen und stellt sicher, dass diese das IZG SH einhalten. Auch wird dem Landtag jährlich ein Tätigkeitsbericht vorgelegt.

Gebührenfrei ist die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte mit Herausgabe von weniger als zehn Duplikaten. Die Gebühren richten sich nach der „Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein“ (IZG-SH-KostenVO). Für eine umfassende schriftliche Auskunft können bis zu 250 Euro, im Einzelfall auch bis zu 500 Euro berechnet werden, insofern dies mit außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen verbunden ist.

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