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Rechtsgrundlagen in Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete am 21. Dezember 1998 die Aarhus-Konvention. Doch erst am 15. Januar 2007 ratifizierte Deutschland die Konvention und wurde damit Vertragspartei der Konvention.

In der Bundesrepublik erfolgt die Umsetzung der Konvention im Wesentlichen auf Grundlage der europäischen Richtlinien, die auf die Anpassung des Unionsrechts an die Vorgaben der Aarhus-Konvention abzielen. Die Richtlinien sind für die EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich und müssen in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Daher besteht für Deutschland eine doppelte Pflicht, das internationale Recht und supranationale demokratiefördernde Recht in die eigene Rechtsordnung zu implementieren. Mehr Informationen zum EU-Recht erfahren Sie hier.

Deutschland hat die drei Säulen der Aarhus-Konvention mit eigenständigen Gesetzen umgesetzt. Die wichtigsten Umsetzungsgesetze sind das Umweltinformations-, das Öffentlichkeitsbeteiligungs- und das Umweltrechtsbehelfsgesetz. Weiterhin befinden sich relevante Normen im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, die noch genauer darzustellen sind.

Deutschland hat als Vertragsstaat der Aarhus-Konvention in regelmäßigen Abständen nationale Fortschrittsberichte zur Umsetzung der Aarhus-Konvention zu veröffentlichen.

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