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Ihr Recht auf Umweltbeteiligung

Alle Bürger*innen der EU haben das Recht, am demokratischen Leben der Europäischen Union teilzunehmen (Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 EUV). Grundsätzlich kann sich jede*r Unionsbürger*in schriftlich an jedes Unionsorgan oder jede europäische Einrichtung wenden und eine Antwort erwarten (Artikel 24 Absatz 4 AEUV).

Wie auf EU-Ebene kann es jedoch auch in Deutschland als Einzelperson oder Verband zielführender sein, sich an den zahlreichen formellen und informellen Beteiligungsverfahren und -prozessen zu beteiligen, um sich für den Umwelt- und Naturschutz stark zu machen. Von besonderer Bedeutung in Deutschland ist die Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren. Das sind Entscheidungsverfahren, die im deutschen Recht als Zulassungsverfahren bekannt sind. Behörden genehmigen oder planen z. B. Windparks, Kraftwerke, Straßen oder zahlreiche andere Infrastrukturprojekte.

Die Aarhus-KonventionUNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, regelt für die sogenannte formelle Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren das „ob“ und „wie“ der Bürger*innen- und Verbändebeteiligung. Sie setzt damit einheitliche und ambitionierte Beteiligungsstandards für zahlreiche Verfahren fest, die auch auf informelle Beteiligungsformate und –verfahren ausstrahlen.

Auf den nachfolgenden Seiten informieren wir Sie darüber, wann, wie und wo Sie sich auf EU- und nationalen Ebene bei Gesetzgebungsverfahren (elektronisch) einbringen und wie Sie an formellen wie informellen Beteiligungsverfahren und -prozesse teilnehmen können. Letztere umfassen z. B. Instrumente wie Petitionen und direktdemokratische Verfahren der Volksgesetzgebung.

Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie hier:

EU - Beteiligen

EU

DE - Beteiligen

Deutschland

Ihr Recht auf Mitgestaltung im Umweltbereich ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 20 Absatz 1f. Grundgesetz):

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

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