Jede*r hat ein Recht auf Umweltbeteiligung. Die Möglichkeiten, wie sich Bürger*innen sowie Natur- und Umweltschutzverbände an umweltbezogenen Verfahren und Prozessen beteiligen können, sind vielschichtig und unterschiedlich.
Aber wo und wie kann man sich beteiligen? Öffentlichkeitsbeteiligung findet auf verschiedenen Ebenen statt. Bürger*innen und Verbände können sich an deutschen Gesetzgebungs-, Planungs- und Zulassungsverfahren beteiligen.
Bedeutende deutsche Dachverbände und Netzwerke sind z. B. der Deutsche Naturschutzring (DNR) und die Klima-Allianz Deutschland.
Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung
Die zweite Säule der Aarhus-Konvention UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sieht die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit in drei unterschiedlichen Konstellationen vor:
- Bei konkreten Entscheidungen über bestimmte umweltrelevante Tätigkeiten, das heißt bei Entscheidungsverfahren zur Zulassung von beispielsweise Müllverbrennungsanlagen, Windparks oder Autobahnen
- Bei der Entwicklung von umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken wie Luftreinhalte- oder Bebauungsplänen
- Während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente, das heißt, wenn beispielsweise eine umweltrelevante Gemeindesatzung erlassen oder ein Naturschutzgebiet ausgewiesen wird.
Zusätzlich zur formellen Beteiligung ist die Beteiligung an Konsultationen zu Gesetzesentwürfen vorgesehen.
Informelle Beteiligung
Bürger*innen und Verbände stehen zusätzlich zahlreiche informelle und direktdemokratische Beteiligungsinstrumente zur Verfügung, wie zum Beispiel Bürgerräte oder Volksinitiativen, -begehren und –entscheide bzw. Bürgerbegehren und –entscheide, die auf den nachfolgenden Seiten vorgestellt werden. Zusätzlich können Bürger*innen ihr Petitionsrecht ausüben.
Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung
Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung von Bürger*innen und Verbänden wird auch als formelle Beteiligung bezeichnet. Hierbei können Bürger*innen und Verbände Stellungnahmen, Bedenken, Vorschläge sowie Einwände ins Verfahren einbringen. Die Behörden haben die Beiträge zu prüfen und im Verfahren zu berücksichtigen.
Darunter fallen auf Bundesebene Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren im Zusammenhang mit:
Abzugrenzen ist die formelle Beteiligung von der informellen Beteiligung, die manchmal auch als „freiwillige Beteiligung“ bezeichnet wird.
Informelle Beteiligungsformate
Informelle Verfahren der Bürger*innenbeteiligung sind gesetzlich nicht geregelt. Hierunter fallen unter anderem geloste Bürgerräte.
Ein informelles, dialogisches Format im Umweltbereich auf Bundesebene war der Bürgerrat Klima im Jahr 2021. Der Bürgerrat Klima unterstützte mit eigenen Vorschlägen die Politik, wie die deutschen Klimaschutzziele erreicht werden können. Mehr Informationen dazu unter:
www.buergerrat-klima.de
Grundsätzliche Informationen zu (lokalen) Bürgerräten finden Sie hier und hier.
Ein ähnliches informelles, dialogisches Format im Umweltbereich auf europäischer Ebene ist die Konferenz zur Zukunft Europas.
Eine umfangreiche Übersicht zu Bürgerräten weltweit finden Sie hier.
Petitionsrecht
Jede Person kann auf Landes- oder Bundesebene von ihrem Petitionsrecht Gebrauch machen. Bürger*innen können umweltbezogene Petitionen sowohl beim Petitionsausschuss des Bundestages als auch der Landesparlamente elektronisch oder per Post einreichen. In einigen Bundesländern ist zusätzlich ein kommunales Petitionsrecht vorgesehen.
Petition an den deutschen Bundestag
Jede Person kann sich mit einer Bitte oder Beschwerde an den Deutschen Bundestag wenden (Artikel 17 GG). Diese landet beim Petitionsausschuss, der die Petition prüft und berät.
Auf dem Petitionsportal des Deutschen Bundestages können Sie Petitionen einreichen oder unterstützen!
Petition an die Länderparlamente
Die Petitionsverfahren unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Informieren Sie sich dazu gerne auf den entsprechenden Seiten der 16 Landesparlamente.
Zum Petitionsrecht auf europäischer Ebene geht’s hier.
Direktdemokratische Instrumente
Für den Umwelt-, Natur- und Klimaschutz sind Volksinitiativen, -begehren und –entscheide auf Landesebene und Bürgerbegehren und –entscheide auf Kommunalebene wichtige Instrumente der direkten Demokratie.
In Deutschland können Bürger*innen in Sachfragen direkt auf Länder-, Kreis-, und Ortsebene abstimmen. Die bestehenden Möglichkeiten bieten in den meisten Bundesländern Deutschlands direkte Mitbestimmungsmöglichkeiten, die sich auch für Umweltangelegenheiten nutzen lassen. Viele Bürger*innen bewegt der Umwelt-, Klima- und Naturschutz und so verwundert es nicht, dass auch viele Volks- bzw. Bürgerbegehren Themen des Umwelt- und Verbraucherschutzes zum Gegenstand haben.
Wichtige Fragen des Umweltschutzes auf Gemeindeebene sind beispielsweise:
- Bis wann soll die Gemeinde klimaneutral werden?
- Soll die Gemeinde das geplante Gaskraftwerk auf dem Gemeindegebiet ablehnen?
- Soll die Stadt eine autofreie Innenstadt erhalten?
- Soll die Gemeinde die Radinfrastruktur verbessern?
- Ist das Abfallvermeidungskonzept des Kreises weitreichend genug?
- Soll eine Müllverbrennungsanlage im Kreis gebaut werden?
In der Praxis behandeln umweltorientierte Bürger- und Volksbegehren viele Politikbereiche wie Klima, Abfall und Verkehr, aber auch Stadtplanung und Naturschutz, wo zahlreiche berechtigte Interessen aufeinanderprallen können.
Was sind Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide bzw. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide?
Bürgerbegehren bezeichnen Anträge, die Bürger*innen zu einem bestimmten Thema auf Gemeindeebene stellen können. Bürgerentscheid bezeichnet die Entscheidung über diese Frage anstelle des Rates der Gemeinde oder des Rates der Stadt.
Auf Landesebene müssen Bürger*innen zunächst einen Antrag auf das Volksbegehren zu ihrem Thema stellen. Ist dieser Antrag rechtlich zulässig, kommt es danach zum Volksbegehren, für das ein Unterschriftenquorum erreicht werden muss. Ist das Begehren erfolgreich, stimmen die Bürger*innen anschließend beim Volksentscheid über das Thema ab. Sie übernehmen also anstelle des Landesparlaments die Entscheidung. In manchen Ländern gibt es darüber hinaus Volksinitiativen. Dies bezeichnet die Möglichkeit, Gesetzentwürfe in das Landesparlament einzubringen. Mit Quorum wird die Zahl der Stimmberechtigten bezeichnet, die sich an einer Abstimmung beteiligen müssen, damit diese gültig bzw. erfolgreich ist.
Fast in allen Bundesländern gibt es bestimmte Fragen, die von kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ausgeschlossen sind. Diese Ausschlussregelungen finden sich in den jeweiligen Gemeindeordnungen der Länder. Daneben sind die Länderverfassungen Fundstellen für die Plebiszite und seine Durchführungsmöglichkeiten im jeweiligen Bundesland. Entscheidend für die Planung möglicher Initiativen sind:
- Höhe des Unterschriftenquorums
- Dauer der Sammelfrist
- Art der Unterschriftensammlung (freie Sammlung, Eintragung in Amtsstuben bzw. bei Behörden).
Welche Mitbestimmungsmöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern bestehen, können Sie hier herausfinden!
Mehr Demokratie e.V. berichtet jährlich über Bürger- und Volksbegehren in Deutschland:
Bürgerbegehrensbericht 2023
Volksbegehrensbericht 2024
Das Pendant von Volks- bzw. Bürgerinitiativen und -begehren auf europäischer Ebene ist die Europäische Bürgerinitiative (EBI), engl. European Citizens‘ Initiative (ECI).
Bauleitplanung
Für den Erlass von F-Plänen oder B-Plänen ist die Beteiligung der Bürger*innen vorgeschrieben. Diese formelle Beteiligung wird stellenweise von den Behörden durch eine informelle Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt. Im Folgenden werden die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung anhand des Ablaufs eines Bebauungsplanverfahrens erläutert.
Der Flächennutzungsplan (F-Plan) wird auch als vorbereitender Bauplan bezeichnet.
Hier finden Sie ein exemplarisches Beispiel eines Flächennutzungsplans: Interaktiver F-Plan von Berlin.
Aufstellungsbeschluss
Zu Beginn beschließt die Gemeinde, dass ein Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Die Planaufstellung wird ortsüblich, über das Amtsblatt oder die Webseite der Gemeinde, bekannt gemacht.
Vorentwurf und Erstellung des Umweltberichts
Nach dem Aufstellungsbeschluss kann bereits die sogenannte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beginnen. Zwar ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich in § 3 Abs. 1 BauGB verankert, jedoch ist keine Beteiligungsform oder –verfahren geregelt. Inwieweit diese zur Anwendung kommt, hängt von der jeweiligen Gemeinde ab. Nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses durch die Behörde wird ein Vorentwurf erarbeitet. Bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs werden, je nach Gemeinde, die Bürger*innen beteiligt. Hierfür eignen sich insbesondere Beteiligungsformate der informellen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Eine möglichst frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erhöht die Akzeptanz des Vorhabens und die Qualität der Bauleitplanung. Die Gemeinde erhält somit frühzeitig die Möglichkeit, sich mit möglichen Bedenken und Anregungen auseinanderzusetzen.
Darüber hinaus wird ein Umweltbericht erstellt, welcher die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt darstellt.
1. Stufe: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Vorentwurf und die Umweltprüfung werden öffentlich ausgelegt und meist im Internet veröffentlicht.
Darüber hinaus können auch weitere Beteiligungsverfahren, wie z. B. Informationsveranstaltungen oder World Cafés, durchgeführt werden.
Die Bürger*innen haben nun die Möglichkeit, sich den Plan und dessen Begründung anzuschauen. Innerhalb einer bestimmten Frist können Stellungnahmen abgegeben und Anliegen vorgebracht werden, die nach Ansicht der Bürger*innen bei der Planaufstellung nicht ausreichend berücksichtigt wurden, wie z. B. dass in der Planung ausreichend Grünflächen fehlen. Diese Anliegen können dann bei einem sog. Erörterungstermin diskutiert werden.
Da dieser Verfahrensabschnitt sehr früh im Planungsverfahren stattfindet, können die Einwendungen der Öffentlichkeit noch gut in die Planung mit aufgenommen werden. So können grundlegende Planungsentscheidungen durch die Mitwirkung der Öffentlichkeit beeinflusst werden. In den danach folgenden Verfahrensschritten können im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung dagegen häufig nur noch geringfügige Planänderungen erreicht werden.
Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung findet nicht immer statt. Insbesondere kann die auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn es sich um eine unwesentliche Änderung oder Ergänzung des F-Planes/B-Planes handelt.
2. Stufe: Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung
An die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung schließt sich die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung an, welche in § 3 Abs. 2 BauGB geregelt ist.
Der nun erstellte Entwurf des Bauleitplans und dessen Begründung werden in der Regel für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Hierzu gehört auch der Umweltbericht. Zusätzlich müssen die Unterlagen auch über das zentrale UVP-Portal der Länder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Während der Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben und zu prüfen, ob die zuvor vorgebrachten Bedenken und Anliegen ausreichend berücksichtigt wurden. Wie auch in der 1. Stufe setzt sich die Gemeinde mit den Belangen auseinander und wägt sie erneut gegeneinander ab.
Mögliche erneute Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung
Bei weiteren Planänderungen findet eine erneute Auslegung und Beteiligung statt, d. h. es können erneut Stellungnahmen abgegeben werden. Die Abgabefrist kann jedoch verkürzt werden.
Planfeststellungsbeschluss
Nach Prüfung und Abwägung aller Einwendungen wird der Plan von der Gemeinde beschlossen. Ein Flächennutzungsplan wird durch einen Feststellungsbeschluss beschlossen. Bei einem Bebauungsplan ergeht der Beschluss in der Regel als Satzung, § 10 Abs. 1 BauGB.
Rechtsschutz
Als letzte Möglichkeit, gegen den beschlossenen F- oder B-Plan vorzugehen, bleibt der Rechtsschutz. Leidet etwa der Bebauungsplan unter einem schwerwiegenden Fehler, bleibt die Möglichkeit der Klage.
Planfeststellung und –genehmigung
Große Infrastrukturprojekte berühren die Interessen einer Vielzahl von Gruppen. Einerseits besteht ein großes öffentliches Interesse am Ausbau der Infrastruktur, wie z. B. in Form eines gut ausgebauten Schienennetzes für den öffentlichen Personennahverkehr, andererseits berühren diese Vorhaben eine Vielzahl anderer Interessen, insbesondere Umweltbelange. Um diesen Interessen bestmöglich gerecht zu werden, ist das Planfeststellungsverfahren ein besonders förmlich ausgestaltetes Genehmigungsverfahren. Ziel dieses Verfahrens ist es, möglichst alle Interessen unter einen Hut zu bringen.
Wann ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, wird in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt. Es kommt unter anderem zur Anwendung bei:
- Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßengesetz – FStrG)
- Schienen für den ÖPNV (Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG)
- Gewässerbau (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
- Endlagerstätten für radioaktive Abfälle (Atomgesetz – AtG)
- Mülldeponien (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
- Stromtrassen ab 110 kV (Energiewirtschaftsgesetz EnWG)
- Offshore-Windparks (Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See – WindSeeG)
Der Ablauf des Verfahrens ist in §§ 73 – 75 VwVfG geregelt.
Im Gegensatz zu der Bauleitplanung findet im Planfeststellungsverfahren keine verpflichtende frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung findet folglich erst nach Auslegung des Plans statt. Zusätzlich kann jedoch eine informelle frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.
Wie funktioniert die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren?
Das soll Ihnen anhand eines Beispiels verdeutlicht werden. Die StarkWind GmbH möchte in der Deutschen Bucht 100 Windenergieanlagen mit einer Höhe von 55 m errichten. Die §§ 66 ff. WindSeeG schreibt vor, dass dafür ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Wie ein Planfeststellungsverfahren genau abläuft, ist in den §§ 73 bis 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt.
Planfeststellungsverfahren werden hier, am Beispiel der Feste Fehmarnbeltquerung, nochmal verständlich erläutert!
Zunächst reicht der Vorhabenträger, hier die StarkWind GmbH, einen Plan mit Zeichnungen und Erläuterungen zum Vorhaben ein. Dieser wird zunächst von der Anhörungsbehörde geprüft, sodann findet das Anhörungsverfahren statt. In diesem Rahmen findet auch die Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
In einem ersten Schritt wird der Plan für die Dauer eines Monats durch die Gemeinden ausgelegt. Nun kann „jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden“, Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch Umweltverbände können als Teil der Öffentlichkeit Einwendungen in Form von Stellungnahmen erheben, welche im Anschluss an den Vorhabenträger weitergeleitet werden.
In Vorbereitung des Erörterungstermins werden die Einwendungen vom Vorhabenträger geprüft und vorgebrachte Bedenken und Anregungen ggf. eingearbeitet. So kann es bereits zu diesem Zeitpunkt zu Änderungen des Plans kommen, z. B. dass der Windpark an anderer Stelle errichtet wird. Die Organisation des obligatorischen Erörterungstermins erfolgt durch die Anhörungsbehörde selbst.
Zum Erörterungstermin werden alle geladen, die sich beteiligt haben. Der nicht öffentliche Termin, an dem sich der Vorhabenträger den Fragen, Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit stellt, kann in thematischen Blöcke abgehandelt werden, oder im Fall einer hohen Zahl an Beteiligten sogar an mehreren Tagen stattfinden. Zudem kann der Erörterungstermin auch online bzw. als Online Konsultation stattfinden.
Wird der Plan daraufhin geändert, wird er erneut ausgelegt. Die Öffentlichkeit erhält die Möglichkeit, sich erneut zu beteiligen. Im Rahmen der zweiten Auslegung kann es zu einer Verkürzung der Auslegungsfrist kommen.
Am Ende steht der Plan, der von der Planfeststellungsbehörde beschlossen wird.
Als letzte Möglichkeit, um den Planfeststellungsbeschluss anzugreifen, bleibt der Rechtsweg. Leidet der Planfeststellungsbeschluss an einem schwerwiegenden Fehler, kann gegen ihn Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Immissionsschutz
Das UfU begleitet und dokumentiert die Entwicklung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Infrastrukturprojekten in Deutschland in seinem Monitoring Report Öffentlichkeitsbeteiligung.
Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Daher bedürfen Industrieanlagen und Gewerbebetriebe, die in besonderem Maße auf die Umwelt einwirken, einer Genehmigung. Wann eine Anlage genehmigungspflichtig ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 5 BImSchG und dem Anhang 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV).
Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, „[…] die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen […]“, § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Eine Anlage muss nicht neu errichtet werden, um genehmigungsbedürftig zu sein. Wird die Anlage so geändert, dass von ihr nach der Änderung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, kann unter Umständen eine Genehmigungspflicht eintreten.
Um einen Ausgleich zwischen den Interessen des Vorhabenträgers und den Auswirkungen auf die Nachbarschaft bzw. die Allgemeinheit zu schaffen und damit die Akzeptanz des Vorhabens zu erhöhen, ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung unerlässlich!
Der erste Schritt ist die Einleitung des Verfahrens. Dazu unterrichtet der Vorhabenträger die Genehmigungsbehörde über das Vorhaben. Die Behörde entscheidet daraufhin, ob eine Anlagengenehmigung mit oder ohne integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erteilt wird. Besteht eine UVP-Pflicht, legt die Behörde den Untersuchungsumfang fest und kann auch anerkannte Umweltverbände beteiligen. Der Vorhabenträger ist dazu verpflichtet, einen Bericht über die Umweltauswirkungen der Anlage zu erstellen. Darüber hinaus kann eine verpflichtende frühe Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden werden, was vom jeweiligen Landesrecht abhängt.
Der Vorhabenträger stellt daraufhin Antrag auf Genehmigung der Anlage, welcher wiederum von der zuständigen Behörde geprüft wird. Danach werden zunächst andere Behörden, wie z. B. Naturschutzbehörden, Wasserbehörden oder Abfallbehörden beteiligt, soweit das Vorhaben ihren Aufgabenbereich berührt. Diese Fachbehörden werden um Stellungnahme gebeten.
Der nächste Schritt ist die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit. Sie gliedert sich in folgende vier Phasen:
Phase 1: Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht die Planung eines Vorhabens im Veröffentlichungsblatt der Behörde sowie im Internet bekannt.
Phase 2: Auslegung der Unterlagen
Eine Woche nach der Bekanntmachung erfolgt die Auslegung der Unterlagen. Dabei werden Antrag, Plan, UVP-Bericht sowie alle entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen für die Dauer eines Monats ausgelegt. Der Auslegungsort ist in der Regel in der Genehmigungsbehörde. Hier können sich Bürger*innen und Umweltverbände ein umfassendes Bild des Vorhabens und dessen Auswirkungen auf die Umwelt verschaffen. Zusätzlich müssen die Informationen auf dem UVP-Portal des Bundes oder der Länder bereitgestellt werden, was oftmals jedoch nicht geschieht.
Phase 3: Einwendungsfrist
Innerhalb der vorgegebenen Frist kann jedermann eine Einwendung abgeben. Das bedeutet, dass bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine eigene Betroffenheit oder ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden muss, um eine Einwendung abzugeben. Jede*r kann Bedenken äußern sowie Anregungen und Hinweise geben. So können Bedenken geäußert werden, wie z. B. dass der Lärm oder Gerüche, die von der Anlage ausgehen könnten, noch nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Einwendungsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Auslegung und endet bei UVP-pflichtigen Verfahren einen Monat nach dem Ende der Auslegung. Die Einwendungen sind an die Genehmigungsbehörde zu richten.
Phase 4: Erörterungstermin
Als letzter Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung findet ein Erörterungstermin statt. Dieser bietet den Bürger*innen und Umweltverbänden die Gelegenheit, ihre Einwendungen zu erläutern und ihre Positionen gegenüber den Vorhabenträgern und anderen Einwender*innen darzulegen. Ziel ist es, die Informations- und Entscheidungsgrundlage der Genehmigungsbehörde zu erweitern. Je nach Landesrecht können Erörterungstermine öffentlich oder nichtöffentlich durchgeführt werden. Nichtöffentlich bedeutet, dass nur die Einwender*innen, die Behörden sowie der Vorhabenträger am Erörterungstermin teilnehmen können. Zudem kann der Erörterungstermin online oder als Onlinekonsultation stattfinden Die Stellungnahmen und der Erörterungstermin können idealerweise zu einer Planänderung führen. Kommt es zu einer Überarbeitung des Plans, findet auch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Das heißt, der neue Plan wird ausgelegt, die Öffentlichkeit kann abermals Stellung nehmen und es findet ggf. ein weiterer Erörterungstermin statt. Die erneute Einwendungsfrist kann dann allerdings verkürzt werden.
Rechtsschutz
Schließlich erteilt die Behörde den Genehmigungsbescheid. Dagegen können sich Betroffene und Umweltverbände je nach Bundesland mit einem Widerspruch und anschließender Klage oder nur durch eine Klage wehren.
Umweltprüfungen
Umweltprüfungen sind gesetzlich vorgeschriebene, systematische Prüfverfahren, die in Planungs- und Genehmigungsverfahren etwa für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen Anwendung finden. Ihr Ziel besteht in der frühzeitigen Erkennung und Bewertung potenzieller Auswirkungen eines Projekts oder Plans auf die Umwelt. Zu diesem Zweck werden verschiedene Instrumente eingesetzt, darunter die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie die Strategische Umweltprüfung (SUP). Inhalt und Ablauf sind im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und seinen Anlagen geregelt.
In der Anlage 1 zum UVPG sind die verschiedenen Vorhaben aufgeführt und ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist (X in Spalte 1), eine allgemeine Vorprüfung (A in Spalte 2) oder nur eine standortbezogene Vorprüfung (S in Spalte 2) durchgeführt werden muss.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil des Zulassungsverfahrens eines Vorhabens, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Unselbstständig bedeutet, dass eine UVP nur dann durchgeführt wird, wenn sie notwendiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens ist. Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt. Ziel der UVP ist es, erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens frühzeitig zu ermitteln und zu bewerten. Schutzgüter sind Menschen, Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Kultur- und sonstige Sachgüter, § 2 Abs. 1 UVPG.
Das Ergebnis der UVP ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Bei der UVP kann die Öffentlichkeit beteiligt werden, soweit diese Beteiligung nicht bereits durch das jeweilige Zulassungsverfahren für das Vorhaben abgedeckt ist. Dies ist insbesondere der Fall in der Bauleitplanung, im Planfeststellungsverfahren sowie im regulären Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG. Findet in einem Zulassungsverfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung statt, so erfolgt diese im Rahmen der UVP.
Der Bericht, welcher anschließend vom Projektträger erstellt wird, enthält Aussagen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens.
Scoping
In einem ersten Schritt prüft die Behörde, ob eine UVP durchzuführen ist, und teilt dem Vorhabenträger dann den Untersuchungsrahmen mit, dass sog. Scoping. So wird dem Vorhabenträger bereits vor Antragstellung mitgeteilt, welche Inhalte die UVP zu bearbeiten hat. Dies sind in der Regel Betrachtungen zu Tieren, Pflanzen und biologischer Vielfalt, Boden, Wasser und Landschaft. Beim Scoping-Termin selbst können auch Umweltverbände beteiligt werden.
Der Bericht, welcher anschließend vom Projektträger erstellt wird, enthält Aussagen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens.
Behördenbeteiligung: Die zuständige Behörde unterrichtet daraufhin die anderen Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, und holt deren Stellungnahmen ein.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung besteht aus der Bekanntmachung, der Auslegung, der Gelegenheit zur Stellungnahme und dem Erörterungstermin.
Bekanntmachung
Zunächst wird die Öffentlichkeit durch die Bekanntmachung über das Vorhaben informiert. Die Bekanntmachung erfolgt dabei in ortsüblicher Weise, z. B. über das Veröffentlichungsblatt und dem Internet.
Auslegung der Unterlagen
Der UVP-Bericht sowie weitere Berichte und Empfehlungen werden nun für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können in der Regel bei der zuständigen Behörde vor Ort eingesehen werden. Außerdem müssen sie über das zentrale UVP-Portal des Bundes oder der Länder zugänglich sein.
Einwendungsfrist
Im Anschluss an die Auslegung hat die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wurden z. B. nicht genügend Ausgleichsflächen eingeplant oder die Population einer Tierart nicht ausreichend untersucht, können betroffene Bürger*innen und anerkannte Umweltverbände Einwendungen erheben. Die Einwendungsfrist endet einen Monat nach Ende der Auslegung. Einwendungen können bei der zuständigen Behörde erhoben werden. Wurden Einwendungen erhoben, leitet die zuständige Behörde diese an den Vorhabenträger weiter.
Erörterungstermin
Der letzte Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Erörterungstermin. Hier können alle, die eine Einwendung eingereicht haben, mit dem Vorhabenträger und der Genehmigungsbehörde über ihre Bedenken ins Gespräch kommen. Der Erörterungstermin wird ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht. Nach dem Erörterungstermin erstellt die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung. Diese bildet die Grundlage für die Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens.
Rechtsschutz
Die UVP wird mit dem Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid abgeschlossen. Der Zulassungsbescheid muss die in § 26 Abs. 1 UVPG genannten Mindestangaben enthalten. Dagegen können sich Betroffene und Umweltverbände je nach Bundesland mit einem Widerspruch und anschließender Klage oder nur durch eine Klage wehren.
Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung über ein UVP-pflichtiges Vorhaben berührt werden; einschließlich Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgabenbereiche durch die Zulassungsentscheidung berührt werden. Hierzu zählen auch anerkannte Umweltverbände.
Hier finden Sie einen Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung!
Die strategische Umweltprüfung (SUP)
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ergänzt die UVP, setzt aber früher an. Während die UVP erst im Genehmigungsverfahren für konkrete umweltrelevante Vorhaben zum Einsatz kommt, setzt die SUP bereits auf der Planungsebene an. Dies liegt daran, dass wesentliche umweltrelevante Entscheidungen häufig bereits in der Vorplanung von Plänen und Programmen getroffen werden. Ziel ist es, auch auf dieser Ebene ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die potenziell erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, im Umweltbericht dokumentiert und sowohl auf der Einzelebene als auch im Gesamtzusammenhang des Plans fachlich bewertet.
SUP-Verfahren sind bei wichtigen umweltrelevanten Planungsprozessen erforderlich, wie etwa bei der Raumordnungs- und Bauleitplanung oder in den Bereichen Wasser- und Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung und Lärmschutz. In einem Umweltbericht werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms sowie mögliche Alternativen beschrieben und bewertet. Auch hier finden eine Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit statt. Nach Abschluss des Verfahrens legt die zuständige Behörde dar, wie der Umweltbericht und die eingegangenen Stellungnahmen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der konkrete Plan, nach Abwägung aller geprüften Alternativen, gewählt wurde.
Grenzüberschreitende Projekte
Wenn ein geplantes Vorhaben, ein Plan oder ein Programm erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines Nachbarstaates entfalten kann, werden Umweltprüfungen auch grenzüberschreitend durchgeführt. Möglich macht dies das im Jahr 1991 geschlossene internationale Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, auch Espoo-Konvention. Diese Konvention wurde in Deutschland durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in nationales Recht umgesetzt.
Ein Beispiel für eine Bekanntmachung finden Sie hier!
Wird z. B. in Frankreich ein Kernkraftwerk gebaut, so kann sich auch die deutsche Bevölkerung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung an diesem Verfahren beteiligen. Die für die Zulassung des Vorhabens, Plans oder Programms zuständige Behörde ist in diesem Fall verpflichtet, den betroffenen Nachbarstaat frühzeitig über das geplante Vorhaben, den Plan oder das Programm zu unterrichten und den Behörden wie der Öffentlichkeit des Nachbarstaates Gelegenheit zu geben, sich in gleicher Weise wie die inländischen Behörden und Bürger*innen am Zulassungs- oder Planungsverfahren zu beteiligen.
Zunächst wird die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsprüfungsberichts (UVP-Bericht) und sonstiger Berichte von der ausländischen Behörde an die zuständige deutsche Behörde übermittelt. Zuständig für ausländische UVP-Verfahren ist jene Behörde, die auch in Deutschland für gleichartige Verfahren zuständig wäre. Bei mehreren Behörden wird sich auf eine federführende Behörde geeinigt. Diese Behörde unterrichtet die Bevölkerung wiederum, dass ein Vorhaben mit Umweltauswirkung in dem Ursprungsstaat geplant ist. Zudem informiert die Behörde, wo die Pläne und UVP-Bericht im Ursprungsland ausgelegt werden. Alternativ können diese Dokumente auch in der zuständigen Behörde ausgelegt werden. Nun hat die Bevölkerung die Möglichkeit, die Pläne zu prüfen und ggf. Einwendungen zu erheben. Die Behörde wiederum muss diese Einwendungen übersetzen und der zuständigen ausländischen Behörde übermitteln.
Werden nun Einwendungen aus dem Nachbarstaat übermittelt, müssen diese so berücksichtigt werden, als wären sie von Behörden bzw. Bürger*innen des Ursprungsstaates vorgebracht worden. Dies kann unmittelbar zu einer Planänderung führen.
Wurden alle Einwendungen berücksichtigt und steht am Ende des Verfahrens eine Entscheidung, informiert jedes beteiligte Land seine Öffentlichkeit über die getroffene Entscheidung. Der Rechtsschutz richtet sich nach den nationalen Bestimmungen des Ursprungslandes.