Der Zugang zu Informationen ist eine Grundvoraussetzung, um sich in demokratische Entscheidungsprozesse aktiv einbringen zu können. Dadurch ist er ein wichtiger Bestandteil der Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten.
Jede Person oder Organisation hat ein Recht darauf, Umweltinformationen zu erhalten, die sich im Besitz von
- europäischen Organen, Einrichtungen oder Stellen oder
- Bundes-, Landes- und Kommunalstellen befinden.
In der EU kann jede Person ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie Organisationen mit Sitz oder tatsächlichen Arbeitsmittelpunkt nach Artikel 3 Aarhus-Verordnung einen Antrag auf Umweltinformationen stellen. Das bedeutet, alle EU-Behörden sind von EU-Bewohner*innen und Umweltverbänden anfragbar.
Kompakte Informationen zu ihrem Recht auf Umweltinformationen finden Sie hier:
Umweltbundesamt, Gut informiert die Umwelt schützen! Ihr Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, Dessau-Roßlau 2019.
In Deutschland hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen des Bundes (§ 3 Umweltinformationsgesetz) und eines Bundeslandes verfügen.
Informationspflichtige Stellen müssen Umweltinformationen auf Anfrage herausgeben.
Die Aarhus-Verordnung sieht vor, dass die Stellen die Antragsteller*innen darüber unterrichten, bei welcher Stelle die Informationen, über die bei der Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, gefunden werden können, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben (Artikel 5 Absatz 2 Satz 1). Andernfalls verweisen die Stellen auf das angewandte standardisierte Verfahren (Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 Aarhus-Verordnung).
Auch das Umweltinformationsgesetz des Bundes sieht eine Unterrichtung der Antragsteller*innen vor. Sie müssen darüber informiert werden, bei welcher Stelle die Informationen vorliegen, selbst wenn diese nicht über die Daten verfügen. Die Stelle leitet den Antrag dann an die Stelle weiter, die die angefragten Informationen besitzt (§ 4 Absatz 3 UIG). Die informationspflichtige Stelle ist nur verpflichtet, Informationen herauszugeben, über die sie verfügt oder die für sie bereitgehalten werden. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die angefragten Informationen zu beschaffen. Die informationspflichtigen Stellen des Bundes sind grundsätzlich angehalten, den Zugang zu Umweltinformationen zu unterstützen (§ 7 UIG).
Bei wem, wie und wann einen Antrag auf Umweltinformationen stellen kann, wird auf den nachfolgenden Seiten erklärt. Außerdem erläutern wir, mit welchen Kosten Antragstellende rechnen können und in welchen Fällen eine Stelle ein Informationsgesuch ablehnen kann.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen zum aktiven und passiven Informationszugang finden Sie hier: