in Deutschland
Jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen des Bundes (§ 3 Umweltinformationsgesetz) und eines Bundeslandes 1 verfügen. Ihr Interesse an der Information müssen die Antragsstellenden nicht begründen. Auch Bürger*innen anderer Staaten können Anfragen an hiesige Behörden oder andere informationspflichtige Stellen richten. Entscheidend für die Beantwortung der Anfrage ist, dass aus ihr deutlich hervorgeht, welche Umweltinformationen erwünscht sind. Die Liste der Umweltinformationen, die angefragt werden können, ist lang. Ihr Anspruch auf Informationen ist dementsprechend breit.
Was sind Umweltinformationen?
Was Umweltinformationen sind, ist in Artikel 2 der Aarhus-Verordnung legal definiert. Wie bei der Aarhus-Konvention umfassen Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form (Artikel 2 Absatz 3 Halbsatz 1 Aarhus-Verordnung). Folgende Informationen sind ausgabepflichtig (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Aarhus-Verordnung):
- Der Zustand der Umweltbestandteile (zum Beispiel Luft, Wasser, Boden) und die Wechselwirkung zwischen den Bestandteilen (Buchstabe i);
- Die Umweltfaktoren (zum Beispiel Stoffe, Lärm und Strahlung) (Buchstabe ii);
- Die Tätigkeiten und Maßnahmen (zum Beispiel Politiken, Gesetze, Pläne und Programme), die sich auf die Umweltbestandteile und Faktoren auswirken (Buchstabe iii);
- Die Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts (Buchstabe iv);
- Die Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen (Buchstabe v); und
- Den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (Buchstabe vi).
Die obigen Umweltinformationen können bei den informationspflichtigen Stellen der Europäischen Union angefragt werden. Darüber hinaus sieht die Aarhus-Verordnung vor, dass die Stellen die oder den Antragsteller*in darüber unterrichten, bei welcher Stelle die Informationen über die bei der Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren gefunden werden können, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben (Artikel 5 Absatz 2 Satz 1). Andernfalls verweisen die Stellen auf das angewandte standardisierte Verfahren (Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 Aarhus-Verordnung).
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Über das Planspiel zum Antrag auf Umweltinformationen können Sie sich über rechtliche und praktische Hinweise informieren. Im Quiz zu Umweltinformationen können Sie anschließend ihr neu erlangtes Wissen testen.
1 Auf die Umweltinformationsgesetze der Bundesländer, die den Zugang zu Informationen regeln, die bei Landes- oder Kommunalbehörden vorliegen, wird hier nicht weiter eingegangen. Die Bundesländer haben das Umweltinformationsrecht des Bundes entweder in einem eigenen Umweltinformationsgesetz umgesetzt oder die Regelungen in schon vorhandene Informationsfreiheitsgesetze integriert.
Informationspflichtige Stellen des Bundes
Für Informationen, die einen Bezug zur Umwelt haben und die sich bei staatlichen Stellen und manchen privaten Stellen – wie beispielsweise der Deutschen Bahn AG – befinden, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu diesen. Durch einen Umweltinformationsantrag können Sie Zugang zu diesen Informationen erhalten.
Informationspflichtige Stellen
Sowohl öffentliche als auch private Stellen können informationspflichtig sein. Das Umweltinformationsgesetz definiert so genannte „Informationspflichtige Stellen“. Diese Definition ist sehr viel breiter angelegt, als der herkömmliche Behördenbegriff und trägt der Entwicklung Rechnung, dass die öffentliche Hand Aufgaben der Daseinsvorsorge in privaten Gesellschaften ausgliedert oder an Private abgibt.
Öffentliche informationspflichtige Stellen sind:
- die Regierung
- andere Stellen der öffentlichen Verwaltung
- Gremien, die diese Stellen beraten, wenn sie durch die Behörden berufen werden
Informationsansprüche haben Sie zunächst an die Regierung und alle anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung, sofern sich Ihr Informationsbegehren an die obersten Bundesbehörden nicht auf aktuelle Verordnungs- oder Gesetzgebungsprozesse bezieht.
Auch Gremien, die die öffentliche Verwaltung beraten, sind verpflichtet, Ihnen Umweltinformationen zugänglich zu machen, sofern sie von der Verwaltung dazu berufen wurden.
Gerichte des Bundes sind nur zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Nicht informationspflichtig sind:
- die Gerichte des Bundes, wenn sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen
- die obersten Bundesbehörden, wenn sie Rechtsverordnungen erlassen oder in der Gesetzgebung tätig werden
Private informationspflichtige Stellen sind:
Weiterhin sind private Personen oder Gesellschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, welche einen Bezug zur Umwelt haben, informationspflichtig, sofern sie der Kontrolle des Bundes unterstehen.
Unter Kontrolle des Bundes stehen die Personen oder Gesellschaften, wenn
- sie besondere Pflichten gegenüber Dritten haben (z.B. Versorgungspflicht)
- sie über besondere Rechte verfügen (z.B. Anschlusspflicht der Grundstücke)
- der öffentlichen Hand mehr als die Hälfte des Kapitals gehört
- die öffentliche Hand über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, die über das Kapital bestimmt
- die öffentliche Hand mehr als die Hälfte des Leistungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft beruft
- mehrere Stellen der öffentlichen Hand zusammen eine dieser drei beschriebenen Mehrheiten haben und zudem überwiegend öffentliche Stellen des Bundes sind
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die informationspflichtigen Stellen sind ebenso dazu verpflichtet, aktiv und systematisch Umweltinformationen mit Bezug zu ihren Aufgaben zu publizieren.
Mindestens zu veröffentlichen sind nach dem Gesetz von den dafür zuständigen Stellen:
- völkerrechtliche Verträge im Wortlaut
- EU-Recht
- Rechtsvorschriften von Bund, Ländern und Kommunen mit Bezug zur Umwelt
- politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt
- Berichte über die Umsetzung von internationalen Konventionen und EU-Recht
- Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken
- Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben
- Umweltvereinbarungen
- Darstellung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Beispiel Umweltzustandsberichte der Bundesregierung
Die Bundesregierung soll regelmäßig, das heißt im Abstand von vier Jahren, einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet vorlegen. Der Bericht informiert über die Umweltqualität und über vorhandene Umweltbelastungen (§ 11 UIG).
Alle Umweltberichte sind hier veröffentlicht.
Bei Zulassungen, Umweltvereinbarungen und Ergebnissen von Umweltverträglichkeitsprüfungen genügt auch die Veröffentlichung der Quelle oder eines Ortes, an dem die Informationen zugänglich sind.
Die Umweltinformationen sollen für die Öffentlichkeit in verständlicher Form und in einem leicht zugänglichen Format, möglichst elektronisch veröffentlicht werden. Dies ist allerdings nicht auf Informationen bezogen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallen sind.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit kann auch durch einfache Verknüpfungen oder Links zu Internetseiten geschehen, auf denen die Informationen enthalten sind.
Besteht eine unmittelbare Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, sind alle Informationen, die die informationspflichtige Stelle dazu hat und die helfen können, Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, unmittelbar und unverzüglich zu veröffentlichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung aus einer menschlichen Bedrohung oder einer natürlichen Ursache resultiert. Mehrere Stellen, die über solche Informationen verfügen, sollen sich bei der Verbreitung abstimmen.
Die informationspflichtige Stelle kann ihre Aufgabe auf die öffentliche Verwaltung oder private Stellen übertragen.
Formelle Anforderungen
an eine Umweltinformationsanfrage
Die formellen Vorgaben an eine Anfrage sind gering. Der Anfragende muss gegenüber einer informationspflichtigen Stelle sein Interesse an der Information nicht begründen.
Entscheidend an Ihrer Anfrage ist, dass aus ihr klar hervorgeht, welche Informationen Sie wünschen (Jurist*innen sagen dazu „hinreichend bestimmt sein“). Die informationspflichtige Stelle ist außerdem aufgefordert, Ihre individuelle Anfrage zu unterstützen. Das heißt, wenn Ihre Anfrage zu unbestimmt ist und die Stelle nicht erkennen kann, welche Informationen Sie wünschen, soll sie Ihnen dabei behilflich sein, diese zu präzisieren. Haben Sie Ihre Anfrage an die falsche Stelle geschickt, soll sie Ihnen außerdem behilflich sein, Ihnen entweder eine*n andere*n Ansprechpartner*in zu nennen oder die Anfrage selbst weiter zu leiten. Über diese Vorgänge sind Sie zu informieren.
Ein Zwang zur Schriftform des Antrags besteht nicht. Die informationspflichtigen Stellen können Ihnen auch auf eine einfache mündliche Anfrage hin Informationen geben oder Ihnen Akteneinsicht gewähren. Stellen Sie einen Antrag schriftlich, muss dieser auch schriftlich beantwortet werden und wenn Sie es wünschen, auch in elektronischer Form.
Die Schriftform des Antrags bietet sich bei allen umfassenderen Anfragen an. Sie haben zudem mit der Kopie die Sicherheit, sich bei etwaigen Streitigkeiten auf Ihr Schreiben berufen zu können.
Fristen
Setzen Sie einen Termin, bis wann Sie die angefragten Informationen erhalten möchten! Die informationspflichtige Stelle ist dann angehalten, diesen Termin zu berücksichtigen.
Generell hat die informationspflichtige Stelle nach Eingang Ihres Antrags einen Monat Zeit, um diesen zu beantworten. In Ausnahmefällen darf die Stelle bei sehr komplexen Zusammenstellungen von Informationen auch zwei Monate in Anspruch nehmen (§ 3 Absatz 3 UIG). Über eine Verzögerung ist die oder der Antragsteller*in zu informieren (§ 4 Absatz 5 UIG).
Ist Ihr Antrag zu unklar, kann die Stelle Sie bitten, Ihre Anfrage zu präzisieren. Diese Bitte muss auch in der Monatsfrist erfolgen. Kommen Sie der Bitte nach, läuft die Monatsfrist mit Eingang Ihrer Präzisierung erneut.
Sind Sie mit der Antwort der Behörde nicht zufrieden, weil sie Ihrer Informationsanfrage nicht oder nur teilweise nachgekommen ist, müssen Sie binnen eines Monats eine Prüfung des Verfahrens beantragen. Diese Prüfung muss von der informationspflichtigen Stelle wiederum innerhalb eines Monats vorgenommen werden. Antwortet sie binnen dieses Zeitraums nicht, steht Ihnen der Klageweg offen.
Unterstützung durch die Behörde
Die informationspflichtigen Stellen sind grundsätzlich angehalten, den Zugang zu Umweltinformationen zu unterstützen (§ 7 UIG). Darüber hinaus sieht das Umweltinformationsgesetz vor, dass die Stellen die Antragsteller*innen darüber unterrichten, bei welcher Stelle die Informationen vorliegen, wenn sie selbst nicht über die Daten verfügt. Die Stelle leitet den Antrag an die Stelle mit den begehrten Informationen weiter (§ 4 Absatz 3 UIG). Generell sind die informationspflichtigen Stellen nach § 7 aufgefordert, Daten mehr und mehr in elektronischer Form zu sammeln, aufzubereiten und über das Internet zugänglich zu machen. Außerdem sollen Ihnen Verzeichnisse für Ansprechpartner*innen und die Verfügbarkeit von Umweltinformationen die Suche erleichtern.
Hinweise für die Behörden
- Stellen Sie sich auf einen Dialog ein. Fragen Sie zeitnah telefonisch nach, wenn Ihnen die Anfrage zu breit oder zu unspezifisch angelegt ist.
- Hören Sie dem oder der Anfragesteller*in gut zu. Nicht alle Anfragen sind politisch aufgeladen und müssen unter Hinzuziehen der Rechtsabteilung beschieden werden.
- Wenn Sie nicht über die Information verfügen, unterstützen Sie den oder die Antragsteller*in konstruktiv: Leiten Sie seine Anfrage direkt weiter und informieren Sie die Person darüber. Immer nur verwiesen zu werden, irritiert und frustriert engagierte Bürgerinnen und Bürger.
- Halten Sie die Kosten gering. Erwägen Sie eine gebührenfreie Zustellung und eröffnen Sie Möglichkeiten, die Kosten zu senken, z. B. indem Sie Einsichtnahme statt der Kopien anbieten.
Behandlung der Umweltinformationsanfrage
Um Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Es muss nicht zwingend die Schriftform gewählt werden. Die Behörde kann die Einsicht in Akten auch mündlich gestatten.
Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, dass erkennbar sein muss, welche Informationen angefragt werden. Bei der Konkretisierung Ihrer Anfrage soll die Behörde sie möglichst unterstützen (§ 4 Absatz 2 UIG). Sie sind nicht verpflichtet, eine Auskunft über Ihr Interesse an der Information preis zu geben.
Praktische Hinweise zur Antragstellung
Vorbereitung der Anfrage
- Nehmen Sie sich Zeit, um sich über die Struktur der Behörde zu informieren, die sie kontaktieren wollen: Welche Art von Informationen muss sie routinemäßig erheben? Wenn Sie unsicher sind, welche Abteilung für die Dokumente zuständig ist, die Sie suchen, fragen Sie nach.
- Erwägen Sie vorerst telefonisch anzufragen. Es ist möglich, dass man Sie bittet, den Antrag schriftlich zu stellen. Aber ein Telefonat vorab kann bereits viele Fragen klären, die Sie und die Behörde auf dem Schriftweg viel Zeit kosten können. Einige Fragen, die Sie stellen können sind: Wie arbeitsaufwendig ist es, das Dokument zur Verfügung zu stellen? Wie verfährt die Behörde in Hinblick auf Kosten mit derartigen Anfragen?
- Viele Behördenmitarbeiter*innen schätzen sehr, wenn Sie zunächst anrufen. Sie können manchmal den Zugang zu den Informationen bürokratiefrei gewährleisten und müssen den Vorgang nicht dokumentieren.
- Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie eine kontroverse Position zu den Interessen der Behörde einnehmen, verfassen Sie die Anfrage schriftlich.
- Bauen Sie Vertrauen auf: Ihr professionelles, höfliches und flexibles Auftreten kann die Kooperationsbereitschaft der Behörden deutlich erhöhen.
Schreiben der Anfrage
- Seien Sie klar in Ihrer Anfrage. Sie schriftlich zu formulieren, kann helfen, so spezifisch wie möglich zu sein.
- Beschreiben Sie das gewünschte Dokument so deutlich wie möglich. Wenn Sie Informationen über den Titel, das Erstellungsdatum oder die Autor*innen haben, nennen Sie diese.
- Überprüfen Sie, ob das Dokument von den Gesetzestexten des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) oder des einschlägigen Umweltinformationsgesetzes Ihres Bundeslandes erfasst wird und nehmen Sie Bezug auf den entsprechenden Paragraphen.
- Formulieren Sie Ihre Frage zunächst sehr eng – fordern Sie ein bestimmtes Dokument an und prüfen Sie, welche Informationen Sie darüber hinaus noch benötigen. Denken Sie an Zeit, Kosten und die Umwelt, wenn Sie Kopien anfordern.
- Bitten Sie die Behörde in Ihrem Schreiben unbedingt, Sie über etwaige entstehende Kosten vorab zu informieren. Bitten Sie um Gebühren- und Auslagenfreiheit für gemeinnützige Verbände / Bürger*innenanliegen.
- Fragen Sie extra nach einer elektronischen Auskunft mit Dokumentenschutz, oder bitten Sie um Einsichtnahme vor Ort, um die Kosten gering zu halten.
Während Ihre Anfrage läuft
- Seien Sie geduldig – denken Sie daran, dass die Behörde vielfältige Aufgaben hat. Fragen Sie freundlich telefonisch nach.
- Seien Sie nicht konfrontativ und drohen Sie nicht mit einem Gerichtsprozess.
Nach Gewährung der Informationen
- Nehmen Sie bald Einsicht oder holen Sie die Dokumente ab. Wenn dies nicht sofort möglich ist, bleiben Sie mit der Behörde in Kontakt.
Erneute Überprüfung
Wenn eine informationspflichtige Stelle dem Informationsbegehren eines Bürgers oder einer Bürgerin nicht oder nur teilweise nachkommt, kann die antragsstellende Person die Entscheidung von der Stelle erneut überprüfen lassen (§ 6 Absatz 3 UIG).
Eine erneute Überprüfung muss innerhalb eines Monats von der antragsstellenden Person schriftlich bei der informationspflichtigen Stelle eingefordert werden. Innerhalb eines Monats muss die Behörde wiederum das Ergebnis der Prüfung mitteilen (§ 6 Absatz 4 UIG). Diese Überprüfung ist nicht Voraussetzung für eine Klage gegen eine informationspflichtige Stelle.
Art des Informationszugangs
Die Informationen kann durch eine mündliche oder schriftliche Auskunft, durch Akteneinsicht oder in sonstiger Art und Weise zugänglich gemacht werden. Grundsätzlich gilt, dass die informationspflichtige Stelle möglichst der beantragten Art des Informationszugangs entsprechen soll. Nur aus gewichtigen Gründen, wie zum Beispiel ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand, darf davon abgewichen werden. Die Stelle darf die oder den Antragssteller*in auch an eine Quelle verweisen, wo die Umweltdaten schon leichter zugänglich sind (§ 3 Absatz 2 UIG), zum Beispiel auf eine Umweltdatenbank.
Ablehnung oder Weiterleitung
einer Umweltinformationsanfrage
Die informationspflichtige Stelle kann den Antrag ganz oder teilweise ablehnen (§ 5 Absatz 1 UIG). Bei einer teilweisen Ablehnung sind die nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern (§ 5 Absatz 3 UIG).
Ablehnungsgründe
Der Antrag kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden (§ 8 und § 9 UIG):
Wenn die Veröffentlichung der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf:
- die internationalen Beziehungen, Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
- die Vertraulichkeit der Beratungen der informationspflichtigen Stellen,
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder Ermittlungen zu ordnungswidrigen oder strafrechtlichen Sachen,
- die Umwelt,
- den Schutz personenbezogener Daten und die Interessen der dadurch Betroffenen,
- die Rechte des geistigen Eigentums, besonders der Urheberrechte oder
- das Geschäfts-, Steuer- oder Statistikgeheimnis.
Wenn allerdings das öffentliche Interesse überwiegt, ist die Information trotzdem zugänglich machen. Außerdem dürfen Informationen über Emissionen nicht wegen der Vertraulichkeit der Beratungen oder mit dem Hinweis auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt abgelehnt werden.
Anträge können auch mit der Begründung abgelehnt werden, dass
- aus dem Antrag offensichtlich hervorgeht, dass die Informationen missbraucht werden könnten.
- sich der Antrag auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle bezieht.
- die Informationen bei der Stelle nicht verfügbar sind und die Anfrage an keine andere Stelle weitergeleitet werden kann.
- sich die Anfrage auf Daten oder Materialien bezieht, die noch nicht fertiggestellt sind.
Die Gründe der Ablehnung müssen der antragsstellenden Person mitgeteilt werden, wenn eine Herausgabe daran scheitert, dass das Material noch nicht fertiggestellt ist. Die Behörde ist dann angehalten, über das voraussichtliche Datum der Fertigstellung zu informieren.
Formale Anforderungen
Wurde der Antrag schriftlich gestellt oder wünscht die antragsstellende Person dies, so ist der Antrag schriftlich oder in elektronischer Form abzulehnen. Dies muss binnen eines Monats nach Eingang des Antrages geschehen. Wenn der Ablehnungsgrund der Schutz öffentlicher oder sonstiger Belange ist, dann sind die Informationen, die davon nicht betroffen sind, zugänglich zu machen, z. B. durch die Schwärzung der geschützten Informationen.
In der Ablehnung muss auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der antragsstellenden Person hingewiesen werden.
Weiterleitung des Antrags
Eine informationspflichtige Stelle ist angehalten, die oder den Anfragende*n bei der Suche nach Informationen zu unterstützen. So soll eine Anfrage an die betreffende Stelle weitergeleitet werden, wenn die angefragte Stelle nicht über die gewünschten Informationen verfügt. Die Antragsstellenden sind darüber zu informieren. Möglich ist auch, die antragstellende Person an eine andere Stelle zu verweisen (§ 3 Absatz 3 UIG).
Kosten für die Umweltinformationsanfrage
Das Kostenrisiko für eine Umweltinformationsanfrage ist gering.
Gebühren und Auslagen
Die Kosten Ihrer Anfrage ergeben sich zum einen aus dem Verwaltungsaufwand, der für die Zusammenstellung der Daten entsteht und zum anderen aus den Auslagen, die für Kopien, Porto und sonstige Sachkosten anfallen.
Das UIG regelt, dass die Kosten angemessen sein müssen, indem sie zwar den Verwaltungsaufwand berücksichtigen, aber nicht so hoch sein dürfen, dass sie den Umweltinformationsanspruch vereiteln. Der Informationsanspruch muss wirksam wahrgenommen werden können.
Kostenfrei gewährt werden in jedem Fall einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsicht in Umweltinformationen vor Ort und aktive Umweltinformationsverbreitung durch die informationspflichtigen Stellen. In einigen Landesgesetzen sind weitere kostenfreie Tatbestände geregelt.
Die Höhe der Gebühren und Auslagen sind in der Gebührenverordnung zum UIG (UIGGebV) geregelt: Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
Über Gebühren und der Möglichkeit ihrer Erstattung informiert Sie FragDenStaat.