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Aarhus-Verordnung
2006

VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. Juni 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften sollen unter anderem dazu beitragen, die Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern und die menschliche Gesundheit zu schützen, wodurch die nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll.

(2)

Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft 3 wird betont, wie wichtig es ist, angemessene Umweltinformation bereitzustellen und effektive Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich vorzusehen, um dadurch die Entscheidungsverfahren nachvollziehbarer und transparenter zu machen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Umweltbelange zu schärfen und eine stärkere Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen zu gewinnen. Ferner werden — wie in den vorausgegangen Umweltaktionsprogrammen 4 — eine wirksamere Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften, einschließlich der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Ahndung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, gefördert.

(3)

Am 25. Juni 1998 hat die Gemeinschaft das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Århus-Übereinkommen“) unterzeichnet. Die Gemeinschaft hat das Århus-Übereinkommen am 17. Februar 2005 5 genehmigt. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sollten mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sein.

(4)

Die Gemeinschaft hat bereits einen sich weiterentwickelnden Bestand von Rechtsvorschriften angenommen, der zur Erreichung der Ziele des Århus-Übereinkommens beiträgt. Darüber hinaus sollten Vorkehrungen zur Anwendung der Anforderungen des Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen werden.

(5)

Die drei Säulen des Århus-Übereinkommens — Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — sollten in einem einzigen Rechtsinstrument behandelt, und gemeinsame Bestimmungen hinsichtlich der Ziele und der Begriffsbestimmungen festgelegt werden. Das trägt zur Rationalisierung der Rechtsvorschriften und zur Transparenz der Umsetzungsmaßnahmen, die von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen ergriffen werden, bei.

(6)

Generell gelten die Rechte, die im Rahmen der drei Säulen des Århus-Übereinkommens gewährt werden, ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz.

(7)

Im Århus-Übereinkommen wird der Begriff „Behörde“ umfassend definiert, wobei die grundlegende Idee darin besteht, dass Einzelpersonen und ihre Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, bestimmte Rechte genießen sollten. Deshalb müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die unter diese Verordnung fallen, auf die gleiche umfassende und funktionelle Art definiert werden. Nach dem Århus-Übereinkommen können Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden, wenn sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Aus Gründen der Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 6 sollten die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen für Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gelten, die in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber tätig werden.

(8)

Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ in dieser Verordnung umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, und zwar unabhängig von deren Form. Diese Begriffsbestimmung wurde an die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates 7 angeglichen und entspricht inhaltlich der Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens. Die Bestimmung des Begriffs „Dokument“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 schließt Umweltinformationen im Sinne der vorliegenden Verordnung ein.

(9)

In dieser Verordnung ist die Bestimmung des Begriffs „Pläne und Programme“ unter Berücksichtigung der Århus-Bestimmungen und im Einklang mit dem Konzept vorzunehmen, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem bestehenden Gemeinschaftsrecht verfolgt wird. „Umweltbezogene Pläne und Programme“ sind in Bezug auf ihren Beitrag zur Erfüllung oder ihren wahrscheinlichen signifikanten Beitrag zur Erfüllung der Ziele und Prioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu definieren. Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft wurden für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 22. Juli 2002 die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie die zu deren Erreichung geplanten Maßnahmen festgelegt. Am Ende dieses Zeitraums sollte ein anschließendes Umweltaktionsprogramm angenommen werden.

(10)

Da das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt, ist in der Bestimmung des Begriffs „Umweltrecht“ auf die im Vertrag festgelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu verweisen.

(11)

Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls sollten einer internen Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben. In ähnlicher Weise sollten Unterlassungen erfasst werden, wenn gemäß dem Umweltrecht eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Da Akte von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, ausgenommen werden können, sollte diese Ausnahme auch für andere Untersuchungsverfahren gelten, wenn Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Vertrags als Aufsichtsbehörde tätig werden.

(12)

Im Århus-Übereinkommen wird ein Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation in Folge eines entsprechenden Antrags oder durch aktive Verbreitung der Informationen durch die unter das Übereinkommen fallenden Behörden gefordert. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie für die Agenturen und entsprechenden Einrichtungen, die mit einem Rechtsakt der Gemeinschaft eingesetzt wurden. Sie sieht für diese Organe Regeln vor, die großteils den Bestimmungen des Århus-Übereinkommens entsprechen. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss auf alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausgedehnt werden.

(13)

Soweit die Bestimmungen des Århus-Übereinkommens nicht vollständig oder teilweise in die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 übernommen wurden, müssen sie — insbesondere in Bezug auf die Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen — behandelt werden.

(14)

Eine gute Qualität der Umweltinformationen ist Voraussetzung für ein wirksames Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen. Deshalb sollten Regeln eingeführt werden, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dazu verpflichten, diese Qualität zu gewährleisten.

(15)

Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Ausnahmen vorgesehen sind, sollten diese vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen gelten. Die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. Der Begriff „geschäftliche Interessen“ umfasst vertrauliche Übereinkünfte, die von Organen oder Einrichtungen, die in ihrer Eigenschaft als Banken handeln, geschlossen werden.

(16)

Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 8 wurde auf Gemeinschaftsebene bereits ein Netz zur Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten — mit Unterstützung der Kommission — geschaffen, um in der Gemeinschaft die Vorbeugung und Kontrolle verschiedener übertragbarer Krankheiten zu verbessern. Durch den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit angenommen, das die Politik der Mitgliedstaaten ergänzt. Die Verbesserung der Informationen und der Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie der Fähigkeit zur raschen und koordinierten Reaktion auf Gesundheitsgefahren sind Elemente dieses Programms und stehen als politische Ziele voll im Einklang mit den Anforderungen des Århus-Übereinkommens. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb unbeschadet der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG gelten.

(17)

Gemäß dem Århus-Übereinkommen müssen die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen, um die Öffentlichkeit während der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen. Dazu gehört die Festlegung eines angemessenen zeitlichen Rahmens für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den betreffenden umweltpolitischen Entscheidungsprozess. Im Interesse einer wirksamen Beteiligung muss die Öffentlichkeit in einem frühen Stadium einbezogen werden, in dem noch alle Möglichkeiten offen stehen. Bei der Festlegung der Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Kreise der Öffentlichkeit identifizieren, die sich beteiligen dürfen. Gemäß dem Århus-Übereinkommen bemüht sich jede Vertragspartei ferner in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.

(18)

Artikel 9 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen und Behörden anzufechten, die gegen Bestimmungen des Umweltrechts verstoßen. Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten sollten mit dem Vertrag in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollten in dieser Verordnung nur Handlungen und Unterlassungen von Behörden erfasst sein.

(19)

Um einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz, auch durch Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, zu gewährleisten, sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, deren Handlung angefochten werden soll oder die — im Falle einer behaupteten Unterlassung — nicht tätig geworden sind, Gelegenheit erhalten, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen oder im Falle einer Unterlassung tätig zu werden.

(20)

Im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Kriterien erfüllen, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass es sich um unabhängige Organisationen handelt, die ihren Rechenschaftspflichten nachkommen und die unter Beweis gestellt haben, dass ihr primäres Ziel die Förderung des Umweltschutzes ist, sollte es gestattet sein, eine interne Überprüfung auf Gemeinschaftsebene von Handlungen oder Unterlassungen eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft im Bereich des Umweltrechts zur erneuten Prüfung dieser Handlungen oder Unterlassungen durch das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung zu beantragen.

(21)

Wurde einem vorhergehenden Antrag auf interne Überprüfung nicht stattgegeben, sollten die betreffenden Nichtregierungsorganisationen in der Lage sein, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags vor dem Gerichtshof ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

(22)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt sind und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 37, zum Ausdruck kommen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieser Verordnung ist es, durch Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Bestimmungen des VN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden das „Århus-Übereinkommen“ genannt) auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beizutragen, und zwar insbesondere indem

a)

das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft eingegangen sind oder von diesen erstellt wurden und sich in ihrem Besitz befinden, gewährleistet wird und die grundlegenden Bedingungen und praktischen Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts festgelegt werden;

b)

sichergestellt wird, dass Umweltinformationen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um ihre möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung zu erreichen. Zu diesem Zweck wird die Verwendung insbesondere der Computertelekommunikation und/oder sonstiger elektronischer Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind;

c)

eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen ermöglicht wird;

d)

in Umweltangelegenheiten der Zugang zu Gerichten auf Gemeinschaftsebene zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gewährt wird.

(2)   Bei der Anwendung dieser Verordnung bemühen sich die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Öffentlichkeit Unterstützung und Orientierungshilfe für den Zugang zu Informationen, für die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu geben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Antragsteller“ eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt;

b)

„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

c)

„Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft“ alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber. Die Bestimmungen des Titels II gelten jedoch für die Organe oder die Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber handeln;

d)

„Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:

i)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

ii)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

iii)

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Ziffern i und ii genannten Bestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Bestandteile;

iv)

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

v)

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Ziffer iii genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

vi)

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile oder — durch diese Bestandteile — von den unter den Ziffern ii und iii genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können;

e)

„Umweltbezogene Pläne und Programme“ Pläne und Programme, die

i)

von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft ausgearbeitet und gegebenenfalls angenommen werden,

ii)

aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen, und

iii)

einen Beitrag zum Erreichen der im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft oder in nachfolgenden allgemeinen Umweltaktionsprogrammen festgelegten umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft leisten oder erhebliche Auswirkungen auf das Erreichen dieser Ziele haben können.

Allgemeine Umweltaktionsprogramme werden ebenfalls als umweltbezogene Pläne und Programme betrachtet.

Diese Definition umfasst nicht Finanz- oder Haushaltspläne und -programme, insbesondere nicht solche, die die Finanzierung bestimmter Projekte oder Tätigkeiten betreffen oder im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Jahreshaushalt stehen, interne Arbeitsprogramme eines der Organe oder einer Einrichtung der Gemeinschaft oder Notfallpläne und -programme, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen;

f)

„Umweltrecht“ Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im Vertrag niedergelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik beitragen: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme;

g)

„Verwaltungsakt“ jede Maßnahme des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls, die von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft getroffen wird, rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat;

h)

„Unterlassung“ der pflichtwidrige Nichterlass eines Verwaltungsakts im Sinne von Buchstabe g durch ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft.

(2)   Von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen sind Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handeln, wie etwa im Rahmen von:

a)

den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags (Wettbewerb),

b)

den Artikeln 226 und 228 des Vertrags (Vertragsverletzungsverfahren),

c)

Artikel 195 des Vertrags (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten),

d)

Artikel 280 des Vertrags (Maßnahmen des OLAF).

TITEL II

ZUGANG ZU UMWELTINFORMATIONEN

Artikel 3

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden, und zwar ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie bei juristischen Personen nach ihrem eingetragenen Sitz oder einem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Organ“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als „Organ oder Einrichtung der Gemeinschaft“ zu verstehen.

Artikel 4

Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen

(1)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verwalten Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben relevant und die sich in ihrem Besitz befinden, um sie aktiv und systematisch in der Öffentlichkeit zu verbreiten, insbesondere unter Verwendung von Computertelekommunikation und/oder elektronischen Technologien gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Sie stellen diese Umweltinformationen zunehmend über elektronische Datenbanken zur Verfügung, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze leicht zugänglich sind. Zu diesem Zweck speisen sie die in ihrem Besitz befindlichen Umweltinformationen in Datenbanken ein und versehen diese mit Suchhilfen und sonstiger Software zur Unterstützung der Öffentlichkeit bei der Suche nach den gewünschten Informationen.

Die unter Verwendung von Computertelekommunikation und/oder elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht Daten umfassen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, es sei denn, diese Daten liegen bereits in elektronischer Form vor. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft geben soweit möglich an, wo Informationen aufzufinden sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden und die nicht in elektronischer Form vorliegen.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bemühen sich in angemessener Weise darum, dass Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden, in unmittelbar reproduzierbaren und über Computertelekommunikation oder sonstige elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.

(2)   Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, umfassen die Datenbanken oder Register Folgendes:

a)

den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Politiken, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt;

b)

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

c)

die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags;

d)

Umweltzustandsberichte nach Absatz 4;

e)

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

f)

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können;

g)

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.

(3)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft können die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls durch Bereitstellung von Verknüpfungen zu Internetseiten erfüllen, auf denen die betreffenden Informationen abgerufen werden können.

(4)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle vier Jahre, einen Bericht über den Zustand der Umwelt mit Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastung.

Artikel 5

Qualität der Umweltinformationen

(1)   Soweit es in ihrer Macht steht, gewährleisten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, dass alle Informationen, die von ihnen oder in ihrem Auftrag zusammengestellt werden, aktuell, exakt und vergleichbar sind.

(2)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten auf Antrag den Antragsteller darüber, bei welcher Stelle die Informationen über die bei der Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, soweit verfügbar, gefunden werden können. Andernfalls verweisen sie auf das angewandte standardisierte Verfahren.

Artikel 6

Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen

(1)   Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, mit Ausnahme von Untersuchungen, insbesondere solchen, die mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand haben, wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Bei den übrigen Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sind die Gründe für die Verweigerung eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

(2)   Außer in den Ausnahmefällen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft den Zugang zu Umweltinformationen verweigern, wenn die Bekanntgabe der Informationen negative Auswirkungen auf den Schutz der Umweltbereiche hätte, auf die sich die Informationen beziehen (wie z. B. Brutstätten seltener Tierarten).

Artikel 7

Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft befinden

Erhalten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, so unterrichten sie den Antragsteller so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 15 Werktagen, über das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft oder die Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG, bei der ihres Erachtens die gewünschten Informationen angefordert werden können, oder leiten den Antrag an das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft oder die betreffende Behörde weiter und setzen den Antragsteller hiervon in Kenntnis.

Artikel 8

Zusammenarbeit

Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für die menschliche Gesundheit, menschliches Leben oder die Umwelt, unabhängig davon, ob diese Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeiten ist oder eine natürliche Ursache hat, arbeiten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft auf Ersuchen von Behörden im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG mit diesen Behörden zusammen und unterstützen sie, so dass die Behörden der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit unmittelbar und ohne Verzögerungen alle Umweltinformationen zukommen lassen können, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung der Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, insoweit die Informationen sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Behörden befinden oder für diese bereitgehalten werden.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG, ergeben.

TITEL III

ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG BEI UMWELTBEZOGENEN PLÄNEN UND PROGRAMMEN

Artikel 9

(1)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sorgen bei der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung von umweltbezogenen Plänen oder Programmen, wenn alle Optionen noch offen sind, durch geeignete praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für frühzeitige und tatsächliche Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit. Insbesondere sorgt die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für solche Pläne oder Programme, die anderen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft zur Entscheidung vorgelegt werden, für die Beteiligung der Öffentlichkeit in dieser Vorbereitungsphase.

(2)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ermitteln unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung die Kreise der Öffentlichkeit, die von Plänen oder Programmen der in Absatz 1 genannten Art betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sind oder die ein Interesse an diesen Plänen oder Programmen haben.

(3)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Kreise der Öffentlichkeit entweder durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderen geeigneten Wegen, wie elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, über Folgendes unterrichtet werden:

a)

den Entwurf des Vorschlags (sofern verfügbar),

b)

die Umweltinformationen oder die Umweltprüfung, die für die in Vorbereitung befindlichen Pläne oder Programme bedeutsam sind (sofern verfügbar) und

c)

die praktischen Vorkehrungen für die Beteiligung, einschließlich

i)

der Verwaltungseinheit, bei der die einschlägigen Informationen erhältlich sind,

ii)

der Verwaltungseinheit, an die Anmerkungen, Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können, und

iii)

angemessener Fristen, die der Öffentlichkeit ausreichend Zeit geben, um sich zu informieren und sich wirksam auf das umweltbezogene Entscheidungsverfahren vorzubereiten und daran zu beteiligen.

(4)   Für den Eingang von Stellungnahmen wird eine Frist von mindestens acht Wochen vorgesehen. Werden Versammlungen oder Anhörungen veranstaltet, so hat die Bekanntgabe mindestens vier Wochen im Voraus zu erfolgen. Die Fristen können in dringlichen Fällen oder wenn die Öffentlichkeit bereits die Möglichkeit hatte, zu den betreffenden Plänen oder Programmen Stellung zu nehmen, verkürzt werden.

(5)   Bei der Entscheidung über umweltbezogene Pläne oder Programme berücksichtigen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten die Öffentlichkeit über den jeweiligen Plan oder das jeweilige Programm einschließlich des betreffenden Textes und über die Gründe und Überlegungen, auf die sich die Entscheidung stützt, wobei auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen sind.

TITEL IV

INTERNE ÜBERPRÜFUNG UND ZUGANG ZU GERICHTEN

Artikel 10

Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten

(1)   Jede Nichtregierungsorganisation, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Gemeinschaft, die einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht angenommen hat oder — im Falle einer behaupteten Unterlassung — einen solchen Akt hätte annehmen sollen, eine interne Überprüfung beantragen.

Ein solcher Antrag muss schriftlich und innerhalb von höchstens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsakts, je nachdem, was zuletzt erfolgte, oder im Falle einer behaupteten Unterlassung innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen. In dem Antrag sind die Gründe für die Überprüfung anzugeben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft prüfen jeden derartigen Antrag, sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Organe oder Einrichtungen legen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwölf Wochen nach Eingang des Antrags, in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.

(3)   Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, die trotz angemessener Bemühungen nicht imstande sind, im Einklang mit Absatz 2 zu handeln, informieren die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag gestellt hat, so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums, über die Gründe hierfür und über den Zeitpunkt, zu dem sie zu handeln beabsichtigen.

Die betreffenden Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft handeln jedenfalls innerhalb von 18 Wochen ab Eingang des Antrags.

Artikel 11

Kriterien für die Antragsberechtigung auf Gemeinschaftsebene

(1)   Eine Nichtregierungsorganisation hat das Recht, einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 zu stellen, sofern

a)

es sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eines Mitgliedstaates handelt;

b)

ihr vorrangiges erklärtes Ziel darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern;

c)

sie seit mehr als zwei Jahren besteht und ihr Ziel im Sinne des Buchstabens b aktiv verfolgt;

d)

der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter ihr Ziel und ihre Tätigkeiten fällt.

(2)   Die Kommission erlässt die Bestimmungen, die notwendig sind, um eine transparente und kohärente Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien zu gewährleisten.

Artikel 12

Verfahren vor dem Gerichtshof

(1)   Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.

(2)   Handelt das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3, so kann die Nichtregierungsorganisation nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Durchführungsmaßnahmen

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft passen ihre Geschäftsordnung, soweit erforderlich, an die Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen gelten ab dem 28. Juni 2007.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI

1 ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 52.

2 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 612), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005 (ABl. C 264 E vom 25.10.2005, S. 18) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom18. Juli 2006.

3 Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

4 Viertes Umweltaktionsprogramm (ABl. C 328 vom 7.12.1987, S. 1), fünftes Umweltaktionsprogramm (ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1).

5 Beschluss Nr. 2005/370/EG des Rates (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

6 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

7 ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

8 ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

9 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

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