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Rechtsbehelfe bei fehlender oder mangelhafter Beteiligung der Öffentlichkeit bei Umweltfragen

Grundsätzlich haben alle Unionsbürger*innen das Recht, sich an alle Unionsorgane und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort zu erhalten (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d AEUV). Wenn eine Bürgerin zum Beispiel auch nach Fristablauf eines Konsultationsprozesses noch ihre Meinung einbringen möchte und sich dafür an die Europäische Kommission wendet, muss ihr diese antworten.

Wenn das Recht auf Beteiligung in Umweltbelangen von EU-Organen potenziell verletzt wurde, stehen folgende außergerichtliche Beschwerdewege offen:

  • Beschwerde bei der oder dem Bürgerbeauftragten (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 24 Absatz 4 f. in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 1 AEUV), oder
  • Petition beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments einzureichen (Artikel 227 AEUV).

Mehr Informationen zur Europäischen Ombudsstelle sind hier zu finden:

https://www.ombudsman.europa.eu/de/home

Durch die Einreichung von Beschwerden oder Petitionen entstehen keine unmittelbaren Kosten.

Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle können Sie hier online einreichen:
https://www.ombudsman.europa.eu/de/make-a-complaint

Beschwerde per Post an:
Médiateur européen
1 avenue du Président Robert Schuman
CS 30403
F-67001 Strasbourg Cedex

Einzelpersonen oder Verbände können ferner eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof einreichen.

Darüber hinaus können Einzelpersonen und Verbände eine öffentliche Beschwerderüge beim Aarhus Convention Compliance Committee der Vereinten Nationen einreichen (Artikel 15 in Verbindung mit MoP-Beschluss I/7, Absätze 18 bis 24). Durch eine internationale Beschwerderüge entstehen keine unmittelbaren Kosten.