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Öffentlichkeits­­beteiligungs­­recht
in der Europäischen Union

Die Europäische Union hat die Vorgaben der Aarhus-Konvention in den europäischen Verträgen und in das europäische Sekundärrecht integriert.

Alle Bürger*innen haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen (Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 EUV).

Kostenlosen Zugang zu den aktuellen Fassungen der europäischen Verträge und allen Rechtsakten der Europäischen Union sind auf EUR-Lex zu finden: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html

Demokratische Grundsätze der Europäischen Union

Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie. Die Bürger*innen sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrer oder ihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef*in und im Ministerrat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürger*innen Rechenschaft ablegen müssen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen (Artikel 10 Absätze 1-3 EUV).

Die Unionsorgane geben den Bürger*innen und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Dabei pflegen die Unionsorgane einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft. Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch (Artikel 11 Abs. 1-3 EUV). Artikel 9 Aarhus-Verordnung trifft konkretisierende Regelungen für Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen. Beachtenswert ist auch Artikel 8 (Öffentlichkeitsbeteiligung) des Verordnungsvorschlages zum Europäischen Klimaschutzgesetz.

Neben den Anhörungen sind Europäische Bürgerinitiativen, abgekürzt EBI, als direktdemokratische Instrumente in den europäischen Verträgen vorgesehen (Artikel 11 Absatz 4 EUV in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 AEUV). Die EBI-Verordnung <sup>1 aus dem Jahr 2019 konkretisiert die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen einer Initiative.

Jede*r Unionsbürger*in besitzt das Petitionsrecht 2 beim Europäischen Parlament (Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 227 AEUV).

Die Europäische Union hat außerdem Richtlinien erlassen, die regeln, wie mitgliedstaatliche Organisationen und Behörden die Öffentlichkeit in Umweltfragen beteiligen. Von besonderer Relevanz ist die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen) bei Zulassungsverfahren. Die bedeutendsten Richtlinien sind:

  • Die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 3, die
  • Die UVP-Richtlinie 4 und Industrieemissions-Richtlinie 5 änderte, sowie
  • Weitere Richtlinien mit Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung. 6

Wie Deutschland die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung ausgestaltet hat, finden Sie hier.

Das supranationale Öffentlichkeitsbeteiligungsrecht entwickelt sich durch ständige Rechtsprechung weiter. Zentrale Entscheidungen sind:

Europäischer Gerichtshof

C-75/08, Mellor: Klage gegen das Fehlen einer UVP;

C-115/09, Trianel, C-137/14, Kommission gegen Deutschland, C-72/12, Gemeinde Altrip, C-570/13, Gruber: Begrenzungen von Klagebefugnis und Klageumfang nach der UVP-RL;

C-128/09, Boxus und andere: per Gesetz angenommene Genehmigungsentscheidungen nach UVP;

C‑72/95, Kraaijeveld & C-416/10 Krian und andere: Prüfungsmaßstab nach der UVP-Richtlinie;

C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK (Slowakischer Braunbär II): Klagebefugnis und Klageumfang nach der FFH-Richtlinie;

C-127/02, Waddenzee: Prüfungsmaßstab nach der FFH-Richtlinie;

C-664/15, Protect: Klagen gegen wasserrechtliche Genehmigungen nach der Wasserrahmenrichtlinie;

C-263/08, Djurgarden: vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung keine Voraussetzung für Klagebefugnis und Anforderungen für Klagebefugnis von Verbänden.

Entscheidungen des Aarhus Convention Compliance Committee

ACCC/C/2010/50 (Tschechische Republik) und ACCC/C/2011/58 (Bulgarien): Klagen gegen UVP-Screening-Entscheidungen und darauffolgende Genehmigungen;

ACCC/C/2013/91 (Großbritannien): Identifikation der betroffenen Öffentlichkeit eines Vorhabens;

ACCC/C/2008/31 (Deutschland): Umfang einer Klage;

ACCC/C/2005/11 (Belgien): allgemeiner Test bzgl. Klagebefugnis;

ACCC/C/2013/81 (Schweden): Klagebefugnis in Systemen basierend auf Interessentenklage;

ACCC/C/2010/48 (Österreich) & ACCC/C/2010/50 (Tschechische Republik): Klagebefugnis in Systemen basierend auf subjektiver Rechtsverletzung;

ACCC/C/2012/76 (Bulgarien): vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung keine Voraussetzung für Klagebefugnis.

1 „Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen.“ [eigene Hervorhebung] des Vorschlages für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (COM/2020/80 final – COD 2020/0036).

2 Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130, S. 55), aktuelle konsolidierte Fassung vom 1. Februar 2020.

3 Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d, 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 44 der Charta der Grundrechte der EU (GRCh).

4 Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Abl. L 156, S. 17).

5 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 26, S. 1), aktuelle konsolidierte Fassung vom 15. Mai 2014.

6 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 334, S. 17), aktuelle konsolidierte Fassung vom 6. Januar 2011.

7 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1), Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30), Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189, S. 12), aktuelle konsolidierte Fassung vom 25. März 2020.