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Öffentlichkeits­beteiligung bei umwelt­bezogenen Plänen und Programmen von Unionsorganen

Beteiligung der Öffentlichkeit in der Vorbereitungsphase

Die Unionsorgane sorgen bei der Vorbereitung, Änderung und Überprüfung von umweltbezogenen Plänen oder Programmen, wenn alle Optionen noch offen sind, durch geeignete praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für frühzeitige und tatsächliche Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit (Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Aarhus-Verordnung).

Insbesondere sorgt die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für solche Pläne oder Programme, die anderen Unionsorganen zur Entscheidung vorgelegt werden, für die Beteiligung der Öffentlichkeit in dieser Vorbereitungsphase (Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 Aarhus-Verordnung).

Was sind „umweltbezogene Pläne und Programme“?

Das sind Pläne und Programme, die

  • von einem Unionsorgan ausgearbeitet und gegebenenfalls angenommen werden,
  • aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen, und
  • einen Beitrag zum Erreichen der Umweltaktionsprogramme festgelegten umweltpolitischen Ziele der Union leisten oder erhebliche Auswirkungen auf das Erreichen dieser Ziele haben können.

Allgemeine Umweltaktionsprogramme sind ebenfalls umweltbezogene Pläne und Programme. Mehr Informationen zum aktuellen Umweltaktionsprogramm, Englisch Environment Action Programme, ist auf der Europäischen Kommissionseite zu finden: https://ec.europa.eu/environment/action-programme/index.htm

Ausdrücklich ausgeschlossen sind Finanz- oder Haushaltspläne und -programme, insbesondere solche, die die Finanzierung bestimmter Projekte oder Tätigkeiten betreffen oder im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Jahreshaushalt stehen, interne Arbeitsprogramme eines der Unionsorgane oder Notfallpläne und -programme, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen.

(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Aarhus-Verordnung).

Bei der Vorbereitung ermitteln die EU-Organe die Kreise der Öffentlichkeit, die von den Plänen oder Programmen (wahrscheinlich) betroffen sind oder die ein Interesse an diesen Plänen oder Programmen haben (Artikel 9 Absatz 2 Aarhus-Verordnung). Gleichermaßen stellen die Organe sicher, dass der Kreis der Öffentlichkeit entweder durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderen geeigneten Wegen, wie elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, unterrichtet werden (Artikel 9 Absatz 3 Aarhus-Verordnung). Über Folgendes ist zu unterrichten:

  • den Vorschlagsentwurf (Buchstabe a),
  • die Umweltinformationen oder die Umweltprüfung, die für die in Vorbereitung befindlichen Pläne oder Programme bedeutsam sind (Buchstabe b), und
  • die praktischen Vorkehrungen für die Beteiligung (Buchstabe c), einschließlich
    • der Verwaltungseinheit, bei der die Informationen erhältlich sind,
    • der Verwaltungseinheit, an die Anmerkungen, Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können, und
    • angemessene Fristen, die der Öffentlichkeit ausreichend Zeit geben, um sich zu informieren und sich wirksam auf das umweltbezogene Entscheidungsverfahren vorzubereiten und daran zu beteiligen.

 

Bekanntgabe der Beteiligung und Stellungnahmefristen

Einzelpersonen und Verbände haben mindestens acht Wochen Zeit, ihre Stellungnahmen einzureichen. Veranstaltet ein Unionsorgan eine Versammlung oder Anhörung, so hat sie diese mindestens vier Wochen im Voraus bekanntzugeben. Die Fristen können nur in dringlichen Fällen oder wenn die Öffentlichkeit bereits die Möglichkeit hatte, zu den betreffenden Plänen oder Programmen Stellung zu nehmen, verkürzt werden (Artikel 9 Absatz 4 Aarhus-Verordnung).

 

Berücksichtigungspflicht der Ergebnisse der Beteiligung

Die Unionsorgane berücksichtigen bei den Entscheidungen über umweltbezogene Pläne oder Programme die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Die Organe unterrichten die Öffentlichkeit über den jeweiligen Plan oder das jeweilige Programm einschließlich des betreffenden Textes sowie über die Gründe und Überlegungen, auf die sich die Entscheidung stützt. Dabei sind auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen (Artikel 9 Absatz 5 Aarhus-Verordnung).