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Der Zugang zu
Umwelt­informationen

Jede Person ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie Organisationen mit Sitz oder tatsächlichen Arbeitsmittelpunkt in der Europäischen Union können einen Antrag auf Umweltinformationen stellen (Artikel 3 Aarhus-Verordnung). Das heißt alle EU-Behörden sind von EU-Bewohner*innen und Umweltverbänden anfragbar.

Video „Die Aarhus-Konvention auf EU-Ebene: Informationszugang“

Umweltinformationen

Was Umweltinformationen sind, ist in Artikel 2 der Aarhus-Verordnung legal definiert. Wie bei der Aarhus-Konvention umfassen Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form (Artikel 2 Absatz 3 Halbsatz 1 Aarhus-Verordnung). Folgende Informationen sind ausgabepflichtig (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Aarhus-Verordnung):

  • Der Zustand der Umweltbestandteile (zum Beispiel Luft, Wasser, Boden) und die Wechselwirkung zwischen den Bestandteilen (Buchstabe i);
  • Die Umweltfaktoren (zum Beispiel Stoffe, Lärm und Strahlung) (Buchstabe ii);
  • Die Tätigkeiten und Maßnahmen (zum Beispiel Politiken, Gesetze, Pläne und Programme), die sich auf die Umweltbestandteile und Faktoren auswirken (Buchstabe iii);
  • Die Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts (Buchstabe iv);
  • Die Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen (Buchstabe v); und
  • Den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (Buchstabe vi).

Die obigen Umweltinformationen können bei den informationspflichtigen Stellen der Europäischen Union angefragt werden. Darüber hinaus sieht die Aarhus-Verordnung vor, dass die Stellen die oder den Antragsteller*in darüber unterrichten, bei welcher Stelle die Informationen über die bei der Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren gefunden werden können, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben (Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ). Andernfalls verweisen die Stellen auf das angewandte standardisierte Verfahren (Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 Aarhus-Verordnung).

Welche formellen Anforderungen bei der Antragstellung zu beachten sind und wie eine Anfrage von der entsprechenden Stelle zu behandeln ist, erklären wir auf auf dieser Webseite.

Die Stelle kann ein Informationsgesuch ganz oder teilweise ablehnen. Mehr Informationen zu den abschließend festgelegten Ablehnungsgründen, finden Sie hier.

Welches Kostenrisiko mit einer Anfrage verbunden sein kann, finden Sie hier.

Broschüre – Informieren – Zugang zu Umwelt­­informatio­n­en der Europä­ischen Union

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Broschüre - Säule 1 - Zugang zu Umweltinformationen

Broschüre

Informieren – Zugang zu Umwelt­­informatio­n­en der Europä­ischen Union

Die Europä­ische Union und die Aarhus-Konvention

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