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Behandlung der
Umwelt­informations­anfrage

Die Anfrage wird unverzüglich bearbeitet. Antragende erhalten eine Empfangsbestätigung. Innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Antragsstellung gewährt das EU-Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums zugänglich oder informiert den oder die Antragende schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung (Artikel 7 Absatz 1 Transparenz-Verordnung). Wenn ein sehr umfangreiches Dokument oder viele Dokumente angefragt werden, kann die Antwortfrist um fünfzehn Arbeitstagen verlängert werden (Artikel 7 Absatz 3 Transparenz-Verordnung).

Lehnt das EU-Organ die Anfrage ganz oder teilweise ab, kann der oder die Antragende innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen einen Zweitantrag zur Überprüfung der Ablehnungsentscheidung stellen (Artikel 7 Absatz 2 Transparenz-Verordnung). Auch wenn das EU-Organ nicht innerhalb der Frist antwortet, kann ein Zweitantrag gestellt werden (Artikel 7 Absatz 4 Transparenz-Verordnung).

Behandlung von Zweitanträgen

Das EU-Organ hat auch die Zweitanfrage unverzüglich zu bearbeiten (Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 Transparenz-Verordnung). Binnen fünfzehn beziehungsweise dreißig Arbeitstagen <sup>1 gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit (Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 Transparenz-Verordnung). Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den oder die Antragende über mögliche Rechtsbehelfe (Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 Transparenz-Verordnung). Rechtsbehelfe sind auch möglich, wenn das EU-Organ nicht fristwahrend antwortet (Artikel 8 Absatz 3 Transparenz-Verordnung).

 

Zugang nach Umweltinformationsanfrage

Der Zugang erfolgt je nach Wunsch in elektronischer Form, durch Kopie oder Einsichtnahme vor Ort (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Transparenz-Verordnung) in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) (Artikel 10 Absatz 3 Transparenz-Verordnung). Ist ein Dokument bereits von dem EU-Organ freigegeben worden und für den oder die Antragende problemlos zugänglich, genügt es, wenn das Organ den oder die Antragende darüber informiert, wie er oder sie das angeforderte Dokument erhalten kann (Artikel 10 Absatz 2 Transparenz-Verordnung).

 

1 30 Arbeitstage in Ausnahmefällen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Transparenz-Verordnung.