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Ablehnung oder Weiterleitung
einer Umwelt­informations­anfrage

Ein EU-Organ kann eine Umweltinformationsanfrage vollständig oder teilweise ablehnen. Wenn nur Teile des angefragten Dokuments schutzwürdig sind, müssen die übrigen Teile freigegeben werden (Artikel 4 Absatz 6 Transparenz-Verordnung). Grundsätzlich kann das EU-Organ die Verbreitung von Dokumenten nur für den Zeitraum verweigern, in dem der Schutz der Inhalte gerechtfertigt ist (Artikel 4 Absatz 7 Transparenz-Verordnung).

Das Organ kann die Verbreitung von Dokumenten ablehnen, wenn dadurch einzelne oder mehrere öffentliche oder privaten Interessen beeinträchtigt werden würden (Artikel 4 Absatz 1 f. Transparenz-Verordnung)<sup>1:

Öffentliche Interessen

  • Öffentliche Sicherheit
  • Verteidigung und militärische Belange
  • Internationale Beziehungen
  • Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats

Private Interessen

  • Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen (insbesondere Schutz personenbezogener Daten)
  • Geschäftliche Interessen (insbesondere geistiges Eigentum)
  • Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung
  • Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten

Tabelle: Schutzwürdige öffentliche und private Interessen bei Informationsanfragen an EU-Organe

Den Gerichten zufolge besteht eine allgemeine Vermutung, dass die Verbreitung von Dokumenten unzulässig ist, wenn diese Bezug haben zu:

  • laufenden EU-Pilot-Verfahren,
  • laufenden Vertragsverletzungs- und Prüffällen,
  • Beihilfesachen,
  • Wettbewerbssachen, von nationalen Wettbewerbsbehörden übermittelten Dokumenten,
  • Fusionskontrollsachen,
  • Untersuchungen von Betrugsfällen (OLAF),
  • Rechtssachen,
  • Angeboten anderer Bieter in einem Vergabeverfahren,
  • Finanzhilfevorschlägen anderer Bewerber, sowie
  • schriftlichen Fragen bei Personalauswahlverfahren.

Im Falle vom Schutz von Geschäftsgeheimnissen und von Inspektions-, Untersuchungs-und Audittätigkeiten wird ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung von Informationen zu Umweltemissionen angenommen (Artikel 6 Absatz 1 Aarhus-Verordnung).

Weiterhin können EU-Organe Informationen zurückhalten, wenn sich die Bekanntgabe negativ auf den Schutz der Umweltbereiche auswirken würde (zum Beispiel Brutstätten seltener Tierarten) (Artikel 6 Absatz 2 Aarhus-Verordnung).

Der Zugang zu EU-Dokumenten, die für den internen Gebrauch erstellt wurden und das Organ noch keine Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat, muss ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Verbreitung bestehen (Artikel 4 Absatz 3 Transparenz-Verordnung).

Auch Dokumente Dritter sind gegebenenfalls zu verbreiten (Artikel 4 Absatz 4 Transparenz-Verordnung).

Gegen vollständig oder teilweise abgelehnte Umweltinformationsanfragen stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

 

Weiterleitung von Umweltinformationsanfragen

Wenn EU-Organe eine Anfrage erhalten, deren Informationen sich nicht in ihrem Besitz befinden, so unterrichten sie die Antragenden so rasch wie möglich oder spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen, über das EU-Organ die mitgliedstaatlichen Behörden, bei der ihres Erachtens die gewünschten Informationen angefragt werden können. Alternativ kann die Anfrage an das EU-Organ oder die betreffende Behörde weitergeleitet werden. Das Organ setzt die Antragenden hiervon in Kenntnis (Artikel 7 Aarhus-Verordnung).

1 Siehe auch Artikel 9 Transparenz-Verordnung zur Behandlung sensibler Dokumente.