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Umsetzung in der
Europäischen Union

Da auch die Europäische Union, die bis zum 31. Dezember 2009 noch Europäische Gemeinschaft hieß, die Konvention am 25. Juni 1998 unterzeichnete und am 17. Februar 2005 genehmigte,<sup>1 ist der Staatenverbund seit dem Jahr 2005 eigenständiges und offizielles Mitglied der Konvention. Die Europäische Union selbst und alle ihre 27 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Aarhus-Konvention. Sind sowohl Staaten als auch der supranationale Staatenbund Vertragsparteien eines multilateralen Umweltabkommens wie der Aarhus-Konvention, sprechen Rechtsexpert*innen von einem gemischten umweltvölkerrechtlichen Vertrag.

Video „Die Aarhus-Konvention auf EU-Ebene: Einführung“

Umweltvölkerrechtliche Verträge wie die Aarhus-Konvention werden mit der Ratifizierung durch die Europäische Union „integrierende Bestandteile“ der Unionsrechtsordnung. Damit sind die Vorgaben der Konvention auch für die Organe der Union verbindlich (Artikel 216 Abs. 2 AEUV). Was dies heißt, in Bezug auf die Herausgabe von Umweltinformationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, erklären wir auf den folgenden Seiten.

Da die Europäische Union Vertragspartei der Konvention wurde, waren entsprechende Anpassungen des unionalen Rechts notwendig. Die Europäische Union hat die drei Säulen der Aarhus-Konvention mit einer ganzen Reihe von eigenständigen Verordnungen und weiteren Rechtsakten umgesetzt. Der wichtigste Umsetzungsrechtsakt ist die Aarhus-Verordnung. Weiterhin finden sich relevante Normen in den europäischen Verträgen und im europäischen Sekundärrecht, die noch genauer darzustellen sind.

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) ist der Gründungsvertrag der Europäischen Union (EU). Zusammen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet er die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der Europäischen Union. Bisweilen werden diese europäischen Verträge deshalb auch als „europäisches Verfassungsrecht“ bezeichnet; formal sind sie jedoch völkerrechtliche Verträge zwischen den 27 europäischen Mitgliedstaaten.

Europäische Gesetze werden im EU-Jargon „Rechtsakte“ genannt (Artikel 288 AEUV). Die wichtigsten sekundären Rechtsakte der Union sind Verordnungen und Richtlinien.

  • Verordnungen sind die schärfste Form der europäischen Gesetzgebung und sind entsprechend rar. Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Das bedeutet: Sie bedürfen keiner Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber. Sie werden somit wirksam, ohne dass die nationalen Parlamente, wie etwa in Deutschland der Bundestag, zustimmen müssen. Im Konfliktfall setzen Verordnungen sogar nationale Gesetze außer Kraft.
  • Richtlinien sind eine „weichere“ Form der europäischen Gesetzgebung. Anders als die Verordnungen müssen sie von den Mitgliedstaaten erst noch in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei haben die Mitgliedstaaten erhebliche Handlungsspielräume. So entscheiden sie selbst, mit welchen Instrumenten sie die Ziele der Richtlinien erreichen wollen. Für den Ablauf bedeutet dies: Richtlinien werden zunächst in einem europäischen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Innerhalb einer bestimmten Frist müssen sie dann von den Mitgliedstaaten in nationales Recht gegossen werden. Erst danach entfalten sie ihre rechtlich bindende Wirkung. Allerdings stellt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes klar, dass sie auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist von den Mitgliedstaaten respektiert werden müssen.

Die Europäische Union hat durch die Ratifizierung der Aarhus-Konvention gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der Aarhus-Konvention auch von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die bedeutendsten Richtlinien und sonstigen Rechtsakte, wie beispielsweise einschlägige Mitteilungen der Europäischen Kommission, sind ebenfalls vorzustellen (siehe jeweils unter Rechtsgrundlagen). Die praktischen Hinweise auf dieser Website beziehen sich jedoch lediglich darauf, wie die Öffentlichkeit Umweltinformationen von europäischen Stellen erhält, wie sie sich an europäischen Verfahren beteiligen kann und wie sie, wenn nötig, umweltrelevante Entscheidungen der EU-Behörden überprüfen lassen kann.

Die Europäische Union hat als Vertragspartei der Aarhus-Konvention in regelmäßigen Abständen Fortschrittsberichte zur Umsetzung der Aarhus-Konvention zu veröffentlichen.

1 Mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeits­beteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).