Öffentlichkeitsbeteiligung
Neue Vorhaben in der Industrie, der Landwirtschaft, dem Baugewerbe oder Infrastrukturvorhaben bedürfen verwaltungsrechtlicher Zulassungen. Je größer und umweltgefährdender die Vorhaben sind, desto formalisierter und genauer muss die Verwaltung das Vorhaben prüfen und desto weit reichender sind die Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten. Aber nicht alle Fragen von Bürgern können in Verwaltungsverfahren zum Tragen kommen. So hat die Genehmigungsbehörde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei einer so genannten Geflügelfarm nicht zu prüfen, ob die Form der Tierhaltung gegen ethische und moralische Gesichtspunkte verstößt, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestplatz für die Tiere durch den Investor zugesichert wird. Engagierte Tierschützer können ihre Bedenken und Einwände im Genehmigungsverfahren äußern, von Belang für die Frage, ob eine Genehmigung erteilt und wenn ja, wie sie ausgestaltet wird, sind solche Argumente nicht. Auch beim Bau von neuen Braunkohle- und Steinkohlekraftwerken in Deutschland kann nicht eingewendet werden, dass es bessere technologische Lösungen gibt und dass deshalb der Bau von diesen Kraftwerken klimaschädlicher ist als notwendig. Die Behörde darf gemäß Gesetz die vielen Umweltbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes nur auf die gleiche Technologie, also auf Kohlekraftwerke beziehen.
Dennoch ist die Beteiligung von Bürgern in konkreten Zulassungsverfahren eminent wichtig, weil:
- die Verwaltung und der Investor mit der Sichtweise von Dritten konfrontiert werden, was dazu führt, dass das Vorhaben auch aus einer anderen Perspektive beurteilt und das Vorhaben im Verfahren genauer geprüft wird,
- Bürger in diesen Verfahren bestimmte Veränderungen des Vorhabens oder Umweltauflagen gegenüber dem Investor erreichen können,
- spätere gerichtliche Ansprüche für Bürger oder auch Umweltverbänden sich nur über die Beteiligung in den Zulassungsverfahren sichern lassen.
Bevor man sich allerdings an einem Zulassungsverfahren beteiligt, ist es von Bedeutung zu wissen, welches Gesetz für welches Vorhaben einschlägig ist, denn es gibt in Deutschland kein einheitliches Zulassungsverfahrensgesetz für neue Vorhaben. Es bleibt deshalb dem Rat suchenden Bürger nichts anderes übrig, als sich einige Grundkenntnisse über die Zulassungsverfahren und die gesetzlichen Strukturen anzueignen.
Um was für ein Projekt handelt es sich?
Genehmigungsverfahren
z.B. Anlagengenehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Gentechnikgesetz oder dem Atomgesetz
Planfeststellungsverfahren
z.B. Straßenbauvorhaben nach dem Bundesfernstraßengesetz oder Rahmenbetriebs-planung nach dem Bundesberggesetz
Erlaubnis und Bewilligung
z.B. Einleitung von Abwasser in einen Fluss nach dem Wasserhaushaltsgesetz
Um eine vollständige Übersicht über alle Zulassungsverfahren zu geben, sollte man wissen, dass es praktisch für jeden Typ eines Zulassungsverfahrens wiederum umfangreiche und weniger umfangreiche Verfahrensausgestaltungen gibt, man nennt dies auch förmlich (=umfangreich oder ausführlich) und nichtförmlich (=vereinfacht) oder im Planfeststellungsrecht gibt es Planfeststellungsverfahren als umfangreiche Verfahrenstypen und Plangenehmigungsverfahren als einfachere Verfahrensformen. Die nachfolgende Übersicht listet alle Zulassungsverfahren des deutschen Umweltrechts mit den dazugehörigen gesetzlichen Fundstellen auf:
Übersicht: Zulassungsverfahren im Umweltrecht
PFV = Planfeststellungsverfahren
GV = Genehmigungsverfahren
E = Erlaubnis
B = Bewilligung
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Verfahrenstyp |
Wofür durchgeführt ? |
Fundstelle |
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PFV |
Bau und wesentliche Änderung von Bundesfernstraßen |
§ 17 FStrG |
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PFV |
Vorhaben der Bahn AG, insbesondere Schienenwegebau aber auch Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn |
§ 18 AEG |
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PFV |
Bau oder Änderung von Straßenbahngleisen sowie von U-Bahnen |
§ 28 PbefG |
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PFV |
Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, Errichtung und Betrieb einer Abfalldeponie, sowie wesentliche Änderung ihres Betriebes |
§ 31 KrW-/AbfG |
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PFV |
Bau oder Änderung von Magnetschwebebahnen |
Magnetschwebebahn-planungsG |
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PFV |
Bau von Flughäfen oder eines Landeplatzes |
§ 8 LuftVG |
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PFV |
Bau von Telegrafenwegen |
§ 7 Abs.3 Satz 2 TWG |
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PFV |
Ausbau oder Bau von Bundeswasserstraßen |
§ 14 WaStrG |
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PFV |
Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Damm- und
Deichbauten, wesentliche Änderung derselben |
§ 31 Abs.1 S.1 WHG i.V.m. § 73 VwVfG und Vorschriften der Landesgesetze |
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PFV |
Aufstellung von Rahmenbetriebsplänen |
§ 52 II a BbergG |
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PFV |
Errichtung und Betrieb einer atomrechtlichen Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie wesentliche Änderung derselben |
§ 9 AtG |
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PFV |
Flurbereinigungsverfahren |
§ 41 Abs.2 Satz 2 FlurBG |
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GV |
Genehmigung, Änderungsgenehmigung, Teilgenehmigung und Vorbescheid einer Anlage |
§ 10 BImSchG i.V.m. 9. BImSchG |
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GV |
Genehmigung, Änderungsgenehmigung, Teilgenehmigung und Vorbescheid einer kerntechnischen Anlage (Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen) |
§ 7 AtG |
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GV |
Anlagengenehmigungen in Form von Erst,- Teil- und Änderungsgenehmigungen, auch Tätigkeitsgenehmigungen, Genehmigung für das Freisetzen und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen |
§ 8, § 14 GenTG |
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B |
Bewilligung zum Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (staatliche Lizenz zur Verschmutzung) |
§ 8 und 9 WHG |
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E |
Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (ebenfalls staatliche Lizenz zur Verschmutzung) |
§ 7 und 7a WHG |
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PFV |
Stromtrassen (Hochspannungsfreileitungen) |
§ 43 (Energiewirtschaftsgesetz) |
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PFV |
Erdgasleitungen |
§ 43 (Energiewirtschaftsgesetz) |
Übersicht über nichtförmliche Zulassungsverfahren
PG= Plangenehmigung
GV= Genehmigungsverfahren
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Verfahrenstyp |
Wofür durchgeführt |
Fundstelle |
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PG |
Bau und wesentliche Änderung von Bundesfernstraßen |
§ 17 Abs.1 a FStrG |
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PG |
Vorhaben der Bahn AG, insbesondere Schienenwegebau aber auch Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn |
§ 18 Abs. 2 AEG |
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PG |
Bau oder Änderung von Straßenbahngleisen sowie von U-Bahnen |
§ 28 Abs. 1 a PbefG |
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PG |
Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, Errichtung und Betrieb einer Abfalldeponie, sowie wesentliche Änderung ihres Betriebes |
§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG |
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PG |
Bau oder Änderung von Magnetschwebebahnen |
MagnetschwebebahnplanungsG |
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PG |
Bau von Flughäfen oder eines Landeplatzes |
§ 8 LuftVG |
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PG |
Bau von Telegrafenwegen |
§ 7 Abs. 3 Satz 2 TWG |
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PG |
Ausbau oder Bau von Bundeswasserstraßen |
§ 14 Abs. 1 a WaStrG |
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PG |
Gewässerausbau,
Gewässerunterhaltung, Damm- und Deichbauten, wesentliche Änderung derselben |
§ 31 Abs. 3 WHG i.V.m. § 73 VwVfG und Vorschriften der Landesgesetze |
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PG |
Aufstellung von Rahmenbetriebsplänen |
§ 52 II a BbergG |
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PG |
Flurbereinigungsverfahren |
§ 41 Abs. 4 FlurBG |
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GV |
Genehmigung, Änderungsgenehmigung einer Anlage |
§ 16 Abs. 4 bzw. § 19 BImSchG i.V.m. 9. BImSchV |
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PG |
Bau von Energiefreileitungen (Stromtrassen) und Gasleitungen |
§ 43 b EnWG |
Neben diesen vereinfachten Verfahren gibt es für bestimmte Vorhaben überhaupt keine besondere Zulassungserfordernis, meistens wird bei diesen Vorhaben innerhalb der Baugenehmigung eine Prüfung vorgenommen, die aber weitaus weniger umfangreich und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ausfällt. Seit 2001 unterliegen in Deutschland Energiefreileitungen (Stromtrassen) sowie Gasleitungen einem Planfeststellungsverfahren und einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Aber auch hier kann auf das aufwendige Planfeststellungsverfahren zugunsten des einfacheren Plangenehmigungsverfahrens verzichtet werden. Folgende Vorhaben erfordern derzeit weiterhin keine besonderen Zulassungen:
- Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe
- Künstliche Wasserspeicher
- Bestimmte Änderungsgenehmigungen nach BImSchG
Die in der Praxis bedeutsamsten Zulassungsverfahren, die sich allerdings sehr stark ähneln, sind das Planfeststellungsverfahren sowie das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).